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Equal pay auch bei Arbeitseinsatz im Ausland
25.07.2014. Leiharbeitnehmer haben gemäß § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich einen Anspruch auf gleiche Bezahlung ("equal pay") wie vergleichbare Stammkräfte im Betrieb des Entleihers.
Der Equal-pay-Grundsatz gilt aber nicht, wenn die Zeitarbeitsfirma, d.h. der Vertragsarbeitgeber des Leiharbeitnehmers, spezielle Tarifverträge für die Leiharbeitsbranche anwendet.
Um diese Möglichkeit einer Abweichung vom Equal-pay-Grundsatz zu nutzen, wandten viele Zeitarbeitsfirmen früher die (Schein-)Tarifverträge der CGZP an, bis das Bundesarbeitsgericht (BAG) die CGZP Ende 2010 für tarifunfähig erklärte.
In einem aktuellen Urteil gab das BAG der Equal-pay-Klage eines Leiharbeitnehmers statt, der in Holland eingesetzt wurde und daher Probleme hatte, den Vergleichslohn der dortigen (holländischen) Stammkräfte nachzuweisen: BAG, Urteil vom 28.05.2014, 5 AZR 422/12.
- Wie können Leiharbeitnehmer bei einer Equal-pay-Klage den Vergleichslohn von Stammkräften nachweisen, wenn sie im Ausland eingesetzt wurden?
- Im Streit: Equal-pay-Ansprüche eines in Holland eingesetzten Leiharbeitnehmers
- BAG: Zeitarbeitsfirmen, die Arbeitnehmer ins Ausland verleihen, können sich von ihren ausländischen Kunden über die Löhne der Stammbelegschaft informieren lassen
Wie können Leiharbeitnehmer bei einer Equal-pay-Klage den Vergleichslohn von Stammkräften nachweisen, wenn sie im Ausland eingesetzt wurden?
Wer als Leiharbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingesetzt wurde, der die Bezahlung gemäß der unwirksamen Scheintarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vorsieht, kann sich im Prinzip freuen, denn ihm steht der Lohn zu, den vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten.
Denn das BAG hat im Dezember 2010 festgestellt, dass die CGZP tarifunfähig ist (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen), und im Mai 2012 ergänzend klargestellt, dass die Tarifunfähigkeit auch bereits in der Zeit vor dem 07.12.2009 bestand (BAG, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/211 CGZP - Tarifverträge endgültig gekippt).
Außerdem sind Equal-pay-Ansprüche nicht von Ausschlussfristen bedroht, die in Tarifverträgen enthalten sind, nach denen die Stammkräfte im Entleiherbetrieb bezahlt werden (BAG, Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/064 Equal pay-Ansprüche und tarifliche Ausschlussfristen).
Insgesamt stehen die Chancen für CGZP-geschädigte Leiharbeitnehmer daher nicht schlecht, im Nachhinein ihre Ansprüche auf gleiche Bezahlung gegenüber ihrem Arbeitgeber, der Leiharbeitsfirma, durchzusetzen.
Allerdings müssen die Leiharbeitnehmer dazu vor Gericht nachweisen, wie hoch der Arbeitslohn der mit ihnen vergleichbaren Stammkräfte im Entleiherbetrieb war. Um diesen Nachweis führen zu können, gibt das Gesetz Leiharbeitnehmern einen gesetzlichen Auskunftsanspruch an die Hand, der sich direkt gegen den Entleiher richtet. § 13 erster Halbsatz AÜG lautet:
"Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen;"
Mit dieser gesetzlichen Vorschrift haben allerdings ausländische Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland nichts zu schaffen, denn für sie gelten deutsche Gesetze nicht. Wer daher als Leiharbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland verliehen wird, hat es schwer, den dortigen Vergleichslohn von Stammkräften nachzuweisen. Diese Nachweisprobleme hat das BAG vor kurzem entschärft.
Im Streit: Equal-pay-Ansprüche eines in Holland eingesetzten Leiharbeitnehmers
Im Streitfall verklagte ein Leiharbeitnehmer, der nach den unwirksamen "Tarifverträgen" der CGZP bezahlt wurde, seinen deutschen Vertragsarbeitgeber auf Zahlung der Differenz zwischen dem erhalten Stundenlohn (7,35 EUR brutto) und dem Lohn, den die im holländischen Entleiherbetrieb tätigen Stammkräfte erhielten. Dort war der Kläger von Juni 2009 bis Juli 2010 als Aushilfskraft in der Fleischverarbeitung eingesetzt.
Angeblich, so der Kläger, sollen die mit ihm vergleichbaren Stammkräfte 12,00 EUR brutto erhalten haben. Zum Nachweis legte er eine Lohnabrechnung einer niederländischen Stammkraft für August 2010 vor.
Ob vergleichbare Stammkräfte wirklich so viel verdienten, konnte letztlich nicht genauer aufgeklärt werden, da der holländische Entleiher dem Kläger unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht seiner Arbeitnehmer die Auskunft verweigerte.
Dass es 12,00 EUR waren, stellte die verklagte Zeitarbeitsfirma in Abrede. Die vorgelegte Abrechnung für den niederländischen Arbeitnehmer sei nur eine "Momentaufnahme" für August 2010, so die Zeitarbeitsfirma. Außerdem bestritt sie, dass dieser Arbeitnehmer mit dem Kläger vergleichbar sei.
Das Arbeitsgericht Bocholt wies die Klage deshalb ab (Urteil vom 31.03.2011, 3 Ca 1792/10), aber das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab ihr im Umfang von 6.257,80 EUR brutto statt (LAG Hamm, Urteil vom 29.02.2012, 3 Sa 859/11). Denn der Kläger hatte nach Ansicht des LAG zum Vergleichslohn von Stammkräften so genau vorgetragen, wie es ihm möglich war, und dann hätte die beklagte Zeitarbeitsfirma konkretere Zahlen auf den Tisch legen müssen.
BAG: Zeitarbeitsfirmen, die Arbeitnehmer ins Ausland verleihen, können sich von ihren ausländischen Kunden über die Löhne der Stammbelegschaft informieren lassen
Das BAG wies die Revision des Zeitarbeitsunternehmens zurück, denn die Ermittlung des Vergleichslohns von 12,00 EUR brutto durch das LAG war aus seiner Sicht in Ordnung. Dazu heißt es in dem BAG-Urteil:
Das LAG hat sich nicht auf ein pauschales Vorbringen des Arbeitnehmers gestützt, sondern auf Angaben zur Bezahlung von holländischen Stammkräften, die immerhin der an derselben Maschine eingesetzt wurden. Damit hatte es seinem Urteil einen so konkreten Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, wie es den Erkenntnismöglichkeiten des Klägers eben entsprach.
Das war zulässig, so das BAG, weil der der Kläger gegen den holländischen Entleiher keinen durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft gemäß § 13 AÜG hatte. Und diesen Rechtsnachteil hatte die verklagte Zeitarbeitsfirma "durch den von ihr veranlassten Auslandseinsatz verursacht", ohne dem Kläger "eine gleichwertige Erkenntnisquelle zu verschaffen".
Hier hätte sich die Zeitarbeitsfirma nämlich auf einzelvertraglicher Grundlage die notwendigen Informationen über die Bezahlung der holländischen Stammkräfte sichern können, d.h. sie hätte diese Informationen ihrem holländischen Vertragspartner abverlangen können. Da sie das nicht getan hatte, war es geboten, "die Anforderungen an die Substantiierung der Klagebegründung herab- und an die der Verteidigung des beklagten Verleihunternehmens heraufzusetzen."
Fazit: Leiharbeitsfirmen, die ihre Arbeitnehmer an Betriebe im Ausland verleihen, können sich bei Equal-pay-Klagen vor deutschen Gerichten nicht damit herausreden, dass sie den Vergleichslohn der Stammkräfte ihrer ausländischen Kunden nicht kennen. Da der klagende Arbeitnehmer einen ausländischen Entleiher nicht auf der Grundlage von § 13 AÜG zur Auskunft zwingen kann, genügt es, wenn er einzelne Lohnabrechnungen seiner ausländischen Kollegen vorlegt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2014, 5 AZR 422/12
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.02.2012, 3 Sa 859/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 13/071 Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/211 CGZP - Tarifverträge endgültig gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/192 Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer
- Arbeitsrecht aktuell: 11/064 Equal pay-Ansprüche und tarifliche Ausschlussfristen
Letzte Überarbeitung: 8. September 2016
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