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Thüringer LAG schützt Mobbingopfer
12.06.2001. Bislang sind Urteile zum Thema "Mobbing" leider dünn gesät. Ein wesentliches Problem von Betroffenen, die als Kläger vor Gericht stehen und z.B. Schadensersatz wegen mobbingbedingter Gesundheitsschäden und/oder beruflicher Nachteile oder auch Schmerzensgeld einklagen, besteht in der Beweisnot: Gemobbt wird typischerweise durch ständige kleine Nackenschläge, die für sich genommen wenig aussagekräftig sind und von den Tätern vor Gericht nicht zugestanden, sondern abgestritten oder bagatellisiert werden.
Hier hat sich das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) mit einem mutigen Urteil hervorgetan und sich ausführlich mit den Besonderheiten dieser Form von Schikane am Arbeitsplatz auseinandergesetzt. Vor allem hat das Gericht den Betroffenen erstmals Beweiserleichterungen zustanden: Thüringer LAG, Urteil vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00.
- Die Fortsetzung des Spießrutenlaufs: Mobbingopfer vor Gericht
- Der Streitfall: Qualifizierter Sparkassenangestellter wird ohne Grund von seinen Aufgaben und vielfach zu Unrecht abgemahnt
- Thüringer LAG: Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter aktiv am Mobbing von Kollegen hindern, und vor Gericht müssen Betroffene Beweiserleichterungen haben
Die Fortsetzung des Spießrutenlaufs: Mobbingopfer vor Gericht
Wer am Arbeitsplatz gemobbt wird, hält das nicht lange aus. Ein wesentlicher Teil des Problems besteht darin, dass es von allen anderen geleugnet wird - von Vorgesetzten, Kollegen, vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber.
Zieht der Betroffene dann irgendwann vor Gericht und klagt auf vertragsgerechte Beschäftigung oder gar auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, setzt sich diese Situation fort. Und nicht nur, dass die Vertreter des Arbeitgebers von Mobbing nichts wissen (oder so tun, als wüßten sie nichts), auch die Richter rollen oft genervt mit den Augen, wenn der Kläger ihnen etwas von Mobbing berichtet.
Denn Mobbing ist gesetzlich nicht geregelt, es gibt keinen "Mobbing-Paragraphen", auf den sich der Kläger berufen könnte, und daher empfehlen Arbeitsrechtsanwälte oft mit gutem Grund, das Wort "Mobbing" vor Gericht erst einmal zu vermeiden und sich statt dessen auf andere, rechtlich "greifbare" Themen zu konzentrieren.
Es wird allerdings Zeit, dass sich auch Arbeitsgerichte bewusst mit dem Problem Mobbing auseinandersetzen, d.h. die Besonderheiten dieser rechtswidrigen Behandlung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz erkennen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Einen wichtigen Schritt in diese Richtung hat das Thüringer LAG gemacht.
Der Streitfall: Qualifizierter Sparkassenangestellter wird ohne Grund von seinen Aufgaben und vielfach zu Unrecht abgemahnt
Der klagende Arbeitnehmer war als Marktbereichsleiter und Filialleiter einer Sparkasse beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach BAT II. Seine Arbeitsleistungen wurden von Kunden sowie - zunächst - auch von der Beklagten als sehr gut bewertet.
Nach einem Wechsel im Vorstand der beklagten Sparkasse zum 1.1.2000 sah er sich massiven, von mehreren Mitgliedern des Sparkassenvorstandes systematisch gesteuerten Angriffen ausgesetzt, die seine Tätigkeit betrafen. Aufgrund anonymer Beschwerden und nicht konkreter Vorwürfe entzog man ihm seinen Arbeitsplatz und bot ihm eine Tätigkeit an, die mehrere Stufen unter seiner bisher ausgeübten Arbeit lag. Dies hat der Kläger abgelehnt, woraufhin er von seiner Tätigkeit entbunden und sodann mit einer Fülle unsinniger Maßnahmen und offenkundig rechtswidriger Abmahnungen überzogen wurde.
Zuletzt zog der Angestellte vor Gericht und wehrte sich im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens gegen den Einsatz als Pfändungssachbearbeiter. Das Arbeitsgericht Gera gab ihm Recht (Urteil vom 11.08.2000, 2 Ga 8/2000).
Thüringer LAG: Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter aktiv am Mobbing von Kollegen hindern, und vor Gericht müssen Betroffene Beweiserleichterungen haben
Das LAG Thüringen hat ebenfalls im wesentlichen zugunsten des Angestellten. Dabei lässt sich das LAG im wesentlichen von folgenden Grundsätzen leiten:
Weil es bisher keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, die Mobbing betreffen, stellt das LAG zunächst richtig fest, daß "Mobbing" bislang (noch) kein Rechtsbegriff ist. Es handelt sich daher bislang (noch) nicht um einen juristischen Tatbestand, aus dem sich konkrete Rechtsfolgen herleiten lassen. Wenn es daher im Rahmen des Mobbings z.B. zu Beleidigungen kommt oder dem Arbeitnehmer Arbeiten zugewiesen werden, die er gemäß seinem Arbeitsvertrag nicht übernehmen muß, kann er sich gegen diese (einzelnen) Maßnahmen nur wehren, indem er seinen Unterlassungsanspruch (gegen die Beleidigung) und seinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch (auf Zuweisung einer vertragsgemäßen Arbeit) geltend macht.
Dennoch kann es auf der Grundlage des LAG-Urteils für die Durchsetzung der Rechte des gemobbten Arbeitnehmers wichtig sein, das Gericht davon zu überzeugen, daß sein Problem ein Fall von Mobbing ist. Dies ergibt sich aus folgenden Aussagen des Thüringer LAG:
Erstens können die Rechtsansprüche, die der Arbeitnehmer nach bisher geltendem Recht hat (also zum Beispiel der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung), unter erleichterten Voraussetzungen gerichtlich geltend gemacht werden, wenn deutlich wird, daß der Arbeitnehmer Mobbingopfer ist. So wäre der Arbeitgeber - in der Konsequenz der Entscheidung des Thüringer LAG - etwa dazu verpflichtet, den gemobbten Arbeitnehmer mit anderen Aufgaben zu betrauen und / oder ggf. zu versetzen, wenn er nur dadurch vor dem Mobbing geschützt werden kann - und zwar auch dann, wenn dem Arbeitnehmer "an sich" (ohne Mobbing) einer solcher Anspruch nicht bzw. nicht eindeutig zustünde.
Zweitens findet sich in der Entscheidung des Thüringer LAG eine Definition von "Mobbing" (Urteil, Punkt 5 der Leitsätze). Dieser Definitionsversuch ist deshalb wichtig, weil der Begriff "Mobbing" arg in Mode gekommen ist und daher nicht wenige alltägliche Probleme mit dem Chef oder mit Kollegen, die noch im Rahmen des üblichen liegen und rechtlich hinzunehmen sind, ohne viel Federlesen mit dem Schlagwort "Mobbing" belegt werden.
Drittens hat das LAG Thüringen die Beweislage des Gemobbten im Prozeß verbessert, indem es klargestellt hat, daß die Anhörung einer Partei (also vor allem des Mobbingopfers) als Beweismittel herangezogen werden kann und muß.
Fazit: Da die bisher veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zum Thema Mobbing an einer Hand abgezählt werden können und sich außerdem nur am Rande mit dem Problem beschäftigen, hat das Urteil des Thüringer LAG allein schon deshalb große Bedeutung, weil es eine der ersten Entscheidungen eines deutschen Arbeitsgerichts ist, die sich systematisch mit dem Problem des Mobbing auseinander setzt.
Trotzdem wird es in vielen Fällen aus prozesstaktischen Gründen besser sein, sich gegen eine rechtswidrige Abmahnung, eine rechtswidrige Versetzung oder eine rechtswidrige Arbeitsplatzausstattung ohne Bezugnahme auf das Reizwort Mobbing zu wehren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2001, 5 Sa 403/00
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Arbeitsrecht aktuell: 10/249 Mobbing: Systematische Würdeverletzungen und feindliches Umfeld erforderlich.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/238 Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Mobbing
- Arbeitsrecht aktuell: 07/17 Bundesarbeitsgericht: Mobbingklagen ohne Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 06/05 LAG Köln: Beweislast bei Schmerzensgeldklage wegen Mobbings
Letzte Überarbeitung: 6. Mai 2014
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