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Altersgrenze von 60 Jahren bei Lufthansapiloten ist rechtens
20.11.2007. Eigentlich sollte man meinen, dass Arbeitnehmer aufgrund des in Deutschland seit 2006 gesetzlich festgeschriebenen Verbots einer Diskriminierung wegen des Alters nicht mehr so ohne weiteres aufgrund tariflicher oder arbeitsvertraglicher Altersgrenzen gegen ihren Willen "in die Rente geschickt" werden dürfen.
Praktisch weht der Wind aber derzeit in die andere Richtung. Die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte segnet "Zwangspensionierungen" immer öfter ab, da sie die dafür angeführten "Sachgründe" und damit die Zwangsberentung selbst als gesetzeskonform bewertet.
Auf dieser Linie liegt eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG), das die für Lufthansa-Piloten geltende Altersgrenze von 60 Jahren für rechtens erklärt hat: Hessisches LAG, Urteil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07.
- Sind Berufspiloten mit 60 zu alt für ihren Beruf, und wenn ja, warum?
- Drei streitlustige Lufthansapiloten wollen es wissen: Reinhard Prigge, Michael Fromm und Volker Lambach klagen gegen ihre Pensionierung
- Hessisches LAG: Die Altersgrenze von 60 Jahren bei Lufthansapiloten ist rechtens
Sind Berufspiloten mit 60 zu alt für ihren Beruf, und wenn ja, warum?
Die Richtlinie 2000/78 verbietet Diskriminierungen von Erwerbstätigen, insbesondere Arbeitnehmern, wegen bestimmter persönlicher Merkmale wie etwa des Geschlechts, der religiösen Überzeugung oder des Alters.
Dieses Diskriminierungsverbot wurde durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in das deutsche Recht übernommen.
Sowohl die Richtlinie 2000/78 (Art.6 Abs.1 der Richtlinie) als auch das AGG (§ 10 AGG) erlauben allerdings Schlechterstellungen wegen des Alters, wenn sie „objektiv und angemessen“ sind und durch ein „legitimes Ziel“ wie etwa die Beschäftigungsförderung gerechtfertigt sind; außerdem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels „angemessen und erforderlich“ sein.
Derzeit sehr umstritten ist, ob die tarif- oder arbeitsvertragliche Befristung von Arbeitsverhältnissen, d.h. deren automatische Beendigung mit Erreichen eines bestimmten Alters – meist: des Renteneintrittsalters - eine rechtlich verbotene Altersdiskriminierung darstellt oder nicht. Hierüber hatte das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil vom 15.10.2007 (17 Sa 809/07) zu entscheiden.
Drei streitlustige Lufthansapiloten wollen es wissen: Reinhard Prigge, Michael Fromm und Volker Lambach klagen gegen ihre Pensionierung
Drei bei der Lufthansa angestellte Piloten im Alter von knapp über 60 Jahren erhielten von der Lufthansa unter Verweis auf eine tarifliche Altersgrenze, die – unstreitig – auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, die Mitteilung, dass ihr Arbeitsverhältnis altersbedingt mit Ablauf des Monatsende, in dem die Piloten das sechzigste Lebensjahres erreichten.
Die dem zugrundeliegende tarifvertragliche Befristungsnorm ist in § 19 Abs.1 des Manteltarifvertrags Nr.5a für das Cockpitpersonal bei der Lufthansa AG enthalten.
Gegen diese aufgrund von Befristung eintretende Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse erhoben die drei Piloten im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und beantragten festzustellen, dass ihre Arbeitsverhältnisse nicht aufgrund der o.g. tariflichen Befristungsvorschrift geendet haben.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 13.03.2007 (6 Ca 7405/06) zurück, woraufhin die Kläger Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht einlegten.
Hessisches LAG: Die Altersgrenze von 60 Jahren bei Lufthansapiloten ist rechtens
Das LAG hat wie bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen die Piloten entschieden, d.h. es hielt die tarifliche Befristung der Arbeitsverträge für rechtens. Außerdem ließ es die Einlegung der Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Da die Urteilsgründe derzeit noch nicht in schriftlicher Form vorliegen, kann man über die vom LAG gegebene Begründung nur soviel sagen, dass sich das Gericht von den wesentlichen rechtlichen Argumenten der Kläger offenbar nicht überzeugen ließ.
Das zentrale Argument der Piloten lautete, dass die in der Vertragsbeendigung liegende Schlechterstellung nicht durch Art.6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78 bzw. durch § 10 AGG gerechtfertigt sei, da eine mögliche altersbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit auch durch regelmäßige Gesundheitsüberprüfungen, d.h. durch ein weniger einschneidendes Mittel ausgeschlossen werden könne.
Demgegenüber hatte aber bereits das Arbeitsgericht Frankfurt darauf hingewiesen, dass das generelle Ausscheiden von über 60jährigen Piloten gegenüber Gesundheitschecks das sicherere Mittel sei, d.h. dass Gesundheitschecks eben nicht ebenso geeignet zur Abwehr von Sicherheitsrisiken wie eine generelle Altersgrenze seien.
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) hatte das Arbeitsgericht mit Blick auf die immensen Gefahren des Luftverkehrs bejaht. Offenbar wollte auch das LAG an diesem Punkt der Argumentation der Piloten nicht folgen.
Ein weiteres Argument der Piloten zielte darauf, dass andere Fluggesellschaften Piloten auch im Alter von über 60 Jahren, d.h. bis zur Altersgrenze von 65 Jahren beschäftigen würden. Dieses Argument ist aber von vornherein nicht überzeugend, da diese Handhabung ja möglicherweise mit zu hohen Risiken für den Flugverkehr verbunden ist.
Aufgrund der Tatsache, dass zufälligerweise einen Tag nach dem Pilotenurteil des Hessischen LAG auch der EuGH zu der Frage der Zulässigkeit rechtlicher Altersgrenzen - und zwar in einem arbeitnehmerunfreundlichen Sinne - entschieden hat (EuGH, Urteil vom 16.10.2007, C-411/05 - Palacios de la Villa), dürften die Prozessaussichten der drei Lufthansapiloten in einem möglichen Revisionsverfahren vor dem BAG derzeit eher schlecht stehen.
Fazit: Es scheint derzeit, als könnte man das Thema Altersdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Thema Zwangspensionierung - jedenfalls juristisch - zu den Akten legen, da Schlechterstellungen wegen des Alters durch einen automatisch mit einem bestimmten Alter eintretenden Jobverlust aufgrund der aktuellen Rechtsprechung durch alle möglichen Gründe „gerechtfertigt“ sein könnten, so dass das allgemeine Verbot selbst im Ergebnis leer läuft.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches LAG, Urteil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2007, 6 Ca 7405/06
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.10.2007, C-411/05 - Palacios de la Villa
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 17/180 EuGH bestätigt Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrspiloten
- Arbeitsrecht aktuell: 16/119 Altersgrenze 65 für Piloten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/173 Tariflicher Rentenzwang bei der Hamburger Hochbahn unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 09/118 Ist die Zwangsverrentung von Piloten mit 60 Jahren doch europarechtswidrig?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/074 Mit 31 Jahren zu alt für die Feuerwehr?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) als Revisionsgericht über den Fall entschieden und - nach einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof - der Revision stattgegeben. Informationen zu dem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.06.2009, 7 AZR 112/08 (A) - Vorlagebeschluss (EuGH)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 7 AZR 112/08
- Arbeitsrecht aktuell: 11/178 EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten
Letzte Überarbeitung: 5. Juli 2017
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