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ArbG Berlin, Beschluss vom 30.05.2011, 29 BV 13947/10
Schlagworte: | Tariffähigkeit, CGZP | |
Gericht: | Arbeitsgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | 29 BV 13947/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 30.05.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Berlin
Geschäftszeichen
(bitte immer angeben)
29 BV 13947/10
Verkündet
am 30.05.2011
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Beschluss
In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
pp
hat das Arbeitsgericht Berlin, 29. Kammer, auf die Anhörung vom 13.04.2011 und auf die Beratung vom 30.05.2011 durch den Richter am Arbeitsgericht St. als Vorsitzender
sowie die ehrenamtlichen Richter Herr S. und Herr Str.
beschlossen:
I. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) zu folgenden Zeitpunkten nicht tariffähig war: 29.11.2004, 19.6.2006, 9.7.2008.
II. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) zu folgenden Zeitpunkten nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeitarbeitsbranche: 29.11.2004, 19.6.2006, 9.7.2008.
III. Die Anträge der Beteiligten zu 21), 24), 25) und 26) sowie der Antrag zu 1. des Beteiligten zu 27) werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten vergangenheitsbezogen über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP).
Die Beteiligte zu 2) wurde nach der Satzung vom 11.12.2002 (Kopie Bl. 551) in Berlin von Mitgliedern des CGB, Beteiligter zu 13), gegründet.
Mitglieder der „Tarifgemeinschaft“ wurden die Ch. Gewerkschaft M. (CGM), der Deutsche H.- und I.-Verband (DHV), die Gewerkschaft Ö. D. und D. (GÖD), der Bund der H.-, R.- und C. e. V. (Union G.) sowie der Verband Deutscher T. (VDT).
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Bereits im ersten Gründungsjahr schloss die Beteiligte zu 2) Tarifverträge mit den Arbeitgeberverbänden INZ und MVZ, die heute zur AMP, Arbeitgeberverband M. P. e. V., fusioniert sind. Es folgten weitere Verbands- sowie zahlreiche Haustarifvertragsabschlüsse.
Am 18.03.2003 trat die Ch. Gewerkschaft P. und T. (CGPT), Beteiligte zu 6), der Beteiligten zu 2) bei. 2005 traten Union G. sowie die VDT aus der „Tarifgemeinschaft“ aus, so dass nach der neuen Satzung der Beteiligten zu 2) vom 05.12.2005, Kopie Bl. 552 – 554 d.A., als Mitglieder nur noch CGM, DHV, GÖD und CGPT im Verband verblieben sind.
Nach Ziffer 3 der ersten Satzung hatte die Beteiligte zu 2) die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Ihre am 5.12.2005 in Kraft getretene Satzung enthält unter anderem folgende Regelungen:
„ § 1 Name und Zweck
Die Tarifgemeinschaft vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen.
….
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können die Gewerkschaften im Ch. Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) werden, die ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft erklären.
…..
§ 7 Abschluss von Tarifverträgen
(1) Tarifvertragschließende Partei in der Zeitarbeit kann nur die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP) sein. Die Mitgliedsgewerkschaften haben durch ihren Beitritt zur Tarifgemeinschaft ihre Tarifhoheit für die Branche Zeitarbeit an die Tarifgemeinschaft abgetreten.
(2) Tarifverträge werden für die Tarifgemeinschaft grundsätzlich von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Dabei muss eine der unterzeichnenden Personen Vorstandsmitglied der Tarifgemeinschaft sein. Die zweite unterzeichnende Person muss vom Vorstand bevollmächtigt sein.
(3) Die Mitgliedsgewerkschaften können nicht eigenständig als Tarifpartner für die Zeitarbeit auftreten, es sei denn, der Vorstand der CGZP fasst auf Antrag einer Mitgliedsgewerkschaft einen anders lautenden Beschluss.
(4) Die Kündigung, Aufhebung oder Änderung von Tarifverträgen erfolgt durch den Vorstand der Tarifgemeinschaft.
…..“
Ergänzend wird verwiesen auf die Satzungen der Beteiligten zu 4) (Bl. 542 d.A.), der Beteiligten zu 6) (Bl. 546 d.A.) und der Beteiligten zu 3) (Bl. 549 d.A.).
Der Deutsche G. (DGB, Beteiligter zu 10) sowie die Bundesvereinigung der Deutschen A. (BDA, Beteiligte zu 11) wurden neben dem CGB als Spitzenverbände beteiligt. Die Beteiligung des Bundesministeriums für A. und S. (BMfAS; Beteiligter zu 9) erfolgte aufgrund seiner Stellung als
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oberste Arbeitsbehörde des Bundes. Der Arbeitgeberverband M. P. (AMP, Beteiligter zu 7) und die Bundesvereinigung Deutscher D. e.V. (BVD, Beteiligte zu 8) haben wiederholt mit der CGZP Tarifverträge abgeschlossen.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) leitete das vorliegende Beschlussverfahren mit Schriftsatz vom 12.01.2009 ein.
Er führt vor dem Arbeitsgericht Köln zum Geschäftszeichen 15 Ca 6501/08 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 12) als seiner Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit von Mai bis August 2008 geltend macht. Nach § 11 des Arbeitsvertrages finden „auf das Arbeitsverhältnis ergänzend die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.“ Das seien „zur Zeit die zwischen der CGZP und der Mittelstandsvereinigung Z. e.V. abgeschlossenen Tarifverträge…“
Der Antragsteller zu 1) hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 12) in diversen Betrieben der Entsorgungsbranche als Maschinist gearbeitet. Laut beigefügter Klageerweiterung im Verfahren 15 Ca 6501/08 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 5 des TV-V geltend. Der Antragsteller zu 1) macht im Klageverfahren geltend, dass die Tarifverträge zwischen den Beteiligten zu 2 und zu 7) unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Maschinist im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 05.01.2009 und Konkretisierung vom 20.03.2009 (Ablichtung Bl. 89 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht Köln das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der CGZP hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.11.2004 bis zum 31.07.2008 erledigt ist. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss im Einzelnen verwiesen.
Er beantragt zuletzt auf richterlichen Hinweis vom 07.02.2011,
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. zum Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum 01.07.2005 bis 18.01.2009 einschlägigen Manteltarifvertrages vom 29.11.2004 sowie des Entgeltrahmentarifvertrages vom 29.11.2004 sowie der Entgelttarifverträge/West vom 19.06.2006 sowie vom 9.7.2008 nicht tariffähig war.
Wegen der zuvor angekündigten Anträge wird auf die Antragsschrift vom 12.01.2009 verwiesen.
Der Beteiligte zu 14) führt vor dem Arbeitsgericht Hagen zum Geschäftszeichen 1 Ca 1125/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 34) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er
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Vergütungsdifferenzen für die Zeit von Januar 2008 bis April 2009 geltend macht. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages ist der Antragsteller als Schlosserhelfer eingestellt worden, in § 1 Abs.2 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen., entsprechend war der Antragsteller in die entsprechende Entgeltgruppe des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 34) im Entleiherbetrieb KSK in Schwerte als Schlosserhelfer gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 1 Ca 1125/09 (Band II) macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für die Metallindustrie geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Schlosserhelfer im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 26.8.2009 – 1 Ca 1125/09 (Band II, Bl. 6 ff.) – hat das Arbeitsgericht Hagen das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Vorangegangen war diesem Beschluss ein Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 29.5.09, wonach das dortige Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens des Arbeitsgerichts Berlin – 35 BV 17008/08 ausgesetzt wurde. Dieser Beschluss wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm durch Beschluss vom 23.7.2009 – 1 Ta 40/09 aufgehoben, da das Arbeitsgericht nicht beachtet habe, dass das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin sich mit einem Antrag nach § 97 Abs.1 ArbGG befasse und somit gegenwartsbezogen und nicht vergangenheitsbezogen sei.. (Kopie der genannten Beschlüsse siehe Band II). Er hat am 11.11.2009 ein entsprechendes Beschlussverfahren zum Geschäftszeichen 59 BV 20247/09 beim Arbeitsgericht eingeleitet.
Er beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
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2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 15) führt vor dem Arbeitsgericht Iserlohn zum Geschäftszeichen 3 Ca 2401/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 34) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1.12.2007 bis 15.3.2009 geltend macht. Gemäß § 2 des beigefügten Arbeitsvertrages vom 19.12.2007 ist der Antragsteller als Kunststoff-Formgeber eingestellt worden, in § 1 Abs.2 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 4 Abs. 1 war der Antragsteller in Entgeltgruppe E 4 des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 34) im Entleiherbetrieb der Fa. Sch. Elektrotechnik GmbH & Co. KG in L. als Kunststoff-Formgeber gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 3 Ca 2401/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung, die die Fa. Sch. Elektrotechnik GmbH & Co. KG ihren Kunststoff-Formgebern zahlt, geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Kunststoff-Formgeber im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 08.12.2009 – 3 Ca 2401/09 (Band II, Bl. 45b ff.) – hat das Arbeitsgericht Iserlohn das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Dezember 2007 bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.06 und am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist, Kopie anbei. Der Beteiligte zu 15) hat mit Antrag vom 18.1.2010 beim Arbeitsgericht Berlin zum Geschäftszeichen 10 BV 1087/10 ein entsprechendes Beschlussverfahren eingeleitet.
Er beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007
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bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 16) führt vor dem Arbeitsgericht Iserlohn zum Geschäftszeichen 3 Ca 1764/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 34) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 15.1.2008 bis 6.3.2009 geltend macht. Gemäß § 2 des beigefügten Arbeitsvertrages vom 3.4.2007 ist der Antragsteller als Produktionshelfer eingestellt worden, in § 1 Abs.2 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 4 Abs. 1 war der Antragsteller in Entgeltgruppe EG 01 des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 34) im Entleiherbetrieb der Fa. DB S. in Lüdenscheid als Hilfsarbeiter gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 3 Ca 1764/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung, die die Fa. DB S. ihren Hilfsarbeitern entsprechend Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 4.9.2006 zahlt, geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Hilfsarbeiter im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 08.12.2009 (Band II, Bl. 47 ff.) – 3 Ca 1764/09 – hat das Arbeitsgericht Iserlohn das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Januar 2008 bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.06 und am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Mit Antrag vom 19.1.2010 hat er zum Geschäftszeichen 10 BV 1096/10 beim Arbeitsgericht Berlin ein entsprechendes Beschlussverfahren eingeleitet.
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1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Januar 2008 bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 17) führt vor dem Arbeitsgericht Hagen zum Geschäftszeichen 5 Ca 1222/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 34) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 3.12.2007 bis 15.4.2009 geltend macht. Gemäß § 2 des beigefügten Arbeitsvertrages vom 30.11.2007 ist der Antragsteller als Kranfahrer eingestellt worden, in § 1 Abs.2 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 4 Abs. 1 war der Antragsteller in Entgeltgruppe 1 des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 34) im Entleiherbetrieb KSK in Schwerte als Kranfahrer gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 5 Ca 1222/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für die Metallindustrie geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Kranfahrer im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 13.8.2009 – 5 Ca 1222/09 – (Bl. 326 d.A.) hat das Arbeitsgericht Hagen das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.06 und am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Vorangegangen war diesem Beschluss ein Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 18.6.09, wonach das dortige Verfahren bis zur Erledigung des
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Beschlussverfahrens des Arbeitsgerichts Berlin – 35 BV 17008/08 ausgesetzt wurde. Dieser Beschluss wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm durch Beschluss vom 23.7.2009 – 1 Ta 415/09 aufgehoben, da das Arbeitsgericht nicht beachtet habe, dass das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin sich mit einem Antrag nach § 97 Abs.1 ArbGG befasse und somit gegenwartsbezogen und nicht vergangenheitsbezogen sei. Mit Antrag vom 11.11.2009 leitete er ein entsprechendes Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin zum Geschäftszeichen 56 BV 20240/09 ein.
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche
Der Beteiligte zu 18) führt vor dem Arbeitsgericht Hagen zum Geschäftszeichen 4 Ca 1159/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 34) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 6.2.2008 bis Februar 2009 geltend macht. Gemäß § 2 des beigefügten Arbeitsvertrages vom 6.2.2008 ist der Antragsteller als Schweißer eingestellt worden, in § 1 Abs.2 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 4 Abs. 1 war der Antragsteller in Entgeltgruppe 4 des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 34) im Entleiherbetrieb KSK als Schweißer in Schwerte gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 4 Ca 1159/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages für die Metallindustrie geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren genommen. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Schweißer im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 20.8.2009 – 4 Ca 1159/09 – (Bl. 329 d.A.) hat das Arbeitsgericht Hagen das dortige Verfahren
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gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Vorangegangen war diesem Beschluss ein Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 3.6.09, wonach das dortige Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens des Arbeitsgerichts Berlin – 35 BV 17008/08 ausgesetzt wurde. Dieser Beschluss wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm durch Beschluss vom 23.7.2009 – 1 Ta 362/09 aufgehoben, da das Arbeitsgericht nicht beachtet habe, dass das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin sich mit einem Antrag nach § 97 Abs.1 ArbGG befasse und somit gegenwartsbezogen und nicht vergangenheitsbezogen sei. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 11.11.2009 zum Geschäftszeichen 50 BV 20232/09 ein Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Er beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 19) führt vor dem Arbeitsgericht Ulm zum Geschäftszeichen 2 Ca 518/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 28) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit seiner Beschäftigung vom 24.9.2007 bis zum 31.10.2009 fordert. Gemäß § 1 des beigefügten Arbeitsvertrages vom 24.9.2007 ist der Beteiligte zu 19) als Lackierungsvorbereiter eingestellt worden, in § 15 Abs.3 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 2 war der Beteiligte zu 19) in Entgeltgruppe 2 des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Er hat während der Dauer
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seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 28) im Entleiherbetrieb Fa. L. Mischtechnik in Bad Schussenried als Lackierungsvorbereiter gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 2 Ca 518/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung eines zum Entleiherbetrieb im Arbeitsverhältnis stehenden Lackierungsvorbereiters geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren. Der Beteiligte zu 19) macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Lackierungsvorbereiter im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 29.3.2010 hat das Arbeitsgericht Ulm das dortige Verfahren im Hinblick auf das Verfahren 1 ABR 19/10 ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 19) hat das Gericht den Beschluss vom 21.4.2010 gefasst, in welchem die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie auch der maßgebliche Zeitpunkt genannt sind, erlassen, allerdings erneut auf das Verfahren 1 ABR 19/10 als Aussetzungsgrund hingewiesen. Auf die erneute sofortige Beschwerde hat das Arbeitsgericht Ulm durch Beschluss vom 10.6.2010 (Band II, Bl. 157 ff. d.A.) den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate September 2007 bis November 2008 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Der Beteiligte zu 19) hat bisher kein entsprechendes eigenes Beschlussverfahren eingeleitet.
Der Beteiligte beantragt daher
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum September 2007 bis November 2008 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaft für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum September 2007 bis November 2008 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der
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Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7)am 19.6.2006 und am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 20) führt vor dem Arbeitsgericht Hagen zum Geschäftszeichen 4 Ca 1131/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 34) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 11.12.2007 bis 15.4.2009 geltend macht. Gemäß § 2 des beigefügten Arbeitsvertrages vom 12.12.07 ist der Antragsteller als Schweißer eingestellt worden, in § 1 Abs.2 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 4 Abs. 1 war der Antragsteller in Entgeltgruppe 4 des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 34) im Entleiherbetrieb KSK in Schwerte als Schweißer gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 4 Ca 1131/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages für die Metallindustrie geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Schweißer im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 20.8.2009 (Bl. 332 d.A.) – 4 Ca 1131/09 – hat das Arbeitsgericht Hagen das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Vorangegangen war diesem Beschluss ein Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 29.5.2009, wonach das dortige Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens des Arbeitsgerichts Berlin – 35 BV 17008/08 ausgesetzt wurde. Dieser Beschluss wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm durch Beschluss vom 23.7.2009 – 1 Ta 358/09 aufgehoben, da das Arbeitsgericht nicht beachtet habe, dass das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin sich mit einem Antrag nach § 97 Abs.1 ArbGG befasse und somit gegenwartsbezogen und nicht vergangenheitsbezogen sei. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 11.11.2009 zum Geschäftszeichen 60 BV 20251/09 ein Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Der Beteiligte zu 20 beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 21) führt vor dem Arbeitsgericht Hagen zum Geschäftszeichen 5 Ca 1355/09 eine Klage gegen den hiesigen Beteiligten zu 33) als seinen ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er vom 28.1.2008 bis zum 31.3.2009 beschäftigt war. In diesem Verfahren macht er Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1.6.2008 bis 31.3.2009 geltend. Gemäß § 2 Ziffer 1 des beigefügten Arbeitsvertrages ist der Antragsteller als Schlosser eingestellt worden, in Ziffer 4 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 5 Abs. 1 war der Antragsteller in Entgeltgruppe E 4 des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 33) im Entleiherbetrieb der Fa. R. G. GmbH, U.-W.-Str.17-19 in 42477 Radevormwald als Schlosser gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 5 Ca 1355/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung, die die Fa. R. G. GmbH ihren Schlossern zahlt, geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift sowie die Schriftsätze vom 19.6.09 und 14.9.09 im genannten Verfahren. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Schlosser im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 12.1.2010 (Band II, Bl. 216 ff.) – 5 Ca 1355/09 – hat das Arbeitsgericht Hagen das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Juni 2008 bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages / West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am
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19.6.06 und am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 9.2.2010 zum Geschäftszeichen 63 BV 2038/10 ein Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Der Beteiligte zu 21) beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Juni 2008 bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.2006 und am 9.7.2008 sowie des zwischen diesen abgeschlossenen Manteltarifvertrages vom 29.11.2004 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Juni 2008 bis März 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.6.2006 und am 9.7.2008 sowie des zwischen diesen abgeschlossenen Manteltarifvertrages vom 29.11.2004 nicht tariffähig tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 22) führt vor dem Arbeitsgericht Hagen zum Geschäftszeichen 5 Ca 1203/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 34) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit von November 2008 bis Januar 2009 geltend macht. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages ist der Antragsteller als Kranfahrer eingestellt worden, in § 1 Abs.2 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 4 Abs. 1 war der Antragsteller in Entgeltgruppe 1 des in den Anträgen genannten Entgelttarifvertrages/West eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 34) im Entleiherbetrieb KSK in Schwerte als Kranfahrer gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 5 Ca 1203/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für die Metallindustrie geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung
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entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Kranfahrer im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 13.8.2009 (Bl. 338 d.A.) – 5 Ca 1203/09 – hat das Arbeitsgericht Hagen das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Vorangegangen war diesem Beschluss ein Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 18.6.09, wonach das dortige Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens des Arbeitsgerichts Berlin – 35 BV 17008/08 ausgesetzt wurde. Dieser Beschluss wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm durch Beschluss vom 23.7.2009 – 1 Ta 414/09 aufgehoben, da das Arbeitsgericht nicht beachtet habe, dass das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin sich mit einem Antrag nach § 97 Abs.1 ArbGG befasse und somit gegenwartsbezogen und nicht vergangenheitsbezogen sei. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 11.11.2009 zum Geschäftszeichen 53 BV 20238/09 ein Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Der Beteiligte zu 22) beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 23) führt vor dem Arbeitsgericht Hagen zum Geschäftszeichen 1 Ca 1067/09 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 34) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen für die Zeit von November 2008 bis Januar 2009 geltend macht. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages des Antragstellers ist dieser als Schweißer eingestellt worden, in § 1 Abs.2 ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) dynamisch Bezug genommen, entsprechend § 4 Abs. 1 war der Antragsteller in Entgeltgruppe 4
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des Entgelttarifvertrages/West, wie in den Anträgen genannt, eingruppiert. Der Antragsteller hat während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beteiligten zu 34) im Entleiherbetrieb KSK in Schwerte als Schweißer gearbeitet. Laut beigefügter Klageschrift im Verfahren 1 Ca 1067/09 macht er die Differenz zwischen erhaltener Vergütung und der Vergütung entsprechend Entgeltgruppe 6 des Entgelttarifvertrages für die Metallindustrie geltend. Wegen der Berechnung im Einzelnen sowie der Darstellung der Differenzen wird Bezug genommen auf die in Kopie beigefügte Klageschrift im genannten Verfahren. Der Antragsteller macht im Klageverfahren geltend, dass die oben genannten Tarifverträge unwirksam sind, da die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeit nicht tarifzuständig ist. Er begehrt daher die Entlohnung entsprechend § 9 Ziff. 2 AÜG, die ein Schweißer im Entleiherbetrieb erhält. Mit Beschluss vom 26.8.2009 (Band II, Bl. 252 ff.) – 1 Ca 1067/09 – hat das Arbeitsgericht Hagen das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche zu klären ist. Vorangegangen war diesem Beschluss ein Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 25.5.09, wonach das dortige Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens des Arbeitsgerichts Berlin – 35 BV 17008/08 ausgesetzt wurde. Dieser Beschluss wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm durch Beschluss vom 23.7.2009 – 1 Ta 401/09 aufgehoben, da das Arbeitsgericht nicht beachtet hatte, dass das Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Berlin sich mit einem Antrag nach § 97 Abs.1 ArbGG befasse und somit gegenwartsbezogen und nicht vergangenheitsbezogen sei. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 11.11.2009 zum Geschäftszeichen 63 BV 20256/09 ein Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Er beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Dezember 2007 bis April 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrag/West zwischen der
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Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 9.7.2008 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 24) führt vor dem Arbeitsgericht Leipzig zum Geschäftszeichen 4 Ca 4299/08 (vormals 4 Ca 2741/07) eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 29) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist während der Probezeit begehrt Die Beteiligte zu 29) hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.6.2007 „fristgerecht zum 16.6.2007“ gekündigt. Im Arbeitsvertrag vom 23.05.07, Kopie anbei, ist als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 4.6.2007 vereinbart und generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Arbeitgeberverband M. P. e. V. (AMP) in Bezug genommen. Der Arbeitgeber beruft sich auf § 20.1 des genannten MTV, wonach das Arbeitsverhältnis in der Probezeit während der ersten beiden Wochen mit einer Frist von einem Werktag gekündigt werden kann. Der Antragsteller macht die Nichtigkeit dieses Tarifvertrages geltend, da die Tarifvertragsschließende Partei, die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig und auch nicht tarifzuständig sei. Mit rechtskräftigem Beschluss v 22.11.2007 (Band II, Bl. 269) setzte das Arbeitsgericht Leipzig das Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2) aus. Mit Schreiben vom 12.12.08 erläuterte das Gericht den Aussetzungsbeschluss dahin, dass das Verfahren ausgesetzt bleibe, über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bisher nicht rechtskräftig entschieden sei. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 23.3.2009 zum Geschäftszeichen 8 BV 6021/09 ein Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Der Beteiligte zu 24) beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum von Mai 07 bis Juni 07 einschlägigen des Manteltarifvertrages vom 29.11.2004 nicht tariffähig war.
Der Beteiligte zu 25) führt vor dem Arbeitsgericht Leipzig zum Geschäftszeichen 1 Ca 1960/08 eine Klage gegen die hiesige Beteiligte zu 31) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Im Arbeitsvertrag vom 23.1.2008, Kopie anbei, ist generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Arbeitgeberverband M. P. e. V. (AMP) (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag) in der jeweiligen Fassung Bezug genommen. Der Antragsteller wurde als Dachdecker beschäftigt. Die Beteiligte zu 31) hat im Arbeitsvertrag die Entgeltgruppe E 6 des ERTV vereinbart, 9.- Euro,. Beim Entleiher wird Dachdeckern ein Stundenlohn in Höhe von 10.- Euro gezahlt (equal-pay).
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Das Arbeitsgericht Leipzig hat durch Beschluss vom 18.7.08 (Band II, Bl. 288 ff.) im Verfahren 16 Ca 1687/08 das dortige Verfahren bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens zur Prüfung der Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2) ausgesetzt Entscheidungserheblich ist dort die Berechnung der Kündigungsfrist sowie Entgelt- bzw. Entgeltfortzahlungsdifferenzen neben Urlaubsabgeltung. Dieses Beschlussverfahren wurde am 25.3.2009 zum Geschäftszeichen 44 BV 5894/09 beim Arbeitsgericht Berlin eingeleitet.
Mit Schreiben vom 31.3.08, zugegangen am 2.4.08, kündigte die Beteiligte zu 31) während der Probezeit ordentlich zum 8.4.08 unter Berufung auf die im MTV im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung verkürzte Kündigungsfrist. Der Beteiligte zu 25) macht im Ausgangsverfahren die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist geltend, so dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 17.4.2008 enden konnte, sowie Vergütungsdifferenzen für Zeiträume der Entgeltfortzahlung, Ansprüche aus Annahmeverzug wegen Nichtbeschäftigung in Höhe der beim Entleiher gezahlten Vergütung von 10.- Euro pro Stunde (equal-pay) sowie die Abgeltung von 7,5 Tagen Urlaub sowie Urlaubsabgeltungsdifferenzen für abgegoltene 3,33 Urlaubstage, da die Beteiligte zu 31) lediglich auf der Grundlage eines Stundenlohns von 8,48 Euro diese Tage abgegolten hat. Im Verfahren 1 Ca 1960/08 macht der Antragsteller gegen die Beteiligte zu 31) die Bezahlung von Entgeltfortzahlung in Höhe 10.- Euro (equal-pay) zu abgerechneten 8,48 Euro geltend sowie die Bezahlung von geleisteten „Normalstunden“ in Höhe von 10.- Euro zu abgerechneten 9.- Euro geltend. Mit Beschluss vom 12.11.2008 hat das Arbeitsgericht Leipzig dieses Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zum Abschluss eines Verfahrens über die Prüfung der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP) auf Antrag des Klägers ausgesetzt. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 25.3.2009 zum Geschäftszeichen 48 BV 5900/09 ein weiteres Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Auf der Grundlage dieser beiden Aussetzungsbeschlüsse beantragt der Beteiligte zu 25):
Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum Januar 08 bis April 08 einschlägigen Manteltarifvertrages vom 29.11.2004 sowie des Entgeltrahmentarifvertrages vom 29.11.2004 und des Entgelttarifvertrages / West, in Kraft getreten am 1.7.2006 nicht tariffähig war.
Der Beteiligte zu 26) führt vor dem Arbeitsgericht Bayreuth, Kammer Hof, zum Geschäftszeichen 2 Ca 967/08 (vormals 2 Ca 1168/07 H), eine Klage gegen die hiesige
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Beteiligte zu 32) als seiner ehemaligen Arbeitgeberin, mit welcher er Vergütungsdifferenzen geltend macht. Im Arbeitsvertrag vom 20.06.07, Kopie anbei, ist als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 25.04.07 vereinbart und generell auf die Tarifverträge zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Arbeitgeberverband M. P. e. V. (AMP) in Bezug genommen. In § 1 haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der Kläger auf der Grundlage der vorgenannten Tarifverträge in der Entgeltgruppe E 1 zurzeit ein Stundenentgelt von 6,33 € erhalte. Im Entgelttarifvertrag vom 18.06.2006 ist als Tarifentgelt der Entgeltgruppe E 1 ein Betrag von 7,00 € ab dem 01.01.2007 ausgewiesen. Die Arbeitgeberin, Beteiligte zu 32), beruft sich insoweit auf die Änderungsvereinbarung zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 20.11.2004 zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Arbeitgeberverband M. P. (AMP), wonach innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate das Entgelt um 9,5 % gesenkt werden kann. Mit Klage vom 22.10.2007 samt Erweiterung zum Arbeitsgericht Bayreuth begehrt der Kläger Vergütungsdifferenzen für die Zeit seit Arbeitsaufnahme zwischen vereinbarter Vergütung unter Vereinbarung des ETV von 6,33 € und der für die Verleihbranche ortsüblichen Vergütung von 12,00 €, somit 5,67 € pro Stunde. Das Arbeitsverhältnis ist mit dem 15.09.07 beendet worden. Mit Beschluss vom 05.11.2008 (Bl. 301 d.A.) hat das Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Hof – zum Geschäftszeichen 2 Ca 967/08 den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zum Abschluss eines Verfahrens über die Prüfung der Tarifzuständigkeit und Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP) auf Antrag des Klägers ausgesetzt. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 23.3.2009 zum Geschäftszeichen 43 BV 5893/09 ein Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Der Beteiligte zu 26) beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses des für den Zeitraum April 07 bis September 07 einschlägigen Entgeltrahmentarifvertrages vom 29.11.2004 nicht tariffähig war.
Der Beteiligte zu 27) war bei der Beteiligten zu 30) vom 6.8.07. bis zum 30.4.08 als Tischler beschäftigt. Er führt vor dem Arbeitsgericht Bielefeld zum Geschäftszeichen 3 Ca 1723/07 eine Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, mit welcher er Entgeltfortzahlung wegen Verhinderung aus persönlichen Gründen nach § 616 BGB wegen der notwendigen Betreuung seines erkrankten Kindes aus dem beendeten Arbeitsverhältnis geltend macht. In § 1 Abs. 1 des beigefügten Arbeitsvertrages vom 3.8.2007, sind der Manteltarifvertrag vom 29.11.2004, der Entgeltrahmentarifvertrag, der Entgelttarifvertrag und der Beschäftigungssicherungsvertrag zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Arbeitgeberverband M. P. e. V. (AMP) in ihrer jeweils
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gültigen Fassung in Bezug genommen. In § 11 des Arbeitsvertrages ist ein Freistellungsanspruch von der Arbeit des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung gem. § 616 BGB geregelt, soweit die in § 1 „genannten Tarifverträge dies vorsehen“. In § 6 MTV ist enumerativ aufgelistet in welchen Fällen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung besteht. Die Betreuung eines erkrankten Kindes ist darin nicht enthalten. Ziffer 3 schließt einen über die Regelungen hinausgehenden Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit gemäß § 616 BGB aus. Mit Beschluss vom 14.1.2009 ergänzt durch Beschluss vom 11.3.2009 (Band II, Bl. 324 ff.) hat das Arbeitsgericht Bielefeld zum Geschäftszeichen 3 Ca 1723/07 den Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zum Abschluss eines Verfahrens über die Prüfung der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. (CGZP) auf Antrag des Klägers ausgesetzt. Er hat beim Arbeitsgericht Berlin am 26.3.2009 zum Geschäftszeichen 59 BV 6018/09 Beschlussverfahren entsprechend § 2a Abs. 1 Nr.4 ArbGG eingeleitet.
Der Beteiligte zu 27) beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses für den Zeitraum August 2007 bis April 2008 einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Beteiligten zu 2. und dem Beteiligten zu 7) vom 29.11.2004 nicht tariffähig war.2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. im Zeitpunkt des Abschlusses für den Zeitraum August 2007 bis April 2008 einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Beteiligten zu 2. und dem Beteiligten zu 7). vom 29.11.2004 nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeit- und Leiharbeitsbranche.
Der Beteiligte zu 35) führt vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Geschäftszeichen 63 Ca 1973/09 einen Rechtsstreit gegen die Fa. S. Personal-Management GmbH & Co. KG. Die ihm gezahlte Vergütung bemisst sich nach den Entgelttarifverträgen/O vom 19.07.2006 und 09.07.2008, abgeschlossen zwischen den Beteiligten zu 2) und zu 7). Der Antragsteller macht dort Entgeltdifferenzen geltend, die sich aus dem Grundsatz des Equal-Pay nach dem AÜG ergeben, wenn und weil die genannten ETVe unwirksam sind. Mit Beschluss vom 18.01.2010 – 63 Ca 19173/09 (Bl. 319 ff. d.A.) – hat das Arbeitsgericht Berlin das dortige Verfahren gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens im Sinne des § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt, in dem die Frage der Tariffähigkeit der „Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften Z. und PSA (CGZP)“ sowie die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate
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Februar 2007 bis Juni 2008 einschlägigen Entgelttarifvertrages/Ost zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 19.06.2006 sowie im Zeitpunkt des Abschlusses des für die streitgegenständlichen Monate Juli 2008 bis Juni 2009 einschlägigen Entgelttarifvertrages/Ost zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 7) am 09.07.2008 zu klären ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den erwähnten Beschluss verwiesen. Der Beteiligte zu 35) hat mit Antrag vom 22.04.2010 beim Arbeitsgericht Berlin zum Geschäftszeichen 57 BV 6213/10 ein entsprechendes Beschlussverfahren eingeleitet.
Er beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 19.6.2006 bei Abschluss des Entgelttarifvertrages/Ost mit dem Beteiligten zu 7) nicht tariffähig war.
2. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. am 09.07.2008 bei Abschluss des weiteren Entgelttarifvertrages/Ost mit dem Beteiligten zu 7) nicht tariffähig war.
3. Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und P. zu den in Antrag 1. und 2. genannten Zeitpunkten für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche nicht tarifzuständig war.
Die Beteiligten zu 2), zu 7), zu 8), zu 28) und zu 34) beantragen,
die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) trägt im Wesentlichen vor, dass der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.01.2009 und Konkretisierung vom 20.03.2009 fehlerhaft sei und eine Antragsbefugnis dem Beteiligten zu 1) nicht vermittle. Außerdem hätte das Arbeitsgericht Köln den Rechtsstreit nicht aussetzen dürfen, da er entscheidungsreif sei. Auch seien diverse Beschlussverfahren noch nicht mit dem hiesigen Verfahren verbunden (vgl. Schriftsatz vom 18.01.2011 (Bl. 363 ff. d.A.).
Die Beteiligte zu 5) ist der Auffassung, dass die Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften der CGZP nicht entscheidungserheblich sei und es sich bei ihr im Übrigen um eine tariffähige Gewerkschaft handele.
Die Beteiligte zu 8) führt aus, dass die CGZP an den genannten Zeitpunkten tariffähig und tarifzuständig gewesen sei. Auch sei hier der Vertrauensschutz und die Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen zu beachten. Tarifverträge seien im Namen und für die
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Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen worden. Eine rückwirkende Abwicklung sei auch praktisch unmöglich.
Die Beteiligte zu 7) weist auf die zahlreichen in der Vergangenheit von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge hin. Sie führt weiter aus, dass die Anträge der Beteiligten zu 1), 14) bis 27) und 35) unzulässig seien. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 11.04.2011 (dort Bl. 732-763 d.A.) Bezug genommen.
Eine Nebenintervention sei im Beschlussverfahren unzulässig. Die Kammer 29 sei nicht der gesetzliche Richter für das vorliegende Verfahren nach dem GVPl. Auch bestehe eine zeitliche Überlappung der Lebenssachverhalte mit den Verfahren C. (63 BV 9415/08) und W. (41 BV 1787/09).
Die Aussetzungsbeschlüsse der Gerichte der Ausgangsverfahren hätten zum Teil nicht ergehen dürfen und seien rechtswidrig ergangen. Bei den Beteiligten zu 15), 22), 23) und 27) bestehe keine Identität zwischen den Anträgen und Aussetzungsbeschlüssen.
Letztlich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Ursprungsbeschlussverfahren der Antragsteller bei den verschiedenen Kammern durch rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse beendet seien, so dass der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit erhoben werde.
Die Beteiligte zu 7) führt weiter aus, dass die CGZP auch in fremdem Namen und in Vertretung gehandelt habe. Die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 sei rechtsfehlerhaft. Schließlich seien Vertrauensschutz und Rechtssicherheit hier zugunsten der Tarifvertragsparteien und tarifunterworfenen Arbeitgeber zu beachten.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2011 (Bl. 395 ff. d.A.), welcher den übrigen Beteiligten nicht mitgeteilt worden ist, haben weitere 61 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, die Haustarifverträge mit der CGZP abgeschlossen haben, erfolglos um ihre Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren gebeten. Diesem Antrag hat sich die Beteiligte zu 2) angeschlossen.
Mit Schriftsätzen vom 27.01.2011 und vom 20.04.2011 (also nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung) hat der Arbeitnehmer L. um Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren gebeten. Diese Beteiligung ist nicht erfolgt.
Gleichfalls ist die Beteiligung der S. Personal-Management GmbH & Co. KG – versehentlich – unterblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, insbesondere auf die umfangreichen Ausführungen der Beteiligten zu 7) in den Schriftsätzen vom 27.12.2010, vom 21.01.2011
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und vom 11.04.2011 und die Ausführungen der Beteiligten zu 8) in den Schriftsätzen vom 20.01.2011 und vom 04.04.2011. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf das Protokoll des Anhörungstermins mit allen dort niedergelegten Einzelheiten (Bl. 850 - 854 d.A.).
II.
Die Anträge der Beteiligten zu 21), 24), 25), 26) und der Antrag zu 1. des Beteiligten zu 27) sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Anträge der übrigen Antragsteller sind zulässig und begründet.
A)
1.
a) Die Anträge der Beteiligten zu 24) bis 26) waren mangels Antragsbefugnis zurückzuweisen.
Die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs.1 Nr.4 ArbGG wird zwar durch § 97 Abs.5 Satz 2 ArbGG in den Fällen, in denen ein Gericht einen Rechtsstreit gemäß § 97 Abs.5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG ausgesetzt hat, über den Kreis der nach § 97 Abs.1 ArbGG Antragsbefugten hinaus auf die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits erweitert. Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs.5 Satz 2 ArbGG beschränkt sich jedoch auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht sein Verfahren ausgesetzt hat. Die Parteien des ausgesetzten Verfahrens sind nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden Gericht für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit gerichtlich klären zu lassen. Die Klärung einer Frage, auf der die Aussetzung nicht beruht, könnte das nach § 97 Abs.5 Satz 1 ArbGG der Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens entgegenstehende Hindernis auch nicht beseitigen (BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05 – NZA 2006, 1225-1232).
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In den Ausgangsverfahren der Beteiligten zu 24) bis 26) lässt sich dem Aussetzungsbeschluss nicht zuverlässig entnehmen, welche Vorfrage die aussetzenden Gerichte für entscheidungserheblich gehalten haben. Das Arbeitsgericht Leipzig hat das Ausgangsverfahren des Beteiligten zu 24) "nach § 97 Abs. 5 ArbGG" und das Ausgangsverfahren des Beteiligten zu 25) "bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tariffähigkeit der CGZP" ausgesetzt. Auch wenn sich den Aussetzungsbeschlüssen entnehmen lässt, dass das Arbeitsgericht Leipzig die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Ch. Gewerkschaften für Z. und PSA als entscheidungserheblich angesehen hat, lässt sich ihnen nicht entnehmen, welchen Zeitpunkt das Arbeitsgericht Leipzig insoweit für maßgeblich hielt. Der Zeitpunkt, zu dem es nach der allein maßgeblichen Beurteilung des aussetzenden Gerichts auf die Tariffähigkeit ankommen soll, muss zuverlässig feststellbar sein (BAG, aaO.). Nur dann lässt sich im vorliegenden Verfahren die nach Auffassung des ArbG Leipzig entscheidungserhebliche Vorfrage der Tariffähigkeit beantworten. An einer solchen Bestimmung oder Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunktes fehlt es vorliegend, denn das Arbeitsgericht Leipzig hat nicht ausdrücklich festgehalten, welchen Zeitpunkt es insoweit für maßgeblich hielt.
Dies gilt entsprechend für den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof für den Ausgangsrechtsstreit des Beteiligten zu 26).
b) Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld im Ausgangsverfahren des Beteiligten zu 27) vermittelt nur die Antragsbefugnis für dessen Antrag zu 2., denn ausgesetzt wurde nur wegen der Klärung der Frage der Tarifzuständigkeit der CGZP für den MTV vom 29.11.2004. Daher war der Antrag zu 1. des Beteiligten zu 27) mangels Antragbefugnis zurückzuweisen.
c) Die Anträge des Beteiligten zu 21) waren als unzulässig zurückzuweisen, denn insoweit steht eine doppelte Rechtshängigkeit entgegen. Der Beteiligte zu 21) führt mit seinem Begehren nämlich gleichzeitig das Verfahren 53 BV 20238/09 weiter.
2.
Die Anträge der übrigen Antragsteller sind zulässig und begegnen keinen prozessualen Bedenken.
a) Die Aussetzungsbeschlüsse sind hinreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung bestimmbar. Sie sind auch sämtlich rechtskräftig, so dass die erkennende Kammer nicht befugt war, im Nachhinein zu prüfen, ob die Gerichte der Ausgangsverfahren diese hätten aussetzen dürfen.
b) Die Kammer 29 ist auch der gesetzliche Richter im Sinne des hiesigen GVPl. Am 16.01.2009 ist der Antrag des Beteiligten zu 1) bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangen, wurde am 19.01.2009 mit dem Nummernstempel 065 versehen und erfasst und nach der Reihenfolge der Kammernummern der Kammer 29 zugeteilt. Dabei erfolgte die Verteilung als allgemeine Sache im Beschlussverfahren (vgl. Abschn. III. Ziff. 3.GVPl.).
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c) In dem Verfahren um die Tariffähigkeit einer Vereinigung sind die Antragsteller notwendige Beteiligte. Dies gilt hier für die Beteiligten zu 1), 14) bis 27) und 35). Dabei waren nicht etwa 16 verschieden Beschlussverfahren mit identischen zu klärenden Rechtsfragen und Verfahrensgegenständen zu führen. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren im Wege subjektiver Antragshäufung. Dies unterliegt keinen Bedenken. Zwar sind die §§ 59 ff. ZPO in § 80 Abs. 2 ArbGG nicht in Bezug genommen. Gleichwohl ist eine notwendige Streitgenossenschaft auch im Beschlussverfahren zulässig, wenn - wie vorliegend - über einen identischen Antrag nur eine einheitliche Sachentscheidung ergehen kann (BAG 13. März 2007 - 1 ABR 24/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 121, 362). Deshalb waren alle Antragsteller in einem Verfahren – dem vorliegenden – zu beteiligen. Dies deshalb, weil dieses Verfahren nach Ermittlungen des Arbeitsgerichts Berlin das Verfahren mit der niedrigsten Ordnungszahl bei (teil-) identischen Verfahrensgegenständen gewesen ist. Eine Verbindung zu den Verfahren 39 BV 2633/10 (W.) oder 63 BV 9415/08 (C.) kam hingegen nicht in Betracht. Im erstgenannten Verfahren ist der Antrag gestellt worden, festzustellen, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Es wird nicht ersichtlich, dass Identität mit dem vorliegend zu entscheidenden Verfahrensgegenstand besteht. Das zweitgenannte Verfahren ist bis zur Klärung der Frage ausgesetzt, ob die CGZP am 22.07.2003 tariffähig war. Es wird wiederum nicht ersichtlich, dass Identität mit dem vorliegend zu entscheidenden Verfahrensgegenstand besteht.
d) Die 61 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche waren an dem vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen.
Die weiteren Beteiligten ergeben sich aus § 83 Abs. 3 ArbGG, der gemäß § 97 Abs. 2 ArbGG aber nur entsprechende Anwendung findet. Maßgeblich ist die unmittelbare Betroffenheit in der Rechtsstellung als Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung. Daher ist stets die Vereinigung beteiligt, über deren Tariffähigkeit gestritten wird, selbst wenn diese keinen eigenen Antrag gestellt hat. Beteiligt sind ferner die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, soweit die Entscheidung sie berühren kann. Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 19, BAGE 117, 308).
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Hingegen sind einzelne Arbeitgeber, die Vereinbarungen mit einer Arbeitnehmervereinigung abgeschlossen haben, deren Tariffähigkeit umstritten ist, nicht im Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG anzuhören. Dessen Zweck bringt es mit sich, dass die Interessen dieser Arbeitgeber durch die Beteiligung der Spitzenverbände auf Arbeitgeberseite als ausreichend gewahrt gelten, selbst wenn die Arbeitgeber keinem Arbeitgeberverband angehören und es insoweit an einer mitgliedschaftlichen Legitimation des Spitzenverbands fehlt. Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schon deshalb unbedenklich, weil sie dort, wo sie in ihrer Rechtsstellung als Tarifvertragspartei betroffen sind, die Rechtswirksamkeit der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarung als Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG im Rahmen einer Verbandsklage (§ 9 TVG) feststellen lassen können.
Die Beschränkung der nach § 97 Abs. 2 ArbGG iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhörenden Stellen ist auch aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten. Ein Verfahren über die Tariffähigkeit einer Vereinigung von Arbeitnehmern kann sein Ziel nur erreichen, wenn seine Durchführung nicht durch eine Vielzahl von anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet wird. Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber in ein solches Verfahren einzubeziehen wären. Der Abschluss und die Beendigung von Firmentarifverträgen würden zu einem unüberschaubaren und ständigen Wechsel der anzuhörenden Personen und Stellen führen, was einem zügigen und rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahrensabschluss entgegenstünde (vgl. BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10, juris).
Aber auch aus einem anderen Grunde waren die 61 Unternehmen nicht zu beteiligen: Punktueller Streitgegenstand ist lediglich die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der CGZP zu den Zeitpunkten des Abschlusses der genannten Tarifverträge. Nur diese Zeitpunkte sind maßgebend und nicht etwa Zeiträume, die diese drei Zeitpunkte nur einschließen. Im Falle des Abschlusses von Haustarifverträgen ist allein maßgebend der Zeitpunkt, an dem dieser Haustarifvertrag abgeschlossen worden ist und nicht ein späterer oder früherer Zeitpunkt. Die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der CGZP zu den jeweiligen Zeitpunkten ist ggf. in gesondert einzuleitenden Verfahren zu prüfen. Die Ka. 29 des Arbeitsgerichts Berlin ist nicht universalzuständig für die Prüfung der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der CGZP zu allen nur denkbaren Zeiträumen und Zeitpunkten.
Der Arbeitnehmer L. konnte an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt werden. Es ist nicht vorgetragen, dass für ihn die hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunkte entscheidungserheblich und maßgebend sind. Eine Ermittlung durch die Kammer ins Blaue hinein war nicht geboten.
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e) Der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit greift im Übrigen nicht durch. Sämtliche Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG – mit Ausnahme des erwähnten Falles – vor den anderen Kammern des Arbeitsgerichts Berlin sind ausweislich des zutreffenden Vortrags der DGB-R. GmbH durch Einstellungsbeschlüsse bzw. Antragsrücknahmen beendet.
f) Das Beschlussverfahren ist entscheidungsreif. Ein Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Zum einen können die Ausführungen der Beteiligten zu 7) im umfangreichen Schriftsatz vom 11.04.2011 nicht rechtlich nachteilig für die Beteiligten zu 2), 8), 4) und 34) wirken, so dass eine Erwiderung hierzu nicht erforderlich ist. Zum anderen bedarf es auch nicht mehr der Gewährung rechtlichen Gehörs zu den offenkundigen Tatsachen betreffend die Antragsrücknahmen und Einstellungen der ursprünglich eingeleiteten Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG der von der DGB-R. GmbH vertretenen Beteiligten. Diese Tatsachen können nämlich – da offenkundig – auch nicht mehr bestritten werden.
B)
Die zulässigen Anträge sind begründet.
1.
Das BAG hat am 14.12.2010, 1 ABR 19/10, wie folgt zur Frage der Tariffähigkeit der CGZP ausgeführt:
„Die gegenwartsbezogenen Feststellungsanträge sind begründet. Die CGZP ist weder nach § 2 Abs. 1 TVG als Gewerkschaft noch nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig.
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b) Eine Arbeitnehmervereinigung ist nach der Senatsrechtsprechung tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 30; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 34, BAGE 117, 308). Eine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG liegt schon dann nicht vor, wenn die Satzung der Vereinigung die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern nicht vorsieht.
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3. Auch der Begriff der Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 2 und 3 TVG ist gesetzlich nicht näher geregelt. Die an eine Spitzenorganisation zu stellenden Anforderungen erschließen sich jedoch durch Auslegung dieser Bestimmung.
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a) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern können nach § 2 Abs. 2 TVG Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn sie im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen und eine entsprechende Vollmacht haben. Solche Verbindungen von Gewerkschaften werden vom Gesetz nach dem in § 2 Abs. 2 TVG enthaltenen Klammerzusatz als Spitzenorganisationen bezeichnet. Wird eine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 TVG bevollmächtigt, handelt sie als Stellvertreter für den von ihr vertretenen Verband oder für die von ihr vertretene Mehrheit von Verbänden. Nicht die Spitzenorganisation, sondern die von ihr vertretene Tarifvertragspartei iSd. § 2 Abs. 1 TVG wird Partei des von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags.
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b) Eine Spitzenorganisation kann auch selbst Partei eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 3 TVG). Die Abschlussbefugnis muss nicht ausdrücklich in der Satzung der Spitzenorganisation aufgeführt werden; es genügt, wenn sich diese Aufgabe durch Auslegung der Satzung ermitteln lässt (vgl. BAG 22. März 2000 - 4 ABR 79/98 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 94, 126). Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Mitglieder der in der Spitzenorganisation zusammengefassten Verbände sind dann an die von ihr im eigenen Namen abgeschlossenen Tarifverträge gebunden (BAG 6. Mai 2003 - 1 AZR 241/02 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 106, 124).
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c) Eine Spitzenorganisation verfügt weder nach § 2 Abs. 2 TVG noch nach § 2 Abs. 3 TVG über eine originäre Tariffähigkeit (aA wohl Ricken Autonomie und tarifliche Rechtsetzung S. 305). Diese Vorschriften bestimmen lediglich, unter welchen zusätzlichen zu den in § 2 Abs. 1 TVG genannten Voraussetzungen ein solcher Verband Partei eines Tarifvertrags sein kann. Ihre Tariffähigkeit leitet eine Spitzenorganisation ausschließlich von ihren Mitgliedern ab. Dies folgt für die in Vollmacht handelnde Spitzenorganisation aus § 2 Abs. 2 TVG. Nichts anderes gilt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern nach § 2 Abs. 3 TVG. Die Spitzenorganisation kann zwar selbst Partei eines Tarifvertrags sein, sie wird dabei aber ausschließlich für ihre Mitgliedsverbände tätig. Diese können der Spitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln (Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 437; Franzen BB 2009, 1472, 1474; Jacobs ZfA 2010, 27, 41).
72
d) Die sich zu einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 2 und 3 TVG zusammenschließenden Arbeitnehmerkoalitionen müssen selbst tariffähig sein. Dies setzt die Tariffähigkeit von sämtlichen das Tarifgeschehen der Spitzenorganisation bestimmenden Gewerkschaften voraus.
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e) Die zu einer Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 2 und 3 TVG zusammengeschlossenen Gewerkschaften müssen dieser ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies setzt voraus, dass sich die einer Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerkschaften in ihrem Organisationsbereich nicht nur teilweise, sondern vollständig miteinander verbinden. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und einem am Normzweck orientierten Verständnis.
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cc) Dieses Verständnis gibt auch der das Tarifrecht beherrschende Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit vor.
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(1) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung iSd. § 2 Abs. 1 TVG für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar. Für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung genügt es, dass diese über Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 24; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117, 308). Der Senat hat es allerdings für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung ausreichen lassen, wenn diese in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs über eine ausreichende Mächtigkeit verfügt. Dies lässt regelmäßig erwarten, dass sich die Arbeitnehmerkoalition auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft. Danach kann einer Arbeitnehmervereinigung einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 59 f., aaO).
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(2) Die Vermittlung eines Teils der Tariffähigkeit der einer Spitzenorganisation angeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften ist nicht ausreichend.
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Durch den Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit erfährt eine Arbeitnehmerkoalition zwar insoweit eine Begünstigung, als ihr die Tariffähigkeit auch für die Teile des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs zugestanden wird, in denen es ihr an der erforderlichen Durchsetzungskraft fehlt. Anderseits führt dieses Verständnis von der Tariffähigkeit zugleich zu einer Beschränkung ihrer Möglichkeit, sich mit anderen Gewerkschaften zu einer Spitzenorganisation zusammenzuschließen. Denn sie kann nicht uneingeschränkt über ihre Tariffähigkeit verfügen, sondern muss diese der Spitzenorganisation insgesamt vermitteln. Fehlt es hieran, kann die Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit nicht auf die der ihr angeschlossenen Gewerkschaften stützen. Die vollständige Vermittlung der Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften erfordert auch die Rechtssicherheit und die darauf beruhende Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Schließen sich tariffähige Gewerkschaften nicht in ihrem gesamten Organisationsbereich zu einer Spitzenorganisation zusammen, könnte zweifelhaft werden, ob diese in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitzt. Es bestünde die Gefahr, dass die einer Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerkschaften dieser nur die Bereiche übertragen, in denen sie selbst nur über eine unzureichende Durchsetzungskraft verfügen, was zugleich deren Fähigkeit in Frage stellt, durch Tarifverträge eine angemessene Regelung der Arbeitsbedingungen für die Mitglieder der Einzelgewerkschaften herbeizuführen.
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f) Ebenso sind die tarifrechtlichen Anforderungen an eine Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG nicht erfüllt, wenn deren satzungsmäßige Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen über die Organisationsbereiche der ihr angeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften hinausgeht.
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4. Diese Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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5. Die CGZP ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung iSd. § 2 Abs. 1 TVG, da sie nach ihrer Satzung keine Arbeitnehmer organisiert. Nach § 3 Abs. 1 CGZP-Satzung 2009 können nur die im CGB zusammengeschlossenen Arbeitnehmerkoalitionen ihren Beitritt zur CGZP erklären.
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6. Die CGZP ist auch keine tariffähige Spitzenorganisation. Die tarifrechtlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 TVG liegen nicht vor. Die Mitglieder der CGZP haben ihre Tariffähigkeit der CGZP nicht vollständig vermittelt. Zudem geht der Organisationsbereich der CGZP über den ihrer Mitglieder hinaus. Daher kann dahinstehen, ob die CGZP überhaupt von tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen iSd. § 2 Abs. 1 TVG gebildet wird. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vielzahl der von ihr mit Arbeitgebern abgeschlossenen Vereinbarungen im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung eine soziale Mächtigkeit der CGZP belegt.
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a) Die CGM, die DHV und die GÖD haben ihre Tariffähigkeit der CGZP nicht vollständig vermittelt. Die CGZP ist nicht in dem gesamten durch die Satzungen ihrer Mitglieder bestimmten Organisationsbereich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt. Ihre Tarifzuständigkeit ist nach § 1 Abs. 1 CGZP-Satzung 2009 auf Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden beschränkt, die oder deren Mitglieder als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlassen wollen. Dass der Organisationsbereich der CGZP auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung beschränkt ist, wird von der CGZP selbst und ihren Mitgliedern nicht in Frage gestellt.
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b) Die Zuständigkeit der CGZP geht zudem über die ihrer Mitglieder hinaus. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Der Organisationsbereich der CGM, der DHV und der GÖD erfasst weder für sich allein noch bei einer Gesamtschau sämtliche Arbeitsverhältnisse im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung iSd. § 1 Abs. 1 CGZP-Satzung 2009.
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aa) Die fehlende Zuständigkeit der Mitglieder der CGZP für den gesamten Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Weder die CGZP noch ihre am Verfahren beteiligten Mitglieder haben in den Vorinstanzen geltend gemacht, dass deren Organisationsbereich entweder einzeln oder in der Summe die gesamte gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auslegung der Satzungen der CGM, der DHV und der GÖD.
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat die Satzung der CGM dahingehend ausgelegt, dass diese für Leiharbeitnehmer zuständig ist, die in den in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 CGM-Satzung angeführten Unternehmen oder Betrieben als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden, wenn diese von einem dort genannten Metallarbeitgeber überlassen worden sind. Es kann dahinstehen, ob die CGM nach ihrer Satzung tatsächlich nur für Leiharbeitnehmer zuständig ist, wenn die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Metallarbeitgebern erfolgt. Hierfür könnte allerdings sprechen, dass die CGM einem solchen Satzungsverständnis in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht entgegengetreten ist und auch nach ihrem Vortrag eine darüber hinausgehende Zuständigkeit bisher nicht beansprucht hat. Jedenfalls ist der Organisationsbereich der CGM auf Arbeitnehmer beschränkt, die mit einem in § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 CGM-Satzung angeführten Unternehmen oder Betrieb ein Leiharbeitsverhältnis begründet haben.
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cc) Die DHV war nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung vom 12. März 2007 für Arbeitnehmer „insbesondere in kaufmännischen und verwaltenden Berufen“ zuständig. Diese Bestimmung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2009 dahingehend ausgelegt, dass die DHV für Arbeitnehmer in anderen als kaufmännischen und verwaltenden Berufen nicht tarifzuständig ist (- 1 ABR 36/08 - Rn. 25, BAGE 129, 322). Danach war der Organisationsbereich der DHV im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung bis zu ihrer Satzungsänderung im Jahr 2009 jedenfalls auf Leiharbeitnehmer beschränkt, mit denen zugleich die Tätigkeit in kaufmännischen und verwaltenden Berufen vereinbart worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und 4 der am 12. Juni 2009 in das Vereinsregister eingetragenen Satzung ist die DHV nunmehr auch für Arbeitnehmer zuständig, die in eine Branche oder in Unternehmen überlassen werden, die in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 DHV-Satzung 2009 oder im Anhang zur Satzung aufgeführt sind. Selbst nach dieser Satzungsänderung erstreckt sich der Organisationsbereich der DHV aber allenfalls auf Leiharbeitnehmer für die Dauer ihres Einsatzes in Betrieben des Groß-, Außen- und Einzelhandels, der Warenlogistik, der Finanz- und Versicherungswirtschaft, der gesetzlichen Sozialversicherung sowie in Dienstleistungsbetrieben, die diesen Branchen zugeordnet sind, sowie in den im Anhang 1 genannten Branchen und Unternehmen.
100
dd) Die GÖD ist nur für Leiharbeitsverhältnisse zuständig, die mit öffentlichen Arbeitgebern begründet werden.
111
c) Nachdem den Anträgen bereits aus anderen Gründen entsprochen wird, kann dahinstehen, ob die CGZP überhaupt von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen iSd. § 2 Abs. 1 TVG gebildet wird.
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d) Da es schon an den tarifrechtlichen Voraussetzungen einer Spitzenorganisation fehlt und eine Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG Tariffähigkeit nur durch ihre Mitglieder erlangen kann, kommt es nicht darauf an, ob die CGZP ihre soziale Mächtigkeit durch die Anzahl der von ihr mit Arbeitgebern und Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Vereinbarungen im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung unter Beweis stellen konnte. Es war deshalb auch nicht zu klären, ob Tarifverträge, deren Gegenstand allein darauf gerichtet ist, unter Nutzung der Tariföffnungsklausel in § 9 Nr. 2 AÜG von dem gesetzlichen Gleichstellungsgebot (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 4 AÜG) abzuweichen, die soziale Mächtigkeit einer neu gegründeten Arbeitnehmervereinigung belegen können.“
2.
Diese Ausführungen sind auf die hier zu klärende Frage der Tariffähigkeit an den Zeitpunkten 29.11.2004. 19.06.2006 und 09.07.2008 übertragbar. Es war lediglich auf einige Besonderheiten einzugehen:
a) Ein Rückgriff auf die Satzung der CGZP vom 5.12.2005 führt zu keinem anderen Ergebnis. In ihr sind gem. § 1 die Aufgaben nicht anders als in § 1 Abs. 1 der Satzung vom 8.10.2009, die Gegenstand des bundesarbeitsgerichtlichen Beschlusses war, geregelt. Sie wurde ebenfalls von den Vertretern der CGM, DHV und GÖD sowie zudem von den Vertretern der CGPT und des VDT beschlossen. Die CGPT ist nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung für Unternehmen zuständig, die Dienstleistungen in den Bereichen Postservice, Logistik und Telekommunikation erbringen. Der VDT ist eine Vereinigung der technischen Angestellten. Damit geht auch diese Satzung hinsichtlich der Aufgaben und Zuständigkeit weit über das hinaus, was die Satzungen der jeweiligen Mitglieder zulassen.
b) Die Satzung vom 11.12.2002 soll auf der Mitgliederversammlung vom 15.1.2003 angenommen worden sein. Mitglieder waren die CGM, DHV, GÖD, der VDT und der Bund der H.-, R.- und C. e.V. (Union G.). Die Aufgabe der Tarifgemeinschaft bestand nach Nummer 3. der Satzung darin, die tariflichen Interessen der Mitgliedsgewerkschaften zu vertreten und für deren Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Eine weitere Regelung über Aufgabe und Zuständigkeit enthält die Satzung nicht. Sie standen somit in Abhängigkeit zu den jeweiligen Mitgliedern, deren Ein- und Austritt für sie maßgebend wäre. Aufgabe und Zuständigkeit waren nicht in der Satzung festgelegt, sondern von dem jeweiligen Mitgliederbestand abhängig, so dass auch diese Regelung unwirksam ist. Leitet man dagegen aus dem Namen „Tarifgemeinschaft … für Z. und P.“ ihre Aufgabe und Zuständigkeit für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ab, so gehen sie auch in diesem Fall über die ihrer Mitglieder hinaus, die die Satzung beschlossen haben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2009, 23 TaBV 1016/09, LAGE § 2 TVG Nr. 8).
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3.
a) Die erkennende Kammer hält die Ausführungen des BAG in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 für zutreffend und teilt die Bedenken insbesondere des Beteiligten zu 7) ausdrücklich nicht. Die Entscheidungsgründe sprechen für sich.
b) Soweit die Beteiligten zu 7) und zu 8) auf Vertrauensschutz abstellen und auch die Auffassung vertreten, dass die Unwirksamkeit von Tarifverträgen nur ex-nunc wirken könne, so seien sie zunächst darauf verwiesen, dass die Kammer nicht die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Tarifverträgen hier prüft, sondern einzig und allein die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der CGZP zu bestimmten Zeitpunkten. Ob daraus folgt, dass Tarifverträge unwirksam sind, oder ausnahmsweise aufgrund Vertrauensschutzes etwas anderes gilt, haben die Arbeitsgerichte zu prüfen, die die Ausgangsrechtsstreite der Antragsteller ausgesetzt haben und die über die Ansprüche der Antragsteller aus dem equal-pay-Grundsatz zu entscheiden haben.
Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird im Übrigen nicht geschützt (BAG, Urteil vom 15.11.2006, 10 AZR 665/05, NZA 2007, 448-453).
c) Soweit der Beteiligte zu 7) einwendet, die CGZP habe bei Abschluss der Tarifverträge auch in fremdem Namen und in Vertretung gehandelt, so ist auch dies hier ohne Belang. Es sei wiederholt, dass die Kammer einzig und allein die Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit der CGZP zu bestimmten Zeitpunkten prüft und nicht die Frage, ob Tarifverträge in eigenem oder in fremdem Namen ggf. abgeschlossen worden sind.
4.
Die Beteiligte zu 2) ist auch nicht tarifzuständig. Auch dies folgt ohne weiteres aus den Gründen der Entscheidung des BAG.
Die Tarifzuständigkeit ist die Befugnis einer an sich tariffähigen Vereinigung, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. Da die CGZP nicht tariffähig ist, ist sie denknotwendig auch nicht tarifzuständig.
5.
Aus dem nachgereichten nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beteiligten zu 7) vom 18. Mai 2011 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die erwähnte Gesetzesänderung wirkt erst ab dem 30.04.2011, hat also keinen Einfluss auf die hier zu untersuchenden Zeitpunkte 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008. Die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO war deshalb nicht geboten, wie die Kammer in vollständiger Besetzung entschieden hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
- 34 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 12., 13. 21., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31., 32., 33. und 34.
Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände unterzeichnet sein.
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin ,
eingegangen sein.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.
Die Beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass der Beschluss mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass der Beschluss auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Beteiligten zu 1., 9., 10., 11., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 22., 23. und 35. ist kein Rechtsmittel gegeben.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
gez. St.
Arbeitsgericht Berlin
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
29 BV 13947/10
Beschluss
In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
pp
wird der Tatbestand (Gründe I) des Beschlusses vom 30.05.2011 gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 wird in Satz 2 des 5. Absatzes „2005 traten U. G. sowie die VDT aus der Tarifgemeinschaft aus, so dass nach der neuen Satzung der Beteiligten zu 2) vom 05.12.2005, Kopie Bl. 552 – 554 d.A, als Mitglieder nur noch CGM, DHV, GÖD und CGPT im Verband verblieben sind“ gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt: „Die U. G. und der VDT sind mit Wirkung zum 30. Juni 2006 aus der Beteiligten zu 2) ausgetreten. Danach sind als Mitglieder nur noch CGM, DHV, GÖD und CGPT im Verband verblieben.“
Gründe:
Der Antrag ist begründet. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des DGB und der Antragsteller und Beteiligten zu 14), 15), 16), 17), 18), 19), 20), 22), 23), 24), 26) und 27) in seinem Schriftsatz vom 05.07.2010 vorgetragen, diese Austritte seien in 2005 erfolgt. Jedoch hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 7) in der Tat vorgetragen in seinem Schriftsatz vom 11.04.2011, dass die U. G. und der VDT mit Wirkung zum 30. Juni 2006 aus der Beteiligten zu 2) ausgetreten sind. Im Zuge der Anhörung der übrigen Beteiligten hat niemand der begehrten Tatbestandsberichtigung widersprochen, so dass nunmehr auch das Gericht davon ausgeht, dass der Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 7) insoweit richtig ist.
Der Tatbestand war deshalb entsprechend zu berichtigen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Berlin, den 26.07.2011
Der Vorsitzende
gez. St.
Richter am Arbeitsgericht
gez. S.
Ehrenamtlicher Richter
Der ehrenamtliche Richter, Herr Str., ist mit Wirkung ab 01.06.2011 zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als ehrenamtlicher Richter berufen worden.
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