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Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung
15.01.2008. Arbeitsverträge enthalten oft das verpflichtende Programm für beide Vertragsparteien, jährlich gemeinsam neue Ziele festzulegen, die der Arbeitnemer sodann möglichst weitgehend erreichen muss, um nach Ablauf des Jahres und nach Auswertung des Grades der Zielerreichung eine Zielvereinbarungs-Prämie zu erhalten.
Unklar und vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bislang nicht verbindlich entschieden ist die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Arbeitgeber vertragswidrig die Festlegung einer jährlichen Zielvorgabe verweigert. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Frage geklärt.
Das BAG stützt die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers in solchen Fällen nicht auf § 162 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern nimmt einen Anspruch auf Schadensersatz an. Damit erhöhen sich die Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer, vor dem Arbeitsgericht einen finanziellen Ausgleich durchzusetzen: BAG, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07.
- Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer, wenn eine arbeitsvertraglich vorgeschrieben Festlegung von jährlichen Zielvorgaben unterbleibt?
- Der Fall des BAG: Nach Zielerreichung von 96 Prozent im Jahre 2005 verweigert der Arbeitgeber für 2006 die Festlegung von Zielen
- Bei arbeitsvertragswidrig unterlassener Zielfestlegung für ein Kalenderjahr ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet
Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer, wenn eine arbeitsvertraglich vorgeschrieben Festlegung von jährlichen Zielvorgaben unterbleibt?
Oftmals wird in Arbeitsverträgen ein Bonus vereinbart, wenn der Arbeitnehmer die für das Geschäftsjahr festgelegten Ziele erreicht. Eine solche arbeitsvertragliche Verpflichtung zur regelmäßigen Zielvereinbarung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gute Sache, solange man sich versteht und turnusmäßig Ziele festlegt.
Problematisch und umstritten ist, welche (Zahlungs-)Ansprüche der Arbeitnehmer hat, wenn eine solche Zielvereinbarung trotz arbeitsvertraglicher Verpflichtung für den jeweiligen Zeitabschnitt nicht vereinbart wurde und dieser Zeitabschnitt verstrichen ist.Dann steht weder fest, welche Ziele man vereinbart hätte, noch auch, ob der Arbeitnehmer die (nicht vereinbarten) Ziele erreicht oder verfehlt hätte.
Fraglich ist hier vor allem, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Zahlung der Bonifikation verlangen kann und auf welcher rechtlichen Grundlage.
Einige Arbeitsrechtler wollen hier § 162 Abs.1 BGB anwenden. Nach dieser Vorschrift muss sich derjenige, der „treuwidrig“ den Eintritt einer ihm ungünstigen Bedingung (hier: die Zielfestlegung und Zielerreichung) verhindert, so behandeln lassen, als wäre die Bedingung eingetreten.
Dieser Ansatz führt zu dem Ergebnis, dass für den Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers in der Regel eine fiktive Zielerreichung von 100 Prozent zugrunde zu legen ist.
Abweichend von diesem Ansatz wollen andere Arbeitsrechtler dem Arbeitnehmer (nur) einen Schadensersatzanspruch zubilligen, wenn der Arbeitgeber vertragswidrig die Zielfestlegung verweigert.
Für den Arbeitnehmer besteht der Nachteil dieses Ansatzes darin, dass er einen Schaden konkret berechnen und vor Gericht nachweisen muss, wobei sich Abzugspositionen ergeben können, etwa wegen Mitverschuldens am Unterbleiben der Zielfestlegung oder auch deshalb, weil eine vollständige Zielerreichung unwahrscheinlich gewesen wäre.
Nachdem diese Fragen seit Jahren Gegenstand der arbeitsrechtlichen Diskussion waren, hat nunmehr das BAG hierzu geurteilt (BAG, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07).
Der Fall des BAG: Nach Zielerreichung von 96 Prozent im Jahre 2005 verweigert der Arbeitgeber für 2006 die Festlegung von Zielen
Die beklagte Arbeitgeberin vertreibt Kassensysteme (EDV und Hardware) zusammen mit den dazugehörigen Kassen an gastronomische Betriebe. Der Kläger war als Arbeitnehmer in der Abteilung Vertrieb und Marketing bei der Beklagten beschäftigt.
Für das Jahr 2005 hatte man eine Zielvereinbarung getroffen, die der Kläger zu etwa 96 Prozent erreichte. Für das Jahr 2006 kam es dagegen trotz Aufforderung des Klägers nicht zu einer erneuten Zielvereinbarung. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2006 beendet wurde, verlangte der Kläger den Zielerreichungsbonus anteilig für das Jahr 2006.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte zu seinen Gunsten geurteilt, dass die Zielvereinbarung aus dem Jahre 2005 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch für das Jahr 2006 zugrunde zu legen war. Die Vergütungshöhe sei dann gemäß § 287 ZPO zu schätzen und dabei regelmäßig von der Vergütung der letzten Zielvereinbarung auszugehen (Urteil vom 13.12.2006, 15 Sa 1135/06, 15 Sa 1168/06).
Bei arbeitsvertragswidrig unterlassener Zielfestlegung für ein Kalenderjahr ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG.
Anders als das LAG war das BAG der Auffassung, dass für die Vergütung nicht darauf abgestellt werden könne, in welchem Umfang der Kläger im Jahr 2005 die vereinbarten Ziele erreicht habe. Vielmehr sei der im Jahr 2006 konkret entstandene Schaden zu ermitteln. Ob als Maßstab für eine fiktive Zielvereinbarung die zuvor getroffenen Zielvereinbarungen gelten, bleibt dabei offen. In jedem Fall müssten „realistische Ziele“, d.h. „grundsätzlich“ erfüllbare Ziele vereinbart werden, da die Funktion der Mitarbeitmotivation andernfalls leer liefe.
Mit dieser Entscheidung hat das BAG einer fiktiven Berechnung des Vergütungsanspruchs gemäß § 162 Abs.1 BGB eine Absage erteilt. Erforderlich ist daher künftig, dass Arbeitnehmer konkret darlegen, welche Vergütung sie erhalten hätten, wenn es zu einer „realistischen“, d.h. weder zu schwer noch zu leicht zu erfüllenden Zielvereinbarung gekommen wäre.
Hier geht es zu Lasten des klagenden Arbeitnehmers, wenn ihn ein Mitverschulden am Unterbleiben der Zielvereinbarung trifft, wenn in der Vergangenheit eher „ehrgeizige“ Ziele vereinbart wurden und wenn die Erfüllungsquote der vergangenen Jahre nicht bei 100 Prozent, sondern darunter lag. Alle diese Faktoren können vom beklagten Arbeitgeber als schadenmindernde Umstände gegen den („dem Grunde nach bestehenden“) Schadensersatzanspruch ins Feld geführt werden.
Fazit: Im Ergebnis legt das BAG mit dieser Entscheidung dem Arbeitnehmer in Fällen unterbliebener Zielvereinbarung eher Steine in den Weg als sie fortzuräumen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2006, 15 Sa 1135/06, 15 Sa 1168/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
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Letzte Überarbeitung: 23. August 2016
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