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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/265

Equal pay auch bei Ar­beits­ein­satz im Aus­land

BAG er­leich­tert den Nach­weis des Ver­gleichs­lohns von Stamm­kräf­ten in aus­län­di­schen Be­trie­ben: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 28.05.2014, 5 AZR 422/12
Globus mit Europa im Vordergrund, gekreuzte rote Klebestreifen auf einigen Ländern

25.07.2014. Leih­ar­beit­neh­mer ha­ben ge­mäß § 9 Nr. 2 Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) grund­sätz­lich ei­nen An­spruch auf glei­che Be­zah­lung ("equal pay") wie ver­gleich­ba­re Stamm­kräf­te im Be­trieb des Ent­lei­hers.

Der Equal-pay-Grund­satz gilt aber nicht, wenn die Zeit­ar­beits­fir­ma, d.h. der Ver­trags­ar­beit­ge­ber des Leih­ar­beit­neh­mers, spe­zi­el­le Ta­rif­ver­trä­ge für die Leih­ar­beits­bran­che an­wen­det.

Um die­se Mög­lich­keit ei­ner Ab­wei­chung vom Equal-pay-Grund­satz zu nut­zen, wand­ten vie­le Zeit­ar­beits­fir­men frü­her die (Schein-)Ta­rif­ver­trä­ge der CG­ZP an, bis das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) die CG­ZP En­de 2010 für ta­rif­un­fä­hig er­klär­te.

In ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil gab das BAG der Equal-pay-Kla­ge ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers statt, der in Hol­land ein­ge­setzt wur­de und da­her Pro­ble­me hat­te, den Ver­gleichs­lohn der dor­ti­gen (hol­län­di­schen) Stamm­kräf­te nach­zu­wei­sen: BAG, Ur­teil vom 28.05.2014, 5 AZR 422/12.

Wie können Leih­ar­beit­neh­mer bei ei­ner Equal-pay-Kla­ge den Ver­gleichs­lohn von Stamm­kräften nach­wei­sen, wenn sie im Aus­land ein­ge­setzt wur­den?

Wer als Leih­ar­beit­neh­mer auf der Grund­la­ge ei­nes Ar­beits­ver­trags ein­ge­setzt wur­de, der die Be­zah­lung gemäß der un­wirk­sa­men Schein­ta­rif­verträge der Ta­rif­ge­mein­schaft Christ­li­cher Ge­werk­schaf­ten für Zeit­ar­beit und Per­so­nal-Ser­vice-Agen­tu­ren (CG­ZP) vor­sieht, kann sich im Prin­zip freu­en, denn ihm steht der Lohn zu, den ver­gleich­ba­re Ar­beit­neh­mer im Ent­lei­her­be­trieb er­hal­ten.

Denn das BAG hat im De­zem­ber 2010 fest­ge­stellt, dass die CG­ZP ta­rif­unfähig ist (BAG, Be­schluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 11/034 BAG: Die CG­ZP kann kei­ne Ta­rif­verträge ab­sch­ließen), und im Mai 2012 ergänzend klar­ge­stellt, dass die Ta­rif­unfähig­keit auch be­reits in der Zeit vor dem 07.12.2009 be­stand (BAG, Be­schluss vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/211 CG­ZP - Ta­rif­verträge endgültig ge­kippt).

Außer­dem sind Equal-pay-Ansprüche nicht von Aus­schluss­fris­ten be­droht, die in Ta­rif­verträgen ent­hal­ten sind, nach de­nen die Stamm­kräfte im Ent­lei­her­be­trieb be­zahlt wer­den (BAG, Ur­teil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 11/064 Equal pay-Ansprüche und ta­rif­li­che Aus­schluss­fris­ten).

Ins­ge­samt ste­hen die Chan­cen für CG­ZP-geschädig­te Leih­ar­beit­neh­mer da­her nicht schlecht, im Nach­hin­ein ih­re Ansprüche auf glei­che Be­zah­lung ge­genüber ih­rem Ar­beit­ge­ber, der Leih­ar­beits­fir­ma, durch­zu­set­zen.

Al­ler­dings müssen die Leih­ar­beit­neh­mer da­zu vor Ge­richt nach­wei­sen, wie hoch der Ar­beits­lohn der mit ih­nen ver­gleich­ba­ren Stamm­kräfte im Ent­lei­her­be­trieb war. Um die­sen Nach­weis führen zu können, gibt das Ge­setz Leih­ar­beit­neh­mern ei­nen ge­setz­li­chen Aus­kunfts­an­spruch an die Hand, der sich di­rekt ge­gen den Ent­lei­her rich­tet. § 13 ers­ter Halb­satz AÜG lau­tet:

"Der Leih­ar­beit­neh­mer kann im Fal­le der Über­las­sung von sei­nem Ent­lei­her Aus­kunft über die im Be­trieb des Ent­lei­hers für ei­nen ver­gleich­ba­ren Ar­beit­neh­mer des Ent­lei­hers gel­ten­den we­sent­li­chen Ar­beits­be­din­gun­gen ein­sch­ließlich des Ar­beits­ent­gelts ver­lan­gen;"

Mit die­ser ge­setz­li­chen Vor­schrift ha­ben al­ler­dings ausländi­sche Ar­beit­ge­ber mit Be­triebs­sitz im Aus­land nichts zu schaf­fen, denn für sie gel­ten deut­sche Ge­set­ze nicht. Wer da­her als Leih­ar­beit­neh­mer von sei­nem deut­schen Ar­beit­ge­ber ins Aus­land ver­lie­hen wird, hat es schwer, den dor­ti­gen Ver­gleichs­lohn von Stamm­kräften nach­zu­wei­sen. Die­se Nach­weis­pro­ble­me hat das BAG vor kur­zem entschärft.

Im Streit: Equal-pay-Ansprüche ei­nes in Hol­land ein­ge­setz­ten Leih­ar­beit­neh­mers

Im Streit­fall ver­klag­te ein Leih­ar­beit­neh­mer, der nach den un­wirk­sa­men "Ta­rif­verträgen" der CG­ZP be­zahlt wur­de, sei­nen deut­schen Ver­trags­ar­beit­ge­ber auf Zah­lung der Dif­fe­renz zwi­schen dem er­hal­ten St­un­den­lohn (7,35 EUR brut­to) und dem Lohn, den die im holländi­schen Ent­lei­her­be­trieb täti­gen Stamm­kräfte er­hiel­ten. Dort war der Kläger von Ju­ni 2009 bis Ju­li 2010 als Aus­hilfs­kraft in der Fleisch­ver­ar­bei­tung ein­ge­setzt.

An­geb­lich, so der Kläger, sol­len die mit ihm ver­gleich­ba­ren Stamm­kräfte 12,00 EUR brut­to er­hal­ten ha­ben. Zum Nach­weis leg­te er ei­ne Lohn­ab­rech­nung ei­ner nie­derländi­schen Stamm­kraft für Au­gust 2010 vor.

Ob ver­gleich­ba­re Stamm­kräfte wirk­lich so viel ver­dien­ten, konn­te letzt­lich nicht ge­nau­er auf­geklärt wer­den, da der holländi­sche Ent­lei­her dem Kläger un­ter Be­ru­fung auf das Persönlich­keits­recht sei­ner Ar­beit­neh­mer die Aus­kunft ver­wei­ger­te.

Dass es 12,00 EUR wa­ren, stell­te die ver­klag­te Zeit­ar­beits­fir­ma in Ab­re­de. Die vor­ge­leg­te Ab­rech­nung für den nie­derländi­schen Ar­beit­neh­mer sei nur ei­ne "Mo­ment­auf­nah­me" für Au­gust 2010, so die Zeit­ar­beits­fir­ma. Außer­dem be­stritt sie, dass die­ser Ar­beit­neh­mer mit dem Kläger ver­gleich­bar sei.

Das Ar­beits­ge­richt Bo­cholt wies die Kla­ge des­halb ab (Ur­teil vom 31.03.2011, 3 Ca 1792/10), aber das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm gab ihr im Um­fang von 6.257,80 EUR brut­to statt (LAG Hamm, Ur­teil vom 29.02.2012, 3 Sa 859/11). Denn der Kläger hat­te nach An­sicht des LAG zum Ver­gleichs­lohn von Stamm­kräften so ge­nau vor­ge­tra­gen, wie es ihm möglich war, und dann hätte die be­klag­te Zeit­ar­beits­fir­ma kon­kre­te­re Zah­len auf den Tisch le­gen müssen.

BAG: Zeit­ar­beits­fir­men, die Ar­beit­neh­mer ins Aus­land ver­lei­hen, können sich von ih­ren ausländi­schen Kun­den über die Löhne der Stamm­be­leg­schaft in­for­mie­ren las­sen

Das BAG wies die Re­vi­si­on des Zeit­ar­beits­un­ter­neh­mens zurück, denn die Er­mitt­lung des Ver­gleichs­lohns von 12,00 EUR brut­to durch das LAG war aus sei­ner Sicht in Ord­nung. Da­zu heißt es in dem BAG-Ur­teil:

Das LAG hat sich nicht auf ein pau­scha­les Vor­brin­gen des Ar­beit­neh­mers gestützt, son­dern auf An­ga­ben zur Be­zah­lung von holländi­schen Stamm­kräften, die im­mer­hin der an der­sel­ben Ma­schi­ne ein­ge­setzt wur­den. Da­mit hat­te es sei­nem Ur­teil ei­nen so kon­kre­ten Vor­trag des Klägers zu­grun­de ge­legt, wie es den Er­kennt­nismöglich­kei­ten des Klägers eben ent­sprach.

Das war zulässig, so das BAG, weil der der Kläger ge­gen den holländi­schen Ent­lei­her kei­nen durch­setz­ba­ren An­spruch auf Aus­kunft gemäß § 13 AÜG hat­te. Und die­sen Rechts­nach­teil hat­te die ver­klag­te Zeit­ar­beits­fir­ma "durch den von ihr ver­an­lass­ten Aus­lands­ein­satz ver­ur­sacht", oh­ne dem Kläger "ei­ne gleich­wer­ti­ge Er­kennt­nis­quel­le zu ver­schaf­fen".

Hier hätte sich die Zeit­ar­beits­fir­ma nämlich auf ein­zel­ver­trag­li­cher Grund­la­ge die not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen über die Be­zah­lung der holländi­schen Stamm­kräfte si­chern können, d.h. sie hätte die­se In­for­ma­tio­nen ih­rem holländi­schen Ver­trags­part­ner ab­ver­lan­gen können. Da sie das nicht ge­tan hat­te, war es ge­bo­ten, "die An­for­de­run­gen an die Sub­stan­ti­ie­rung der Kla­ge­be­gründung her­ab- und an die der Ver­tei­di­gung des be­klag­ten Ver­lei­h­un­ter­neh­mens her­auf­zu­set­zen."

Fa­zit: Leih­ar­beits­fir­men, die ih­re Ar­beit­neh­mer an Be­trie­be im Aus­land ver­lei­hen, können sich bei Equal-pay-Kla­gen vor deut­schen Ge­rich­ten nicht da­mit her­aus­re­den, dass sie den Ver­gleichs­lohn der Stamm­kräfte ih­rer ausländi­schen Kun­den nicht ken­nen. Da der kla­gen­de Ar­beit­neh­mer ei­nen ausländi­schen Ent­lei­her nicht auf der Grund­la­ge von § 13 AÜG zur Aus­kunft zwin­gen kann, genügt es, wenn er ein­zel­ne Lohn­ab­rech­nun­gen sei­ner ausländi­schen Kol­le­gen vor­legt.

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Letzte Überarbeitung: 8. September 2016

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