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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/238

Zu­stän­dig­keit der Ei­ni­gungs­stel­le bei Mob­bing

Kei­ne of­fen­ba­re Un­zu­stän­dig­keit bei an­ge­streb­ter Ver­hal­tens­än­de­rung: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Be­schluss vom 05.10.2009, 10 TaBV 63/09
Gelbgekleidete Person im Vordergrund, acht von ihr abwandte rotgekleidete Personen im Hintergrund Ei­ni­gungs­stel­le bei Ar­beit­neh­mer­be­schwer­de über fort­ge­setz­tes Mob­bing

23.12.2009. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm hält es für mög­lich, dass der Be­triebs­rat in Mob­bing­fäl­len die Ei­ni­gungs­stel­le an­ruft, wenn dort das The­ma die Be­en­di­gung der tat­säch­li­chen Be­ein­träch­ti­gung und nicht der An­spruch des Mob­bing­op­fers auf Schmer­zens­geld, o.ä. sein soll, LAG Hamm, Be­schluss vom 05.10.2009, 10 TaBV 63/09.

Vor­aus­set­zun­gen für die "of­fen­ba­re Un­zuständig­keit" ei­ner Ei­ni­gungs­stel­le

Be­steht in ei­nem Be­trieb ein Be­triebs­rat, kann sich ein Ar­beit­neh­mer mit Be­schwer­den an ihn wen­den, wenn er sich vom Ar­beit­ge­ber oder Kol­le­gen be­nach­tei­ligt, un­ge­recht be­han­delt oder in sons­ti­ger Wei­se be­ein­träch­tigt fühlt (§ 85 Abs. 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz – Be­trVG).

Hält der Be­triebs­rat die Be­schwer­de für be­rech­tigt, kann er ver­su­chen, beim Ar­beit­ge­ber Ab­hil­fe zu ver­lan­gen. Ist dies nicht er­folg­reich und sind Ver­hand­lun­gen ge­schei­tert, hat der Be­triebs­rat die Möglich­keit, die Ei­ni­gungs­stel­le an­zu­ru­fen (§ 85 Abs. 2 Be­trVG). Hier­bei han­delt es sich um ein be­trieb­li­ches Sch­lich­tungs­or­gan aus Ver­tre­tern des Ar­beit­ge­bers, Be­triebs­rats­mit­glie­dern und ei­nem neu­tra­lem Vor­sit­zen­den, in dem ver­sucht wird, ei­ne Ei­ni­gung zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat zu er­zie­len bzw. ge­ge­be­nen­falls die Ei­ni­gung durch ei­nen Spruch der Ei­ni­gungs­stel­le zu er­set­zen. Da­bei kann der Be­triebs­rat die Ein­set­zung der Ei­ni­gungs­stel­le not­falls ge­richt­lich er­zwin­gen, wenn sie nicht of­fen­sicht­lich un­zuständig ist.

Al­ler­dings kann nicht bei je­der Be­schwer­de ei­nes Ar­beit­neh­mers die Ei­ni­gungs­stel­le an­ge­ru­fen wer­den. Aus­ge­schlos­sen ist dies gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 Be­trVG, wenn Ge­gen­stand der Be­schwer­de ein Rechts­an­spruch ist. Ist die Fol­ge ei­ner be­rech­tig­ten Be­schwer­de nämlich ein in­di­vi­du­el­ler An­spruch des Ar­beit­neh­mers, et­wa bei ei­ner un­be­rech­tig­ten Kündi­gung oder bei Lohnrückständen, muss der Ar­beit­neh­mer die­se sel­ber not­falls ge­richt­lich durch­set­zen. Hier ist die Ei­ni­gungs­stel­le, die Kon­flik­te zwi­schen Be­triebs­rat und Ar­beit­ge­ber in­ner­be­trieb­lich klären soll, nicht das ge­eig­ne­te In­stru­ment.

Al­ler­dings gibt es Be­schwer­den, bei de­nen der Ar­beit­neh­mer in ers­ter Li­nie er­war­tet, dass der Ar­beit­ge­ber Ab­hil­fe schafft, bei de­ren Be­rech­ti­gung dem Ar­beit­neh­mer gleich­zei­tig aber auch in­di­vi­du­el­le Rechts­ansprüche zu­ste­hen. Das ist ty­pi­schwer­wei­se beim Mob­bing der Fall. Als Mob­bing be­zeich­net man fort­ge­setz­te und sys­te­ma­ti­sche schi­kanöse Hand­lun­gen von Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten ge­genüber ei­nem Ar­beit­neh­mer. Da­zu gehören et­wa Be­lei­di­gun­gen, Dis­kri­mi­nie­run­gen oder auch der kom­plet­te Aus­schluss des Ar­beit­neh­mers von In­for­ma­tio­nen und Ent­schei­dun­gen. Hier hat der ge­mobb­te Ar­beit­neh­mer ei­ner­seits ei­nen An­spruch dar­auf, dass der Ar­beit­ge­ber das Mob­bing un­terlässt bzw. un­ter­bin­det. Gleich­zei­tig ste­hen dem Beschäftig­ten aber auch in­di­vi­du­el­le Ansprüche zu, et­wa ei­ne Entschädi­gung we­gen der Ver­let­zung sei­nes Persönlich­keits­rechts.

Pro­ble­ma­tisch ist in die­sen Fällen, ob die Ei­ni­gungs­stel­le zuständig ist und ggf. im We­ge des ge­richt­li­chen Ei­ni­gungs­stel­len­be­set­zungs­ver­fah­rens gemäß § 98 Ar­beits­ge­richts­ge­setz (ArbGG) ein­ge­setzt wer­den kann - oder ob dies aus­ge­schlos­sen ist, da Ge­gen­stand der Be­schwer­de ein Rechts­an­spruch ist. Um die­se Fra­ge geht es in der vor­lie­gen­den Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm (Be­schluss vom 05.10.2009, 10 TaBV 63/09).

Der Fall des LAG Hamm: Be­triebs­rat ver­langt Ei­ni­gungs­stel­le für vom Ar­beit­ge­ber ge­mobb­ten Arzt

Im Be­trieb der Ar­beit­ge­be­rin, ei­nem Kran­ken­haus, be­stand ein Be­triebs­rat. Ein im Kran­ken­haus täti­ger Arzt be­schwer­te sich bei dem Be­triebs­rat, dass er ge­mobbt wer­de. Das Kran­ken­haus hal­te ihm ge­genüber ge­mach­te Zu­sa­gen nicht ein, re­agie­re nicht auf sei­ne An­fra­gen, schließe ihn von In­for­ma­tio­nen aus und be­tei­li­ge ihn nicht an Ent­schei­dun­gen.

Der Be­triebs­rat hielt die Be­schwer­de des Arz­tes für be­rech­tigt und in­for­mier­te des­halb An­fang Fe­bru­ar 2009 die Geschäftsführung des Kran­ken­hau­ses über die Be­schwer­de mit der Bit­te um Ab­hil­fe. Da das Kran­ken­haus hier­auf nicht re­agier­te, schrieb der Be­triebs­rat das Kran­ken­haus er­neut An­fang März 2009 an, er­neut er­folg­los. Mit­te April 2009 teil­te der Be­triebs­rat dem Kran­ken­haus des­halb mit, dass er die Ein­set­zung ei­ner Ei­ni­gungs­stel­le be­ab­sich­tig­te. Auch hier­auf er­folg­te kei­ne Re­ak­ti­on des Kran­ken­hau­ses. Bei ei­nem letz­ten Gesprächs­ver­such En­de April 2009 teil­te das Kran­ken­haus nach An­ga­be des Be­triebs­ra­tes mit, es wer­de nicht über die Be­schwer­de des Arz­tes re­den.

Dar­auf­hin be­an­trag­te der Be­triebs­rat ge­richt­lich die Ein­set­zung ei­ner Ei­ni­gungs­stel­le „Be­schwer­de des Arz­tes vom 08.02.2009“.

Das Kran­ken­haus hält die Ei­ni­gungs­stel­le für of­fen­sicht­lich un­zuständig, weil mit der Be­schwer­de Rechts­ansprüche gel­tend ge­macht würden. Außer­dem sind klären­de Gespräche al­lein an der man­geln­den Gesprächs­be­reit­schaft des Arz­tes ge­schei­tert, so das Kran­ken­haus wei­ter.

Das Ar­beits­ge­richt Ha­gen (Be­schluss vom 26.06.2009, 4 BV 33/09) setz­te die Ei­ni­gungs­stel­le ein, da es sie nicht für of­fen­sicht­lich un­zuständig hält. Es hält die vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­hand­lungs­ver­su­che des Be­triebs­ra­tes für aus­rei­chend. Der mögli­che in­di­vi­du­el­le Rechts­an­spruch des Arz­tes schließt nach Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts die Ein­rich­tung der Ei­ni­gungs­stel­le zu­dem nicht aus, weil dem Kran­ken­haus bei Ein­rich­tung der Ei­ni­gungs­stel­le nicht nur die Möglich­keit ver­bleibt, den An­spruch des Arz­tes an­zu­er­ken­nen son­dern es meh­re­re Möglich­kei­ten gibt, Ab­hil­fe zu schaf­fen.

Ge­gen die­se Ent­schei­dung leg­te das Kran­ken­haus Be­schwer­de ein.

LAG Hamm: Ein­set­zung zulässig, da nicht in­di­vi­du­el­ler An­spruch son­dern Ver­hal­tensände­rung Dis­kus­si­ons­the­ma

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm wies die Be­schwer­de des Kran­ken­hau­ses zurück, d.h. es hielt die Ei­ni­gungs­stel­le eben­falls nicht für of­fen­sicht­lich un­zuständig.

Zunächst stellt das LAG klar, dass der Be­triebs­rat sich nicht auf wei­te­re Ver­hand­lungs­ver­su­che ein­las­sen muss­te. Es reicht nämlich sei­ner Mei­nung nach aus, wenn ei­ne Par­tei die Ver­hand­lun­gen für ge­schei­tert hält, weil im Kon­flikt­fall möglichst schnell die Ei­ni­gungs­stel­le an­ge­ru­fen wer­den soll. An­sons­ten hat es die ver­hand­lungs­un­wil­li­ge Sei­te in der Hand, über länge­re Zeit die Ein­set­zung der Ei­ni­gungs­stel­le zu blo­ckie­ren, so das LAG. Zu­dem sei es mehr als nach­voll­zieh­bar, wenn der Be­triebs­rat nach Ab­lauf von mehr als vier Mo­na­ten die Ein­rich­tung ei­ner Ei­ni­gungs­stel­le mit ge­richt­li­cher Hil­fe für not­wen­dig er­ach­te, so das LAG. Das Kran­ken­haus sei nicht be­rech­tigt, durch sei­ne Ver­hand­lungs­un­wil­lig­keit die Ein­set­zung ei­ner Ei­ni­gungs­stel­le noch länger zu blo­ckie­ren.

Das LAG war auch nicht der Auf­fas­sung, dass mit der Be­schwer­de ein Rechts­an­spruch gel­tend ge­macht wird, der die of­fen­sicht­li­che Un­zuständig­keit der Ei­ni­gungs­stel­le be­gründet. Nur im Fal­le ei­ner sol­chen - "of­fen­sicht­li­chen" - Un­zuständig­keit der Ei­ni­gungs­stel­le ist der An­trag auf ge­richt­li­che Ein­set­zung der Ei­ni­gungs­stel­le aber we­gen man­geln­der Zuständig­keit ab­zu­wei­sen (§ 98 Abs.1 Satz 2 ArbGG), da die Prüfung ih­rer recht­li­chen Zuständig­keit der Ei­ni­gungs­stel­le und nicht dem Ar­beits­ge­richt ob­liegt.

Zwar hat ein ge­mobb­ter Ar­beit­neh­mer auch in­di­vi­du­el­le Rechts­ansprüche we­gen der Ver­let­zung sei­nes Persönlich­keits­rechts. Dies schließt die Ein­set­zung ei­ner Ei­ni­gungs­stel­le je­doch dann nicht aus, wenn es um die rein tatsächli­chen Be­ein­träch­ti­gun­gen durch das Mob­bing geht. Dar­um ging es aber im vor­lie­gen­den Fall nach Auf­fas­sung des LAG. Denn der an­ge­stell­te Arzt woll­te mit sei­ner Be­schwer­de in ers­ter Li­nie er­rei­chen, dass das Kran­ken­haus sein Ver­hal­ten ihm ge­genüber ändert und nicht in­di­vi­du­el­le Ansprüche (auf Schmer­zens­geld etc.) ver­fol­gen. Dem Kran­ken­haus ver­bleibt da­bei zu­dem der nöti­ge Spiel­raum, wie es der Be­schwer­de des Arz­tes Ab­hil­fe schaf­fen kann.

Un­ter sol­chen Umständen ist es aber nicht "of­fen­sicht­lich", dass ein in­di­vi­du­el­ler Rechts­an­spruch des (an­geb­lich) ge­mobb­ten Ar­beit­neh­mers gel­tend ge­macht wird und die Ei­ni­gungs­stel­le da­her recht­lich un­zuständig ist. Folg­lich war die Ei­ni­gungs­stel­le ent­spre­chend dem An­trag des Be­triebs­rats durch ge­richt­li­chen Be­schluss ein­zu­set­zen.

Fa­zit: Wen­det sich ein Ar­beit­neh­mer mit ei­ner Be­schwer­de we­gen Mob­bings an den Be­triebs­rat und möch­te er in ers­ter Li­nie er­rei­chen, dass be­trieb­li­che Abläufe geändert wer­den, hat der Be­triebs­rat die Möglich­keit, die Ei­ni­gungs­stel­le - not­falls im We­ge des ge­richt­li­chen Ei­ni­gungs­stel­len­be­set­zungs­ver­fah­rens - ein­zu­be­ru­fen, um die Be­rech­ti­gung der Be­schwer­de ver­bind­lich klären zu las­sen.

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Letzte Überarbeitung: 8. Januar 2021

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