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Bundesarbeitsgericht: Mobbingklagen ohne Ausschlussfristen
10.06.2007. Mobbingbetroffene haben es vor Gericht schwer, da sie meistens viele kleinere "Nackenschläge" beweisen müssen und sich erst bei einer Gesamtschau herausstellt (oder auch nicht), dass die Vorfälle rechtswidrige Schikanen waren und obendrein systematisch verübt wurden und somit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt haben.
Dabei können auch Ausschlussfristen dazu führen, dass das klagende Mobbingopfer den Prozess verliert, wenn man sich nämlich auf den Standpunkt stellt, dass bei jeder einzelnen rechtswidrige Schikane die Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Dann könnte sich der Betroffene vor Gericht auf länger zurückliegende Vorfälle nicht mehr berufen, weil diese schon aufgrund der Ausschlussfristen nicht zu beachten wären.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil nicht mitgemacht und klargestellt, dass auch länger zurückliegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts geprüft werden müssen, falls diese Vorfälle "systematischen" Charakter haben und im Zusammenhang mit späteren Mobbingvorfällen stehen: BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06.
- Wann beginnen bei Mobbinghandlungen Ausschlussfristen und stehen der Berufung des Klägers auf ältere Vorfälle entgegen?
- Der Streitfall: Gemobbter Arbeitnehmer verliert den Prozess, weil ihm die Arbeitsgericht und LAG die Berufung auf länger zurückliegende Vorfälle verweigern
- BAG: Ausschlussfristen stehen der Berufung des Betroffenen auf länger zurückliegende Vorfälle nicht entgegen, wenn diese mit späteren Vorfällen in systematischen Zusammehang stehen
Wann beginnen bei Mobbinghandlungen Ausschlussfristen und stehen der Berufung des Klägers auf ältere Vorfälle entgegen?
Da die Arbeitsgerichte seit der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform arbeitsvertragliche Klauseln verstärkt am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überprüfen, fallen vertraglich vereinbarte oder in Bezug genommene Ausschlussfristen zunehmend einer richterlichen AGB-Kontrolle zum Opfer:
So wurden einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen von weniger als drei Monaten für unwirksam erklärt; auch tarifliche Ausschlussklauseln gelten nicht, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf den Tarifvertrag hinweist.
Fraglich ist, wie sich vertraglich vereinbarte Ausschlussklauseln auf Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auswirken, wenn die Verletzungshandlungen - wie oftmals bei Mobbingvorfällen - über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg verübt wurden.
Wendet man in einem solchen Fall Ausschlussfristen buchstabengetreu an, kann dies den Betroffenen in Mobbingfällen um seine Ansprüche bringen. Denn dieser wird seine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche oft erst kurz vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung unter Beachtung der von der Ausschlussklausel geforderten Formalitäten geltend machen, was zur Folge hat, dass sich das Arbeitsgericht mit den anspruchsbegründenden Verletzungshandlungen nur auseinandersetzen muss, wenn diese nicht bereits vor der Ausschlussfrist verübt wurden.
Der Streitfall: Gemobbter Arbeitnehmer verliert den Prozess, weil ihm die Arbeitsgericht und LAG die Berufung auf länger zurückliegende Vorfälle verweigern
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1987 beschäftigt.
Er erhob Klage auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung mit der Begründung, er sei über Jahre hinweg in systematischer Weise Mobbinghandlungen ausgesetzt gewesen. Infolge dieser langjährig verübten rechtswidrigen Schikanen sei er psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt.
Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen und das Landesarbeitsgericht Hamm haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm begründete seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger, wobei es nur Mobbingvorfälle berücksichtigte, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen (LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2006, 8 Sa 949/05).
BAG: Ausschlussfristen stehen der Berufung des Betroffenen auf länger zurückliegende Vorfälle nicht entgegen, wenn diese mit späteren Vorfällen in systematischen Zusammehang stehen
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers und verwies den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Hamm zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Zur Begründung heißt es, dass vertragliche Ausschlussfristen im Allgemeinen auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen gälten. Dabei seien aber die Besonderheiten des Mobbings zu beachten.
Konkret: Man müsse eine "Gesamtschau" vornehmen, d.h. man müsse prüfen, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein "übergreifendes systematisches Vorgehen" darstellten. Daher seien auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, falls sie in einem Zusammenhang mit den späteren Mobbingvorfällen stünden.
Fazit: Mit dem hier besprochenen Urteil hat das BAG die Besonderheiten von Mobbing, d.h. Summation vieler kleiner Schikanen und den "systematischen" Charakter dieser Rechtsverletzungen anerkannt und die Situation von Mobbingopfern vor Gericht gestärkt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23.03.2006, 8 Sa 949/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Arbeitsrecht aktuell: 14/402 Verwirkung von Ansprüchen wegen Mobbings
- Arbeitsrecht aktuell: 08/009 Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2007
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Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2020
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