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Arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Bonus durch schlüssiges Verhalten
17.11.2010. So mancher Arbeitnehmer geht davon aus, ein Arbeitsvertrag entstehe nur, wenn dieser von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben worden ist oder man sich per Handschlag geeinigt hat.
Doch das Zivilrecht sieht bei Arbeitsverträgen weder zwingend eine Schriftform vor, noch beschränkt es Verträge auf ausdrückliche Vereinbarungen. Selbst bei befristeten Verträgen ist die Schriftform keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages, sondern nur der Befristung selbst (§ 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz - TzBfG).
Es genügt also, wenn sich beide Seiten stillschweigend, nämlich durch so genanntes schlüssiges Verhalten, einigen. Eine vertragliche Einigung kann daher schon dadurch zustande kommen, dass eine Partei stillschweigend den stillschweigenden Antrag der anderen Partei annimmt. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Vertragsantrag tatsächlich als solcher gemeint war. Es genügt, wenn der Annehmende das Verhalten seines Gegenübers im Sinne eines Antrages verstehen durfte.
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als Angebot eines Vertrages verstanden werden kann, war auch in einem im April vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelten Fall entscheidend. Die bis Ende 2007 in einer Führungsposition tätige Klägerin hatte hier seit dem Jahr 2000 vorbehaltlos jeweils im Dezember einen jedes Jahr steigenden Jahresbonus erhalten.
Die klagende Arbeitnehmerin behauptete, nur die Höhe der Zahlung sei jeweils von der beklagten Gesellschaft festgelegt worden. Der Gesellschafter habe entschieden, dass auch bei einem gegenüber dem Vorjahr schlechteren Jahresergebnis keine Kürzung erfolgen solle und bei guten Jahresergebnissen der Bonus jedes Mal erhöht werde. Er habe dazu geäußert, schließlich sei der Einsatz der Klägerin gleich wie im Vorjahr gewesen. Eine Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt.
Auf dieser Grundlage blieb die Klägerin mit ihrer Klage auf Zahlung eines Jahresbonus für das Jahr 2007 sowohl vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Urteil vom 01.07.2008, 7 Ca 89/08) als auch dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20.10.2008, 22 Sa 35/08) erfolglos, da beide Instanzen meinten, es läge keine betriebliche Übung und auch keine sonst einschlägige, eingeklagte Anspruchsgrundlage vor.
Das sah das Bundesarbeitsgericht anders und verwies den Fall zur weiteren Verhandlung zurück an das LAG (Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 163/09). Das LAG hatte nämlich nicht in Betracht gezogen, dass die jährlichen Zahlungen in Verbindung mit den Äußerungen des Gesellschafters als schlüssiges Angebot eines Vertrages angesehen werden könnten.
Fazit: Ob und welche finanziellen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis heraus begründet sind, lässt sich oft nicht aus dem geschriebenen Arbeitsvertrag ersehen. Arbeitnehmer sollten daher im Zweifel ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen, da sie sonst durch Verfallsklauseln und/oder durch Verjährung bedroht sind.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, 10 AZR 163/09
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2008, 22 Sa 35/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/200 Bonus für Banker: BAG urteilt über Bonusstreit bei der ehemaligen Dresdner Bank
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Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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