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LAG Hamm, Beschluss vom 05.10.2009, 10 TaBV 63/09
Schlagworte: | Einigungsstelle, Mobbing | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 10 TaBV 63/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 05.10.2009 | |
Leitsätze: | Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn sie wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings enthält, angerufen wird. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hagen, Beschluss vom 26.06.2009, 4 BV 33/09 | |
10 TaBV 63/09
4 BV 33/09 Arbeitsgericht Hagen
Verkündet am 05.10.2009
Neugebauer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Anhörung vom 05.10.2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum beschlossen:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.06.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Direktor des Arbeitsgerichts Wesel i. R.,
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Herr A2 K2, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009" bestellt wird.
Gründe:
A
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin betreibt in H1 ein Krankenhaus. Bei ihr ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet, der aus 15 Personen besteht.
Mit E-Mail vom 08.02.2009 (Bl. 11, 12 d.A.) reichte der bei der Arbeitgeberin angestellte Arzt D1. B3 K3, der auch Mitglied des Betriebsrats ist, eine Beschwerde gegen die Arbeitgeberin mit dem Vorwurf des „fortgesetzten Mobbings" beim Betriebsrat ein. Darin beschwerte sich D1. K3 unter Nennung von Beispielen darüber, dass Anfragen weder schriftlich noch mündlich beantwortet und Aufforderungen an die Arbeitgeberin bzw. von dieser gemachte Zusagen nicht eingehalten würden sowie dass er über ihn und seine Abteilung betreffende Angelegenheiten weder informiert noch an Entscheidungen beteiligt werde.
Mit Schreiben vom 12.02.2009 (Bl. 13 f. d.A.) informierte die Betriebsratsvorsitzende die Geschäftsführung der Arbeitgeberin über die Beschwerde des D1. K3 unter beispielhafter Nennung der Gründe mit dem Hinweis, dass der Betriebsrat den Beschluss gefasst habe, die Beschwerde anzuerkennen, und der Aufforderung, den Beschwerdegrund unverzüglich abzuschaffen sowie bis zum 27.02.2009 mitzuteilen, welche Schritte diesbezüglich unternommen worden seien.
Wegen einer ausbleibenden Reaktion der Arbeitgeberin forderte der Betriebsrat mit Schreiben vom 10.03.2009 (Bl. 15 d.A.) die Geschäftsführung der Arbeitgeberin erneut auf, zu seinem Schreiben vom 12.02.2009 bis spätestens 20.03.2009 Stellung zu nehmen.
Da die Arbeitgeberin auch hierauf nicht antwortete, teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schreiben vom 14.04.2009 (Bl. 16 d.A.) der Arbeitgeberin mit, dass der Betriebsrat wegen der Beschwerde des D1. K3 die Einigungsstelle anrufen werde.
Nachdem die Arbeitgeberin auch auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, fand am 30.04.2009 ein Gespräch zwischen dem Mitglied des damaligen Vereinsvorsitzenden, Herrn B4, dem Beschwerdeführer D1. K3 und dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden K5 statt. In diesem Gespräch teilte Herr B4 nach Angabe des Betriebsrats mit, dass er über die Beschwerde von Herrn D1. K3 nicht reden würde.
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Mit dem am 15.06.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrte der Betriebsrat daraufhin die Einberufung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Gelsenkirchen Z1 sowie die Festsetzung der Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Eine derartige Unzuständigkeit ergebe sich weder daraus, dass die Beteiligten nicht oder nicht ausreichend über die Abhilfe der Beschwerde verhandelt hätten, noch aus der Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Auch der Umstand, dass Herr D1. K3 bislang nicht von einem möglichen Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG Gebrauch gemacht habe, stehe der Bildung der Einigungsstelle nicht entgegen. Die Beschwerde des Herrn D1. K3 betreffe auch keine Rechtsansprüche. Mobbing sei kein rechtliches Phänomen, sondern eine tatsächliche Erscheinung im Arbeitsleben, die Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens sein könne.
Der vom Betriebsrat vorgeschlagene Richter am Arbeitsgericht Z1 sei ein erfahrener Einigungsstellenvorsitzender und zweifelsohne unparteiisch. Wegen des Umfangs und der Komplexität der erhobenen Beschwerde müsse die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt werden.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. der Richter am Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Herr M2 Z1, wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009" bestellt,
2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge ab-/zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle sei wegen der Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG offensichtlich unzuständig. Mit der Beschwerde würden Rechtsansprüche geltend gemacht.
Im Übrigen habe sie Bedenken gegen den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden, weil sie diesen nicht kenne.
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Durch Beschluss vom 26.06.2009 hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle eingerichtet, die Zahl der Beisitzer jedoch auf zwei festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Es hätten ausreichende Verhandlungen über die Berechtigung der Beschwerde des Herrn D1. K3 stattgefunden. Der Betriebsrat sei berechtigt gewesen, die Einigungsstelle anzurufen, nachdem die Arbeitgeberin über einen Zeitraum von mehreren Monaten sich nicht auf Verhandlungen über die Berechtigung der Beschwerde des Herrn D1. K3 eingelassen habe. Die Einigungsstelle sei auch nicht wegen der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG offensichtlich unzuständig. Ein Einigungsstellenverfahren komme auch dann in Betracht, wenn zwar ein individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers als möglich erscheine, der Arbeitgeber jedoch über einen Handlungsspielraum verfüge, der nicht lediglich im Verzicht auf eine Rechtsposition bestehe. Ein solcher Spielraum stehe der Arbeitgeberin bei der Vielzahl der Gründe in der Beschwerde von Herrn D1. K3 ohne Weiteres zur Verfügung. § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG stehe der Einrichtung der Einigungsstelle nicht entgegen. An der besonderen Fachkunde und der Unparteilichkeit des vom Betriebsrat benannten Einigungsstellenvorsitzenden bestünden keine Zweifel. Die bloße Ablehnung des vom Betriebsrat vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden durch die Arbeitgeberin mit der Begründung, sie kenne diesen nicht, sei unzureichend. Vorbehalte, die auf konkreten und nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen beruhten, seien nicht vorgebracht worden. Im Übrigen sei die Zahl von zwei Beisitzern je Seite als Regelbesetzung einer Einigungsstelle auch im vorliegenden Fall ausreichend.
Gegen den der Arbeitgeberin am 07.07.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 21.07.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, die einzurichtende Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig.
Soweit das Arbeitsgericht angeführt habe, dass sich die Arbeitgeberin über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten nicht auf die Verhandlungen über die Berechtigung der Beschwerde des Herrn D1. K3 eingelassen habe, sei dies unzutreffend. Hierzu behauptet sie, das damalige Vorstandsmitglied Herr B4 habe mit Herrn D1. K3 einen Gesprächstermin für den 20.04.2009 vereinbart. Diesen Termin habe Herr D1. K3 ohne Abmeldung nicht wahrgenommen. Darüber hinaus sei Herr D1. K3 vom 29.05.2009 bis zum 17.08.2009 überwiegend abwesend gewesen.
Die Einigungsstelle sei auch in der Sache offensichtlich unzuständig, da Herr D1. K3 mit seiner Beschwerde überwiegend Rechtsansprüche geltend gemacht habe. Dies gelte
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insbesondere für die Bezahlung von Überstunden. Auch wenn es sich bei dem Begriff „Mobbing" nicht um einen anspruchsbegründenden Rechtsbegriff handele, könnten Tatbestände, die im allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff des Mobbing zugeordnet würden, Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen. Die von Herrn D1. K3 in seiner Beschwerde erhobenen Vorwürfe würden insgesamt bestritten.
Die Arbeitgeberin habe im Übrigen im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht darum gebeten, einen Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen, den sie selbst kenne. Bei den Vergleichsverhandlungen im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Arbeitsgericht habe sich der Betriebsrat auch grundsätzlich bereit erklärt, den Direktor des Arbeitsgerichts Wesel i.R., Herrn A2 K2, als Einigungsstellenvorsitzenden zu akzeptieren. Insoweit habe sich der Ermessensspielraum des Arbeitsgerichts darauf reduziert, diesen zum Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.06.2009 – 4 BV 33/09 – abzuändern und die Anträge des Betriebsrats abzuweisen,
hilfsweise
den ehemaligen Direktor des Arbeitsgerichts Wesel, Herrn A2 K2 (Am N2 12, 43 W3), zum Vorsitzenden der Einigungsstelle „Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009" zu bestellen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass mögliche Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und Herrn D1. K3 nicht stattgefunden hätten. Im Übrigen komme es insoweit auch nicht auf das Verhalten von Herrn D1. K3 an, sondern darauf, ob zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung einer Beschwerde bestünden.
Eine offensichtliche Unzuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle bestehe nicht. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sei gerade nicht geklärt, ob das Behaupten einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG zulasse.
Im Übrigen habe die Arbeitgeberin gegen den vom Betriebsrat benannten Einigungsstellenvorsitzenden keine durchgreifenden Bedenken erhoben.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen.
B
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats im Wesentlichen stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle eingerichtet und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgelegt.
Lediglich wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden hat die Beschwerdekammer im Einvernehmen mit den Beteiligten einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden bestellt.
I.
Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm,
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07.07.2003 - 10 TaBV 92/03 - NZA-RR 2003, 637; LAG Köln, 14.01.2004 - 8 TaBV 72/03 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm, 09.08.2004 - 10 TaBV 81/04 - AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43 m.w.N.).
II.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats zu Recht stattgegeben. Die Einigungsstelle ist für die Behandlung der Beschwerde des Herrn D1. B5 K3 vom 08.02.2009 nicht offensichtlich unzuständig.
1. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich nicht daraus, dass die Beteiligten noch nicht ausreichend über die Beschwerde des Herrn D1. K3 vom 08.02.2009 verhandelt hätten.
Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung durch eine der Betriebsparteien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Verhandlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft. Ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite, frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet. Hält ein Betriebspartner weitere Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, so ist diese auch nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; andernfalls hätte es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren (LAG Baden-Württemberg, 16.10.1991 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 21; LAG Niedersachsen, 07.12.1998 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Hamm, 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 41; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 24. Aufl., § 74 Rn. 9; GK/Kreutz, BetrVG, 8. Aufl., § 74 Rn. 28 m.w.N; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, 17.11.1988 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).
Nach diesen Grundsätzen kann eine offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden. Dies hat das
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Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt. Auch nach dem Beschwerdevorbringen hat die Arbeitgeberin sich Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Berechtigung der Beschwerde des Herrn D1. K3 vom 08.02.2009 über Monate hinweg verschlossen. Weder auf das Schreiben des Betriebsrats vom 12.02.2009 noch auf dessen Erinnerungsschreiben vom 10.03.2009 hat sie reagiert. Auch das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 14.04.2009 ist unbeantwortet geblieben. Bis zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens sind mehr als vier Monate vergangen, ohne dass die Arbeitgeberin über die Berechtigung der Beschwerde irgendeinen Kontakt mit dem Betriebsrat aufgenommen hätte. Unstreitig ist auch in dem Gespräch vom 30.04.2009 über die Beschwerde von Herrn D1. K3 nicht verhandelt worden. Ob ein vereinbarter Gesprächstermin vom 20.04.2009 von Herrn D1. K3 nicht wahrgenommen worden ist, ist unerheblich, weil es sich insoweit nicht um einen Verhandlungstermin zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin gehandelt hat. Wenn der Betriebsrat nach Ablauf von mehr als vier Monaten die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet hat, ist dies mehr als nur nachvollziehbar. Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, durch ihre Verhandlungsunwilligkeit die Einsetzung einer Einigungsstelle noch länger zu blockieren.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle nicht wegen der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG offensichtlich unzuständig ist.
Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde des Herrn D1. K3 vom 08.02.2009. Mit Schreiben vom 12.02.2009 hat der Betriebsrat die Beschwerde des Herrn D1. K3 vom 08.02.2009 anerkannt und die Arbeitgeberin um Abhilfe gebeten. Dieser Bitte ist die Arbeitgeberin bislang nicht nachgekommen.
Richtig ist zwar, dass die Einigungsstelle nicht zuständig ist, soweit Gegenstand der Beschwerde eines Arbeitnehmers ein Rechtsanspruch ist, § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Die Einigungsstelle kann über die Berechtigung einer Beschwerde eines Arbeitnehmers nicht wirksam entscheiden, wenn mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird (BAG, 28.06.1984 – 6 ABR 5/83 – AP BetrVG 1972 § 85 Nr. 1). Zutreffend weist die Arbeitgeberin insoweit darauf hin, dass es sich bei der Bezahlung von Überstunden um Rechtsansprüche handelt, die nur im Urteilsverfahren geltend gemacht werden können. Richtig ist auch, dass grundsätzlich der in der Beschwerde vom 08.02.2009 erhobene Vorwurf des Mobbings Rechtsansprüche, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
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Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auslösen kann. Hieraus allein kann jedoch die offensichtliche Unzuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle nicht entnommen werden.
Ein zwingendes Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt dann in Betracht, wenn die Streitigkeit rein tatsächliche Beeinträchtigungen und Beschwerden tatsächlicher Art zum Inhalt hat. Der Begriff der Beschwerde im Sinne des § 85 BetrVG ist der Gleiche wie in § 84 Abs. 1 BetrVG. Hiernach hat der Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Eine derartige Beschwerde hat der Arbeitnehmer D1. K3 am 08.02.2009 erhoben. Auch wenn der Beschwerdegegenstand Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Arbeitgeberin und Herrn D1. K3 sein könnte, bildet der Beschwerdegegenstand nicht schon deshalb einen die Zuständigkeit der Einigungsstelle ausschließenden Rechtsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dies zeigt der vorliegende Fall geradezu exemplarisch. Der Mitarbeiter D1. K3 macht mit seiner Beschwerde vom 08.02.2009 nicht lediglich die Bezahlung von Überstunden geltend, er beschwert sich vielmehr darüber, dass eine ihm gegebene Zusage trotz schriftlicher Anmahnung nicht eingehalten worden sei. Seine Beschwerde betrifft nicht in erster Linie einen etwaigen Rechtsanspruch auf Zahlung von Überstunden. Er macht vielmehr eine ungerechte Behandlung durch Vorgesetzte und sonstige Mitarbeiter der Arbeitgeberin und seine Beeinträchtigung durch Nichteinhaltung von Zusagen und den Ausschluss von Informationen und Entscheidungen seitens der Arbeitgeberin geltend. Gegenstand der Beschwerde des Herrn D1. K3 vom 08.02.2009 sind insoweit Belastungen tatsächlicher Art. Diese können Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens nach § 85 Abs. 2 BetrVG sein (LAG Hessen, 15.09.1992 – 4 TaBV 52/92 – NZA 1994, 96; LAG Düsseldorf, 21.121.1993 – 8 (5) TaBV 92/93 – NZA 1994, 767; LAG Hamm, 21.08.2001 – 13 TaBV 78/01 – NZA-RR 2002, 139; LAG Sachsen, 06.02.2004 - 3 TaBV 33/03 -).
Im Übrigen ist eine Einigungsstelle nach § 98 Abs. 1 ArbGG jedenfalls dann zu bilden, wenn zweifelhaft ist, ob der vom Arbeitnehmer vorgetragene Beschwerdegrund rechtlicher oder tatsächlicher Art ist (LAG Hessen, 15.09.1992 – 4 TaBV 52/92 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Rn. 26; LAG Baden-Württemberg, 13.03.2000 – 15 TaBV 4/99 – AiB 2000, 760; LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 - 7 TaBV 60/07 -; Fitting, a.a.O., § 85 Rn. 13; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 11. Aufl., § 85 Rn. 15 a; ErfK/Kania, 9. Aufl., § 85 BetrVG Rn. 5; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 85 Rn. 13). Das Einigungsstellenverfahren nach § 85 Abs. 2 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn zwar ein individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers als möglich erscheint, der
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Arbeitgeber jedoch über einen Handlungsspielraum verfügt, der nicht lediglich im Verzicht auf seine Rechtsposition besteht (LAG Sachsen, 06.02.2004 - 3 TaBV 33/03 -).
So liegt der vorliegende Fall. Die Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle ist zu bejahen, weil die Beschwerde des Herrn D1. K3 vom 08.02.2009 lediglich in Teilaspekten Rechtsansprüche betreffen kann. Die Arbeitgeberin verfügt über Regelungsspielräume, um der Beschwerde des Mitarbeiter D1. K3 abzuhelfen. Dies zeigt bereits der Inhalt des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 01.10.2009, wonach die Arbeitgeberin bereit ist, einen Teil der Beschwerde des Mitarbeiters D1. K3 im Vergleichswege als berechtigt anzuerkennen.
III.
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat die Beschwerdekammer wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des vom Arbeitsgericht bestellten Richters am Arbeitsgericht Z1 den Direktor des Arbeitsgerichts Wesel i. R., Herrn A2 K2, bestellt. Bei diesem Einigungsstellenvorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Insoweit haben die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz auch keine Einwendungen erhoben.
Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht mit zwei Beisitzern für jede Seite festgelegt. Hiergegen sind in der Beschwerdeinstanz keine Einwendungen erhoben worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.
Schierbaum
/N.
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