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Verwirkung von Ansprüchen wegen Mobbings
11.12.2014. Ansprüche und Gestaltungsrechte können verwirken, falls sich der Berechtigte seine Rechte "lange Zeit" nicht in Anspruch nimmt.
Über dieses "Zeitmoment" hinaus setzt eine Verwirkung voraus, dass der Verpflichtete aufgrund der Umstände des Einzelfalls darauf vertrauen konnte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden ("Umstandsmoment").
Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) heute am Beispiel eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Mobbings klargestellt hat, führt eine längere Untätigkeit des Berechtigten als solche noch nicht zu Verwirkung: BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 838/13.
- Wann und warum verwirken Ansprüche und Gestaltungsrechte?
- Der Fall des BAG: Personalmitarbeiter klagt gegen seinen Ex-Vorgesetzten auf Schmerzensgeld wegen Mobbings
- BAG: Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Mobbings verwirken nicht schon durch längere Untätigkeit des Betroffenen
Wann und warum verwirken Ansprüche und Gestaltungsrechte?
Wer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet und seinen Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses jahrelang nicht geltend macht, bringt seinen Ex-Arbeitgeber in eine schwierige Lage, wenn er dann doch plötzlich auf Erfüllung seines Anspruchs besteht: Der Arbeitgeber hat kann die vom Arbeitnehmer angesprochenen Punkte meist nicht mehr nachvollziehen und möglicherweise sogar nicht mehr klären.
In einem solchen Fall kann der Zeugnisberichtigungsanspruch gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) verwirkt sein. Voraussetzung für eine Verwirkung ist,
- dass der Berechtigte über eine "lange Zeit" seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), und
- dass der Verpflichtete aufgrund der Umstände des Falles darauf vertrauen durfte, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird (Umstandsmoment).
Beim Anspruch auf Zeugnisberichtigung z.B. wäre das Zeitmoment nach zwölf Monaten wohl erfüllt (manche Urteile halten sogar kürzere Zeiträume von sechs Monaten oder sogar von vier oder fünf Monaten für ausreichend). Und wenn sich der Fall so abgespielt hat, dass der Arbeitnehmer bei erstmaliger Zeugniserteilung Vorschläge für die Zeugnisformulierung gemacht hatte, von denen der Arbeitgeber einige übernommen hatte, dann ist auch das Umstandsmoment erfüllt, denn dann durfte der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass das von ihm erteilte Zeugnis akzeptiert wird.
Unschön an der Verwirkung von Ansprüchen ist allerdings, dass man nie genau weiß, wo die zeitliche Grenze verläuft, die für das Zeitmoment erforderlich ist, und dass auch beim Thema "Umstandsmoment" alle möglichen Dinge für oder gegen eine Verwirkung ins Feld geführt werden können. Verglichen mit klar definierten Ausschlussfristen oder der gesetzlichen Verjährung von Ansprüchen ist die Verwirkung eine ziemlich schwammige Angelegenheit.
Umso wichtiger ist es bei der Anwendung des Grundsatzes der Verwirkung, das Umstandsmoment ernst zu nehmen.
Der Fall des BAG: Personalmitarbeiter klagt gegen seinen Ex-Vorgesetzten auf Schmerzensgeld wegen Mobbings
Im Streitfall hatte ein Personalmitarbeiter nach 16 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit das Pech, dass ihm 2006 ein neuer Vorgesetzter vor die Nase gesetzt wurde, der mit seinen Leistungen nicht zufrieden war. Aus Sicht des Personalmitarbeiter wurde er in der Zeit von 2006 bis 2008 von dem Vorgesetzten systematisch isoliert, herabgewürdigt und schikaniert.
Im Zuge dieser Konflikte verklagte er zunächst seinen Arbeitgeber zweimal, einmal wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung und sodann wegen zweier Abmahnungen. Er war im Jahre 2007 an 52 Tagen, in 2008 an 216 Tagen und in 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, das am 28.02.2010 endete.
Der letzte Mobbingvorgang soll im Februar 2008 stattgefunden haben. Ende Dezember 2010 verklagte der Personalmitarbeiter seinen Ex-Vorgesetzten beim Arbeitsgericht Nürnberg auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 20.07.2011, 7 Ca 8046/10) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg als Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Dabei stützte sich das LAG allein auf die Verwirkung des streitigen Anspruchs, die es damit begründete, dass zwischen der letzten angeblichen Mobbinghandlung und der Klageeinreichung zu lange Zeit vergangen sei und der verklagte Ex-Chef daher in Beweisschwierigkeiten komme (LAG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2013, 5 Sa 525/11). Das sei "treuwidrig".
BAG: Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Mobbings verwirken nicht schon durch längere Untätigkeit des Betroffenen
Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG, damit dieses die Berechtigung der Mobbingvorwürfe prüfen könnte. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Eine Verwirkung kann nur "unter ganz besonderen Umständen" vorliegen und scheidet hier nach Auffassung des BAG aus. Entgegen der Ansicht des LAG ist ein bloßes Abwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht, so die Erfurter Richter. Auch die vom LAG in den Vordergrund gerückten Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Beklagten sieht das BAG als nicht entscheidend an.
Fazit: Dem BAG ist zuzustimmen. Lässt man das Umstandsmoment so weitgehend unter den Tisch fallen wie hier im Streitfall das LAG, geht der "verwirkte" Anspruch letztlich allein durch Zeitablauf unter. Das aber würde dazu führen, so das BAG zurecht, dass das gesetzlich nicht eindeutig geregelte bzw. nur durch die Gerichte entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung die gesetzlichen Verjährungsvorschriften aushebelt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 838/13
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.07.2013, 5 Sa 525/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
- Arbeitsrecht aktuell: 18/150 Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist durch Vergleichsverhandlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 07/17 Bundesarbeitsgericht: Mobbingklagen ohne Ausschlussfristen
Letzte Überarbeitung: 27. Juni 2018
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