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Prämie trotz Kündigung
05.06.2012. Wer als Arbeitnehmer Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen hat, bekommt in den meisten Fällen neben seinem Festgehalt eine variable Vergütung. Je nachdem, wie der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, handelt es sich dabei um einen Anteil am Verkaufserlös (Provision) und/oder um eine andere Vergünstigung wie z.B. eine Prämie.
Verspricht der Arbeitgeber eine Prämie, berechnet sich die Prämie meistens ganz ähnlich wie eine Provision, so dass "Prämie" oder "Bonus" oder "Provision" nur andere Bezeichnungen für dieselbe Sache sind. Manchmal ist eine Prämie aber eine Sachleistung, also z.B. ein gemeinsamer Sonderurlaub auf Kosten des Arbeitgebers oder eine teure Uhr. Dann muss der Arbeitgeber die versprochenen Sachen auf seine Kosten beschaffen, d.h. er hat eine Leistungspflicht, die "anstrengender" ist als eine normale Pflicht zur Lohnzahlung.
Vergehen zwischen dem Prämienversprechen und dem Einfordern der Prämie durch den Arbeitnehmer einige Jahre, ist eine solche Leistungspflicht für Arbeitgeber lästig, vor allem wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen durch eine Kündigung beendet worden ist. Auch in solchen Fällen müssen Verträge aber erfüllt werden, wie ein aktueller Fall des Landesrbeitsgerichts (LAG) Hamm zeigt: LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2012, 7 Sa 976/11.
- Warum kommt es bei Kündigungen oft zum Streit über Prämien?
- LAG Hamm: Wer eine Rolex als Vertriebsprämie verspricht, muss auch eine Rolex liefern
Warum kommt es bei Kündigungen oft zum Streit über Prämien?
Mit einer Zielvereinbarung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich fest, dass bestimmte Ziele innerhalb eines bestimmten Zeivorgabe erreicht werden sollen. Aufgrund der Zielvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitnehmer dazu, zur Zielerreichung beizutragen. Wird das Ziel erreicht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die Zielerreichungsprämie.
Eine solche Prämie besteht in den meisten Fällen in Geld, manchmal aber auch in Sachleistungen. Für den Arbeitnehmer ist klar, dass damit seine vergangenen Leistungen zusätzlich honoriert werden, für den Arbeitgeber steht die Zukunft im Vordergrund, d.h. er möchte mit der Prämie ein "Incentive" für weitere gute (Vertriebs-)Arbeit vorgeben.
Daher kommt es oft dann zum Streit über Zielerreichungsprämien, wenn das Arbeitsverhältnis bereits durch eine Kündigung beendet ist. Denn da das Arbeitsverhältnis dann keine Zukunft mehr hat, möchte der Arbeitgeber keinen Anreiz für künftige gute Arbeit mehr setzen. Das kann dem Arbeitnehmer aber egal sein, denn er möchte die versprochene Gegenleistung für seine Arbeit haben.
LAG Hamm: Wer eine Rolex als Vertriebsprämie verspricht, muss auch eine Rolex liefern
Im Streitfall verlangte ein Gebietsverkaufsleiter von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einer Getränkevertriebsfirma, eine Uhr der Marke Rolex. Der Verkaufsleiter war von 2007 bis Mitte 2010 beschäftigt und begründete seine Forderung mit einem "Rolex-Contest", den die Getränkefirma 2007 durchgeführt hatte. Im Rahmen dieser Aktion versprach die Getränkefirma ihren Vertriebskräften bei Erreichen bestimmter Vertriebszahlen eine Rolexuhr.
Der Verkaufsleiter hatte die vom Arbeitgeber vorgegebene "Distributionspunkte" erreicht und verlangte nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende 2010 die versprochene Rolex. Der Arbeitgeber wandte ein, mit den Distributionspunkten könne etwas nicht stimmen, da die effektiven Verkaufszahlen zu gering seien. Das Arbeitsgericht Paderborn wies die Prämienklage ab (Urteil vom 13.05.2011, 3 Ca 2289/10).
Das LAG entschied dagegen für den Verkaufsleiter, da er mit seiner "Tankstellentruppe" die vom Arbeitgeber vorgegebenen "Distributionspunkte" erreicht hatte. Alles andere war das Problem des Arbeitgebers, so das LAG. Dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Uhr der Marke Rolex ("Submariner") verlangen konnte, folgte nach Ansicht des LAG aus den Begleitumständen des Prämienversprechens.
Auch der Einwand der Getränkefirma, eine "Rolex Submariner" sei nicht mehr auf dem Markt erhältlich, stand einer Verurteilung zur Herausgabe und Übereignung einer Uhr dieses Typs nicht entgegen, so das LAG. Denn Schwierigkeiten bei der Vertragserfüllung sind erst einmal das Problem des Schuldners (hier also des Arbeitgebers). Erst wenn die Leistung unmöglich ist, ist eine Verurteilung zur Leistung nicht mehr zulässig (dann ist ersatzweise Geld geschuldet).
Fazit: Wer als Arbeitgeber Sachleistungen als Prämien verspricht, sollte auch "liefern" können. Daher hat das LAG vor ein paar Tagen einen Parallelfall ebenfalls zugunsten des klagenden Vertriebsmitarbeiters entschieden (LAG Hamm, Urteil vom 30.05.2012, 5 Sa 638/11). Auch hier klagte der Vertriebsmitarbeiter auf Übereignung einer "Rolex Submariner", und auch in diesem Fall wurde die Getränkefirma zur Leistung verurteilt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2012, 7 Sa 976/11
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.05.2012, 5 Sa 638/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
- Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/200 Bonus für Banker: BAG urteilt über Bonusstreit bei der ehemaligen Dresdner Bank
- Arbeitsrecht aktuell: 10/225 Arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Bonus durch schlüssiges Verhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/187 Verhandlungspflicht bei Zielvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/110 Anspruch auf Bonus trotz Freiwilligkeitsvorbehaltes bei Überschreitung der 25-Prozent-Grenze
- Arbeitsrecht aktuell: 08/008 Bonuszahlungen bei unterlassener Zielvereinbarung
Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2016
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