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Anspruch auf Bonus bei Insolvenz
07.02.2013. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln über Zielvereinbarungen.
Darin ist festgelegt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Jahresziele festlegen, die der Arbeitnehmer erreichen muss. Und je nachdem, in welchem Umfang der Arbeitnehmer diese Jahresziele dann erreicht, erhält er einen mehr oder weniger großen Zielerreichungsbonus.
Vollzieht der Arbeitgeber diese arbeitsvertragliche Regelung allerdings nicht, d.h. legt er keine Jahresziele fest, obwohl er es nach dem Arbeitsvertrag müsste, ist der Arbeitnehmer der Dumme: Er weiß nicht, welche Ziele für ihn gelten, d.h. genauer gesagt gelten für ein bestimmtes Kalender- oder Geschäftsjahr gar keine Ziele, weil sie eben nicht festgelegt wurden.
Dann hat der Arbeitnehmer zwar keinen Bonusanspruch, aber immerhin einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist dieser Schadensersatzanspruch allerdings bei einer Insolvenz des Arbeitgebers wenig wert, da er kein Masseanspruch ist, sondern nur eine einfache Insolvenzforderung: BAG, Urteil vom 14.11.2012, 10 AZR 793/11.
- Wie ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung im Insolvenzfall gesichert?
- Der Fall des BAG: Senior Programm Manager verklagt Insolvenzverwalter auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung
- BAG: Der Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung ist kein Masseanspruch, sondern nur Insolvenzforderung
Wie ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung im Insolvenzfall gesichert?
Vollzieht der Arbeitgeber eine arbeitsvertraglichPflicht über die jährlich immer wieder festzulegende Zielvereinbarung nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das hat das BAG schon Ende 2007 entschieden (BAG, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07- wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 08/008 Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung).
Denn er hat eine Pflicht zur gemeinsamen Verhandlung und Festlegung immer neuer aktueller Ziele. Daher können alte Ziele aus vergangenen Jahren nicht ohne weiteres immer weiter fortgeschrieben werden, wenn das den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (BAG, Urteil vom 12.05.2010, 10 AZR 390/09- wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 10/187 Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarung).
Diese Rechtsprechung nützt dem Arbeitnehmer aber bei einer Insolvenz des Arbeitgebers erst einmal nichts, denn dann fragt sich, wie der Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz abgesichert ist, wenn das Insolvenzverfahren während des laufenden Kalender- oder Geschäftsjahres eröffnet wird. Hier gibt es zwei Betrachtungsweisen:
Die für den Arbeitnehmer günstige Betrachtungsweise besagt, dass der Zielerreichungs-Bonus erst am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres fällig wird, und da das Insolvenzverfahren dann schon eröffnet ist, kann der Arbeitnehmer einen Masseanspruch gemäß § 55 Insolvenzordnung gegen den Verwalter geltend machen. Ein solcher Anspruch ist trotz der Insolvenz werthaltig, denn der Verwalter muss ihn vorab aus der Masse in vollem Umfang erfüllen.
Die für den Arbeitnehmer weniger günstige Betrachtungsweise lautet, dass der Zielerreichungs-Bonus letztlich ein Anspruch auf Arbeitslohn ist, der Monat für Monat erarbeitet wird. Dann ist der Teil des Bonus nichts wert, der zeitanteilig ("pro rata temporis") auf die Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt, denn ein solcher Anspruch ist eine sog. Insolvenzforderung.
Und eine Insolvenzforderung kann der Arbeitnehmer nur zur Insolvenztabelle anmelden. Dementsprechend erhält er dann bei Beendigung des Insolvenzverfahrens nur einen kleinen Anteil seiner Forderung, dessen Höhe von der Insolvenzquote abhängt.
Der Fall des BAG: Senior Programm Manager verklagt Insolvenzverwalter auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung
Der klagende Arbeitnehmer, ein "Senior Director/Overall Program Manager" mit einem Jahreszieleinkommen von 116.600 EUR brutto, hatte neben seinem festen Jahresgehalt von 84.000 EUR Anspruch auf einen Zielerreichungsbonus von 32.600 EUR pro Jahr. Der Bonus war allerdings nur zu zahlen, wenn der Manager die mit dem Arbeitgeber pro Geschäftsjahr festzulegenden Ziele zu einhundert Prozent erreichte. Das Geschäftsjahr dauerte vom 01. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.
Für das Geschäftsjahr 2008/2009 legte der Arbeitgeber keine Ziele mehr fest, und am 01. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Manager verklagte daraufhin der Insolvenzverwalter auf Zahlung des hälftigen Bonus, d.h. auf 16.300 EUR, und zwar für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009.
Seiner Ansicht nach waren Bonusanspruch und Schadensersatzanspruch erst nach Insolvenzeröffnung fällig geworden, nämlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, d.h. am 30.09.2009. Der Verwalter meinte dagegen, es ginge hier um vorinsolvenzliche Zahlungsansprüche, da mit dem streitigen Bonus (in Gestalt des Schadensersatzanspruchs) die Arbeitsleistung vom 01. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 bezahlt werden sollte.
Das Arbeitsgericht München wies die Klage ab (Urteil vom 16.11.2010, 36 Ca 14709/09), wohingegen das Landesarbeitsgericht (LAG) München dem Manager recht gab (Urteil vom 30.06.2011, 3 Sa 85/11). Die Begründung des LAG lautete, dass der Bonus ja eine vorherige Bewertung der gesamten Zielerreichung im Geschäftsjahr voraussetze, so dass auch der Schadensersatzanspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden konnte. Eine Zuordnung des Bonus auf einzelne Monate vor Verfahrenseröffnung sei nicht möglich, so das LAG.
BAG: Der Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Zielvereinbarung ist kein Masseanspruch, sondern nur Insolvenzforderung
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Nach Ansicht des BAG lag gerade keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO vor, da sich der streitige Anspruch, so das BAG, auf die Monate Oktober 2008 bis März 2009 bezog. Damit verlangte der Kläger letztlich Bezahlung seiner Arbeit, die er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet hattt.
Es gab nach Ansicht des BAG "keine Anhaltspunkte dafür, dass es nach der Art der zu vereinbarenden Ziele auf besondere Ergebnisse oder Leistungen außerhalb dieses Zeitraums hätte ankommen können."
Der Manager hatte im Prozess keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprachen, dass der streitige Bonus entgegen der Pro-rata-temporis-Regel überwiegend erst in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres verdient worden wäre. Demzufolge wäre der Bonus nicht erst nach Abschluss des Geschäftsjahres entstanden, sondern in jedem einzelnen Monat ab Oktober 2008. Und diese zeitliche Zuordnung gilt dann auch für den Schadensersatzanspruch.
Fazit: Dass der Arbeitgeber den Zielerreichungsgrad erst nach Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres ermitteln kann, ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer den Zielervereinbarungs-Bonus anteilig in jedem Monat des bonusrelevanten Jahres verdient. Mit einem Zielervereinbarungs-Bonus erbringt der Arbeitgeber daher die Gegenleistung für die entsprechend der Zielvereinbarung geleistete Arbeit.
Dann ist aber auch ein Schadensersatzanspruch, der bei unterbliebener Zielvereinbarung an die Stelle des Zielereichungs-Bonus tritt, im Insolvenzfall wie der ihm zugrunde liegende Bonusanspruch zu behandeln. Und das bedeutet, dass er dem Zeitraum zuzuordnen ist, auf den sich der Zielereichungs-Bonus bei korrekter Zielfestlegung bezogen hätte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, 10 AZR 793/11
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 30.06.2011, 3 Sa 85/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/068 Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 16/248 Festsetzung der Bonushöhe durch das Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 10/187 Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/008 Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung
Letzte Überarbeitung: 18. März 2019
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