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CGZP - Tarifverträge endgültig gekippt
26.05.2012. Im Prinzip können Leiharbeiter dieselbe Bezahlung verlangen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb ("equal pay") - wenn ihre Bezahlung nicht in einem Tarifvertrag anders geregelt ist (§ 9 Nr.2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Leiharbeitstarifverträge ermöglichen daher eine legale Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern gegenüber der Stammbelegschaft. Und für solche, aus Arbeitgerbersicht "nützlichen" Tarifverträge hat vor allem die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gesorgt.
Angesichts der einseitig arbeitgeberfreundlichen Billig-Tarifverträge der CGZP fragt sich allerdings, ob die CGZP überhaupt eine echte Gewerkschaft ist oder nicht vielmehr ein U-Boot der Arbeitgeberseite mit dem Auftrag, Schein-Tarifverträge zum Zwecke der Beseitigung des equal pay-Grundsatzes abzuschließen. Eine solche Aussage über die CGZP hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner CGZP-Entscheidung vom Dezember 2010 zwar nicht getroffen (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10), doch hat es der CGZP die Tariffähigkeit aus formaljuristischen Gründen abgesprochen.
Die BAG-Entscheidung vom Dezember 2010 enthielt allerdings keine Aussage zu der Frage, ob die CGZP auch schon in der Vergangenheit tarifunfähig war, d.h. zu der Tariffähigkeit der CGZP in den Jahren 2004 bis 2009/2010 sagt diese Entscheidung nichts. Diese Lücke hat das BAG in einem gestern bekannt gewordenen Beschluss vom 22.05.2012 geschlossen und klargestellt, dass die CGZP auch in der Vergangenheit keine Tarifverträge abschließen konnte: BAG, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12.
- War die CGZP auch in den Jahren 2002 bis 2009 tarifunfähig?
- Bundesarbeitsgericht: Die CGZP war bereits seit ihrer Gründung tarifunfähig
War die CGZP auch in den Jahren 2002 bis 2009 tarifunfähig?
Das BAG hatte die Tarifunfähigkeit der CGZP in seinem Beschluss vom 14.12.2010 mit formaljuristischen Fehlern bei der Gründung der CGZP begründet (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/034: BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen). Der Grund für die Tarifunfähigkeit lag darin, dass die CGZP ein Gewerkschaftszusammenschluss ist, d.h. ein sog. Dachverband, und dass die CGZP-Mitgliedsgewerkschaften beschlossen hatten, der CGZP die allgemeine Tarifzuständigkeit für die Leiharbeitsbranche zu übertragen. Damit hatten sie aber der CGZP mehr an Tarifzuständigkeit gegeben, als sie selbst hatten, und daher war die CGZP tarifunfähig.
Diese Feststellung konnte das BAG aber in seinem o.g. Beschluss vom 14.12.2010 nur auf der Grundlage derjenigen CGZP-Satzung treffen, die Gegenstand des damaligen Gerichtsverfahrens war, so dass sich der BAG-Beschluss auf die ab dem 08.10.2009 geltende CGZP-Satzung bezog. Über die Zeit davor enthielt der BAG-Beschluss vom 14.12.2010 ausdrücklich keine Aussagen.
Infolgedessen wurden seit Anfang 2011 neue Gerichtsverfahren gegen die CGZP angestrengt, und zwar mit dem Ziel der Feststellung, dass die CGZP auch schon in der Zeit davor tarifunfähig war.
Eine solche gerichtliche Feststellung traf das Arbeitsgericht Berlin im Mai 2011, indem es die Tarifunfähigkeit der CGZP für die Jahre 2004, 2006 und 2008 feststellte (Beschluss vom 30.05.2011, 29 BV 13947/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/105: CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig). Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigt, d.h. es hat ebenfalls gegen die CGZP entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 12/010: CGZP-Tariffähigkeit). Dabei hat es die Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zugelassen, so dass die CGZP gezwungen war, eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen.
Bundesarbeitsgericht: Die CGZP war bereits seit ihrer Gründung tarifunfähig
Am 23.05.2012 hat das BAG nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde der CGZP zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 rechtskräftig.
Infolgedessen steht durch den BAG-Beschluss vom 14.12.2010 und den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 rechtskräftig fest, dass die CGZP seit ihrer Gründung tarifunfähig war, so das BAG in seiner Pressemeldung vom 25.05.2012.
Fazit: Auf Leiharbeitsfirmen, die in den Jahren vor 2008 bzw. 2009 die Schein-Tarifverträge der CGZP angewandt haben, kommen Nachforderungen zu, denn ihre Arbeitnehmer können für diese Jahre rückwirkend den gleichen Lohn verlangen wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs.
Infolge der geringen Bereitschaft von Leiharbeitnehmern, solche Ansprüche einzuklagen, sowie aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verjährung der Differenzlohnansprüche für die Jahre bis 2008 geht es voraussichtlich in erster Linie um Nachforderungen von Sozialabgaben, die von den Sozialversicherungsträgern geltend gemacht werden können. Denn auf der Grundlage der (nicht gezahlten, aber geschuldeten) Equal-Pay-Löhne hätten die Leiharbeitsfirmen höhere Sozialabgaben abführen müssen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
- Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30.05.2011, 29 BV 13947/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 18/155 Tariffähigkeit einer Gewerkschaft hängt weiter von ihrer Mächtigkeit ab
- Arbeitsrecht aktuell: 14/265 Equal pay auch bei Arbeitseinsatz im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 13/071 Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/192 Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer
- Arbeitsrecht aktuell: 12/010 CGZP-Tariffähigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/105 CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/064 Equal-pay-Ansprüche und tarifliche Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/048 Mindestlohn für Leiharbeiter?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen" (CGZP)
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 27. März 2020
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