- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Tariffähigkeit einer Gewerkschaft hängt weiter von ihrer Mächtigkeit ab
27.06.2018. In einer Entscheidung vom gestrigen Tag hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass auch scheinbar alteingesessene Arbeitnehmerkoalitionen wie die DHV bei einem zu geringen Organisationsgrad ihre Tariffähigkeit verlieren können.
Auch in Zukunft gilt, dass nur „mächtige“ bzw. durchsetzungsstarke Arbeitnehmerkoalitionen Gewerkschaftsrechte in Anspruch nehmen und rechtsverbindliche Tarifverträge abschließen können: BAG, Beschluss vom 26.06.2018, 1 ABR 37/16 (Pressemeldung des Gerichts).
- Soziale Mächtigkeit als Voraussetzung der Anerkennung als Gewerkschaft, Tarifeinheit und Mindestlohn
- Der Streitfall: Drei DGB-Gewerkschaften, der DGB und zwei Bundesländer wollen die Tarifunfähigkeit des DHV festgestellt sehen
- BAG: Tarifeinheit und Mindestlohn ändern nichts an den Voraussetzungen für die soziale Mächtigkeit von Gewerkschaften
Soziale Mächtigkeit als Voraussetzung der Anerkennung als Gewerkschaft, Tarifeinheit und Mindestlohn
Tarifverträge können von einigen zwingenden Gesetzesvorschriften des Arbeitnehmerschutzes abweichen, und zwar auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer. So können z.B. Tarifverträge Kündigungsfristen gegenüber den gesetzlichen Regelfristen verkürzen (§ 622 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), oder sie können es dem Arbeitgeber ermöglichen, neu eingestellte Arbeitnehmer ohne Vorliegen sachlicher Gründe über die gesetzliche Zweijahresgrenze hinaus befristet zu beschäftigen (§ 14 Abs.2 Satz 3 und 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG).
Hinter diesen gesetzlichen Öffnungsklauseln zugunsten abweichender tarifvertraglicher Regelungen steht die Überlegung, dass Tarifverträge von „mächtigen“ Gewerkschaften ausgehandelt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die tarifschließende Gewerkschaft im Austausch gegen einzelne, für Arbeitnehmer ungünstige Abweichungen vom Gesetz substantielle tarifliche Zugeständnisse der Arbeitgeberseite aushandeln kann.
Tarifverträge sind allerdings kein ausgewogenes „Gesamtpaket“, wenn auf Arbeitnehmerseite keine große durchsetzungsstarke Gewerkschaft, sondern eine kleine Möchtegern-Gewerkschaft steht. Daher sind nicht alle Arbeitnehmerkoalitionen, die sich auf die Koalitionsfreiheit berufen können, d.h. auf Art.9 Abs.3 Grundgesetz (GG), auch Gewerkschaften im Sinne von § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Dazu müssen Arbeitnehmerkoalitionen nämlich (abgesehen von einer Reihe anderer notwendiger Voraussetzungen wie Tarifwilligkeit und Gegnerfreiheit) „sozial mächtig“ sein, so jedenfalls die bisherige Rechtsprechung des BAG.
Soziale Mächtigkeit wiederum setzt voraus, dass die Arbeitnehmerkoalition
- aufgrund ihrer Mitgliederzahl und
- aufgrund ihrer Organisationsstärke
von der Arbeitgeberseite ernst zu nehmen ist. Das ist normalerweise der Fall, wenn die Koalition
- Streiks führen kann oder zumindest glaubwürdig damit kann.
Weiterhin kann es auch für die soziale Mächtigkeit einer Koalition sprechen, wenn sie bereits
- eine langjährige aktive Teilnahme an der Tarifpraxis, d.h. eine Vielzahl von abgeschlossenen Tarifverträgen vorweisen kann (BAG, Beschluss vom 28.03.2006, 1 ABR 58/04; abschwächend für „junge“ Koalitionen, die sich nicht auf dieses Mächtigkeitsindiz berufen können: BAG, Beschluss vom 05.10.2010, 1 ABR 88/09, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/057 Tariffähigkeit einer Gewerkschaft bestimmt sich nicht nach der Zahl der Tarifabschlüsse).
Möglicherweise ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung der letzten Jahre aber, dass die rechtlichen Anforderungen an die Mächtigkeit einer Gewerkschaft herabgesetzt werden müssen. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass sich mehr Arbeitnehmerkoalition als früher auf Gewerkschaftsrechte (§ 2 Abs.1 TVG) berufen können. Hier könnte man auf die gesetzliche Neuregelung der sog. Tarifeinheit (§ 4a TVG) und auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) verweisen.
Denn seit dem 10.07.2015 gilt gemäß § 4a Abs.2 Satz 2 TVG, dass die Tarifverträge der betrieblichen Minderheitsgewerkschaft von denen der betrieblichen Mehrheitsgewerkschaft verdrängt werden (Grundsatz der Tarifeinheit). Daher haben es kleine (Berufs-)Gewerkschaften ohnehin schon schwerer als zuvor, sich im Wettbewerb um neue Mitglieder gegenüber den großen Branchengewerkschaften durchzusetzen.
Und da Arbeitgeber gemäß § 1 Abs.1 und 2 MiLoG seit dem 01.01.2015 einen deutschlandweit geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR (bzw. von 8,84 EUR seit dem 01.01.2017) zahlen müssen, ist die Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung schwacher (Schein-)Gewerkschaften durch die Arbeitgeberseite vielleicht nicht mehr so groß, so dass man bei der Prüfung der „Mächtigkeit“ einer Koalition heute möglicherweise nicht mehr so streng verfahren müsste.
Der Streitfall: Drei DGB-Gewerkschaften, der DGB und zwei Bundesländer wollen die Tarifunfähigkeit des DHV festgestellt sehen
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um die Tariffähigkeit der „DHV - die Berufsgewerkschaft e.V.“. Die DHV mit Sitz in Hamburg wurde 1893 als christlich orientierter „Deutscher Handlungsgehilfenverband“ gegründet. Sie ist Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) und im Vergleich zu den großen DGB-Gewerkschaften eher klein. Nachdem sie in der Nazizeit gleichgeschaltet worden war, wurde sie 1950 neu gegründet und hat seitdem mehrfach Satzungs- und Namensänderungen erfahren.
In der Vergangenheit hatte die DHV beim Streit über ihre Tariffähigkeit vor Gericht stets Glück. 1956 stellte das Arbeitsgericht Hamburg ihre Tariffähigkeit auf der Grundlage der Satzungen vom 01.07.1952 bzw. 01.07.1954 fest (Beschluss vom 10.12.1956, 2 BV 366/56), und ein erneuter Antrag einer DGB-Gewerkschaft aus dem Jahr 1995 scheiterte an der Rechtskraft des Beschlusses von 1956 (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 09.11.1995, 1 BV 8/92, Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, Beschluss vom 18.02.1997, 2 TaBV 9/95).
Im November 2012 erweiterte die DHV ihre satzungsmäßige Zuständigkeit für Tarifverhandlungen und Tarifabschlüsse gegenüber den bisherigen Satzungen erheblich. Nunmehr betrachtete sie sich für Angestellte und für Arbeiter tarifzuständig, die in vielen verschiedenen Branchen arbeiten, u.a. in privaten Krankenhäusern und bei Rettungsdiensten. Auch Leiharbeitnehmer wollte die DHV vertreten, was nach Einschätzung des LAG Hamburg einen Organisationsbereich von etwa 15.000.000 Arbeitsverhältnissen ergibt (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2016, 5 TaBV 8/15, Rn.16).
Zwei Jahre später, im November 2014, ruderte die DHV zurück und schränkte ihren satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich wieder ein, indem sie u.a. die Leiharbeitnehmer und die Beschäftigten in den Sozialversicherungseinrichtungen (mit Ausnahme der Krankenkassen) aus ihrer Tarifzuständigkeit ausklammerte. Je nach Berechnungsweise erstreckt sich dieser Organisationsbereich auf etwa 7.010.000 bis etwa 11.400.000 Beschäftigungsverhältnisse (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2016, 5 TaBV 8/15, Rn.22).
Aufgrund dieser erheblich ausgeweiteten satzungsmäßigen Tarifzuständigkeit der DHV strengten drei DGB-Gewerkschaften (Ver.di, IG Metall, NGG) und der DGB Ende 2013 erneut ein arbeitsgerichtliches Verfahren an mit dem Ziel, die Tarifunfähigkeit der DHV feststellen zu lassen. Auch zwei Bundesländer, Berlin und Nordrhein-Westfalen, schlossen sich dem Antrag an.
Aus Sicht der Antragsteller ergab sich bei geschätzten ca. 10.000 Mitgliedern und unter Berücksichtigung der erweiterten satzungsmäßigen Tarifzuständigkeit ein sehr geringer Organisationsgrad, d.h. der Anteil der Gewerkschaftsmitglieder an den umworbenen (ca. 7,01 bis 11,4 Mio.) Arbeitnehmern war aus Sicht der Antragsteller viel zu gering. Die DHV hielt dagegen, dass ihre Mitgliederzahl bei 74.000 liege und sie seit 1950 etwa 24.000 Tarifverträge abgeschlossen habe.
Das Arbeitsgericht Hamburg stellte die Tarifunfähigkeit der DHV fest (Beschluss vom 19.06.2015, 1 BV 2/14), wobei es auf der Grundlage der aktuellen Satzungsänderungen von einem Organisationsgrad unter 0,1 Prozent ausging, was für die Tariffähigkeit zu wenig sei.
Das LAG Hamburg entschied andersherum, nämlich zu Gunsten der DHV (Beschluss vom 04.05.2016, 5 TaBV 8/15). Dabei hielt es der DHV zugute, dass sie keine „junge“ Gewerkschaft sei und daher zu ihren Gunsten auf die große Zahl der in den vergangenen Jahrzehnten abgeschlossenen Tarifverträge verweisen könnte (Urteil, Rn.118), und es legte (nach entsprechender Beweisaufnahme durch Vorlage einer notariellen Urkunde) eine Mitgliederzahl von über 73.000 zugrunde.
Ergänzend stützt sich das LAG auf die Überlegung, dass die seit 2015 gesetzlich geregelte Tarifeinheit und der seitdem geltende allgemeine Mindestlohn gemäß dem MiLoG dazu führen sollten, dass die Gerichte bei der Beurteilung der „Mächtigkeit“ von Arbeitnehmerkoalition nicht mehr so streng wie zuvor verfahren sollten (Urteil, Rn.121 bis 126).
BAG: Tarifeinheit und Mindestlohn ändern nichts an den Voraussetzungen für die soziale Mächtigkeit von Gewerkschaften
Das BAG hob die Entscheidung des LAG Hamburg auf und verwies den Rechtsstreit zurück nach Hamburg. Das LAG wird nunmehr genauer als bisher feststellen müssen, wie hoch die Mitgliederzahl und dementsprechend (gemäß der aktuellen Satzung) der Organisationsgrad der DHV ist.
In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es weiter, dass sich die DHV nicht auf die Rechtskraft früherer, zu ihren Gunsten ergangener Gerichtsentscheidungen berufen könnte. An dieser Stelle bestätigt das BAG die Meinung der beiden Vorinstanzen, und zwar zurecht, denn infolge der Satzungsänderungen der Jahre 2012 und 2014 hatte sich eine völlig neue Sach- und Rechtslage ergeben.
In zwei Punkten sind die Erfurter Richter allerdings anderer Meinung als ihre Hamburger Kollegen:
Erstens kann die DHV ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen, denn sie hat Tarifverträge „teilweise außerhalb ihres Organisationsbereichs und zudem in wechselnden Zuständigkeiten geschlossen“, so das BAG. Obwohl dies nicht ausdrücklich in der Pressemeldung steht, betrachtet das BAG die DHV als „junge“ Gewerkschaft, und zwar anscheinend aufgrund der gravierenden Satzungsänderungen der vergangenen Jahre.
Zweitens stellt das BAG klar, dass weder die gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit (§ 4a TVG) noch der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG die Konsequenz haben, dass die Gerichte bei der Prüfung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmerkoalition weniger streng verfahren sollten als bisher.
Auch in diesem Punkt liegt das BAG richtig. Die Bevorzugung der Tarifverträge der betrieblichen Mehrheitsgewerkschaft nach dem Prinzip der Tarifeinheit (§ 4a Abs.2 Satz 2 TVG) trifft je nach den betrieblichen Mehrheitsverhältnissen die Tarifverträge „großer“ oder „kleiner“ Gewerkschaften, so dass das staatliche Arbeitsrecht nach wie vor darüber wachen muss, das nur durchsetzungsstarke Arbeitnehmerkoalition tariffähig sind. Und auch der gesetzliche Mindestlohn schützt Arbeitnehmer nicht vor unangemessenen Tarifverträgen kleiner Schein-Gewerkschaften, wenn solche Tarifverträge z.B. rabiat kurze Kündigungsfristen oder Ausschlussfristen enthalten (siehe dazu Deinert, Tariffähigkeit, Tarifeinheit und Mindestlohn, S.15 bis 21).
Fazit: Kleine Gewerkschaften sollten sich gut überlegen, ob sie durch Satzungsänderungen ihre Tarifzuständigkeit so extrem ausweiten sollten, wie dies die DHV in den Jahren 2012 und 2014 getan hat. Denn wer sich hier verhebt, riskiert bei einem Organisationsgrad von etwa einem Prozent seine Tariffähigkeit.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.06.2018, 1 ABR 37/16 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 04.05.2016, 5 TaBV 8/15
- DHV: Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigt Tariffähigkeit der DHV, Pressemeldung vom 04.05.2016
- Deinert, Tariffähigkeit, Tarifeinheit und Mindestlohn, HSI-Working Paper Nr.07, September 2016
- Handbuch Arbeitsrecht: CGZP
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/187 Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß
- Arbeitsrecht aktuell: 15/032 Gesetzentwurf zur Tarifeinheit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/006 Tarifeinheit und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/387 Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/211 CGZP - Tarifverträge endgültig gekippt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/057 die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft bemisst sich nicht nach der Zahl der Tarifabschlüsse
- Arbeitsrecht aktuell: 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/079 Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) gibt sich geschlagen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/134 Zur Tariffähigkeit der CGZP
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de