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ARBEITSRECHT AKTUELL // 07/17

Bun­des­ar­beits­ge­richt: Mob­bing­kla­gen oh­ne Aus­schluss­fris­ten

Aus­schluss­fris­ten be­gin­nen bei Mob­bing erst bei den letz­ten, im sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­men­hang ste­hen­den Ver­let­zungs­hand­lun­gen: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06
Sanduhr mit rotem Sand Aus­schluss­fris­ten die­nen dem Rechts­frie­den und nicht der Ent­las­tung der Ge­rich­te

10.06.2007. Mob­bing­be­trof­fe­ne ha­ben es vor Ge­richt schwer, da sie meis­tens vie­le klei­ne­re "Na­cken­schlä­ge" be­wei­sen müs­sen und sich erst bei ei­ner Ge­samt­schau her­aus­stellt (oder auch nicht), dass die Vor­fäl­le rechts­wid­ri­ge Schi­ka­nen wa­ren und oben­drein sys­te­ma­tisch ver­übt wur­den und so­mit das Per­sön­lich­keits­recht des Be­trof­fe­nen ver­letzt ha­ben.

Da­bei kön­nen auch Aus­schluss­fris­ten da­zu füh­ren, dass das kla­gen­de Mob­bing­op­fer den Pro­zess ver­liert, wenn man sich näm­lich auf den Stand­punkt stellt, dass bei je­der ein­zel­nen rechts­wid­ri­ge Schi­ka­ne die Aus­schluss­frist zu lau­fen be­ginnt. Dann könn­te sich der Be­trof­fe­ne vor Ge­richt auf län­ger zu­rück­lie­gen­de Vor­fäl­le nicht mehr be­ru­fen, weil die­se schon auf­grund der Aus­schluss­fris­ten nicht zu be­ach­ten wä­ren.

Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil nicht mit­ge­macht und klar­ge­stellt, dass auch län­ger zu­rück­lie­gen­de Ver­let­zun­gen des Per­sön­lich­keits­rechts ge­prüft wer­den müs­sen, falls die­se Vor­fäl­le "sys­te­ma­ti­schen" Cha­rak­ter ha­ben und im Zu­sam­men­hang mit spä­te­ren Mob­bing­vor­fäl­len ste­hen: BAG, Ur­teil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06.

Wann be­gin­nen bei Mob­bing­hand­lun­gen Aus­schluss­fris­ten und ste­hen der Be­ru­fung des Klägers auf älte­re Vorfälle ent­ge­gen?

Da die Ar­beits­ge­rich­te seit der zum 01.01.2002 in Kraft ge­tre­te­nen Schuld­rechts­re­form ar­beits­ver­trag­li­che Klau­seln verstärkt am Maßstab des Rechts der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) über­prüfen, fal­len ver­trag­lich ver­ein­bar­te oder in Be­zug ge­nom­me­ne Aus­schluss­fris­ten zu­neh­mend ei­ner rich­ter­li­chen AGB-Kon­trol­le zum Op­fer:

So wur­den ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Aus­schluss­fris­ten von we­ni­ger als drei Mo­na­ten für un­wirk­sam erklärt; auch ta­rif­li­che Aus­schluss­klau­seln gel­ten nicht, wenn der Ar­beit­ge­ber im Ar­beits­ver­trag nicht aus­drück­lich auf den Ta­rif­ver­trag hin­weist.

Frag­lich ist, wie sich ver­trag­lich ver­ein­bar­te Aus­schluss­klau­seln auf Ansprüche we­gen Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen aus­wir­ken, wenn die Ver­let­zungs­hand­lun­gen - wie oft­mals bei Mob­bing­vorfällen - über ei­nen Zeit­raum von meh­re­ren Jah­ren hin­weg verübt wur­den.

Wen­det man in ei­nem sol­chen Fall Aus­schluss­fris­ten buch­sta­ben­ge­treu an, kann dies den Be­trof­fe­nen in Mob­bingfällen um sei­ne Ansprüche brin­gen. Denn die­ser wird sei­ne Scha­dens­er­satz- oder Entschädi­gungs­ansprüche oft erst kurz vor ei­ner ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung un­ter Be­ach­tung der von der Aus­schluss­klau­sel ge­for­der­ten For­ma­litäten gel­tend ma­chen, was zur Fol­ge hat, dass sich das Ar­beits­ge­richt mit den an­spruchs­be­gründen­den Ver­let­zungs­hand­lun­gen nur aus­ein­an­der­set­zen muss, wenn die­se nicht be­reits vor der Aus­schluss­frist verübt wur­den.

Der Streit­fall: Ge­mobb­ter Ar­beit­neh­mer ver­liert den Pro­zess, weil ihm die Ar­beits­ge­richt und LAG die Be­ru­fung auf länger zurück­lie­gen­de Vorfälle ver­wei­gern

Der Kläger war bei der Be­klag­ten seit 1987 beschäftigt.

Er er­hob Kla­ge auf Scha­dens­er­satz, Schmer­zens­geld und Entschädi­gung we­gen Persönlich­keits­ver­let­zung mit der Be­gründung, er sei über Jah­re hin­weg in sys­te­ma­ti­scher Wei­se Mob­bing­hand­lun­gen aus­ge­setzt ge­we­sen. In­fol­ge die­ser langjährig verübten rechts­wid­ri­gen Schi­ka­nen sei er psy­chisch be­dingt ar­beits­unfähig er­krankt.

Das Ar­beits­ge­richt Gel­sen­kir­chen und das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm ha­ben die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm be­gründe­te sei­ne Ent­schei­dung mit der Nicht­ein­hal­tung der Aus­schluss­frist durch den Kläger, wo­bei es nur Mob­bing­vorfälle berück­sich­tig­te, die in­ner­halb von sechs Mo­na­ten vor der erst­ma­li­gen Gel­tend­ma­chung der Ansprüche la­gen (LAG Hamm, Ur­teil vom 23.03.2006, 8 Sa 949/05).

BAG: Aus­schluss­fris­ten ste­hen der Be­ru­fung des Be­trof­fe­nen auf länger zurück­lie­gen­de Vorfälle nicht ent­ge­gen, wenn die­se mit späte­ren Vorfällen in sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­me­hang ste­hen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers und ver­wies den Rechts­streit an das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm zur wei­te­ren Sach­aufklärung zurück.

Zur Be­gründung heißt es, dass ver­trag­li­che Aus­schluss­fris­ten im All­ge­mei­nen auch für Scha­dens­er­satz- und Entschädi­gungs­ansprüche we­gen Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts und da­mit für Ansprüche aus mob­bing­be­ding­ten Ver­let­zungs­hand­lun­gen gälten. Da­bei sei­en aber die Be­son­der­hei­ten des Mob­bings zu be­ach­ten.

Kon­kret: Man müsse ei­ne "Ge­samt­schau" vor­neh­men, d.h. man müsse prüfen, ob ein­zel­ne Ver­let­zun­gen des all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts ein "überg­rei­fen­des sys­te­ma­ti­sches Vor­ge­hen" dar­stell­ten. Da­her sei­en auch länger zurück­lie­gen­de Vorfälle zu berück­sich­ti­gen, falls sie in ei­nem Zu­sam­men­hang mit den späte­ren Mob­bing­vorfällen stünden.

Fa­zit: Mit dem hier be­spro­che­nen Ur­teil hat das BAG die Be­son­der­hei­ten von Mob­bing, d.h. Sum­ma­ti­on vie­ler klei­ner Schi­ka­nen und den "sys­te­ma­ti­schen" Cha­rak­ter die­ser Rechts­ver­let­zun­gen an­er­kannt und die Si­tua­ti­on von Mob­bing­op­fern vor Ge­richt gestärkt.

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Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2020

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