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Mustervertrag: Arbeitsvertrag gewerblicher Arbeitnehmer
Stichworte: Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Weiterführende Stichworte: Ausschlussfrist, Freistellungsklausel, Freiwilligkeitsvorbehalt, Kündigungsfristen, Nebentätigkeit, Probezeit
Im folgenden finden Sie ein Vertragsmuster „Arbeitsvertrag gewerblicher Arbeitnehmer“.
Wenn Sie sich an diesem Mustervertrag „Arbeitsvertrag gewerblicher Arbeitnehmer“ orientieren möchten oder diesen übernehmen wollen, sollten Sie darauf achten, dass Ihnen seine Bedeutung als Beispielstext in allen Einzelheiten wirklich klar ist. Bedenken Sie bitte, dass Sie mit der Entscheidung für einen bestimmten Vertragstext Rechtsfolgen herbeiführen, die in Ihrem konkreten Fall aber vielleicht nicht die richtigen sind. Sollte Ihnen daher irgend etwas unklar sein, lassen Sie sich besser anwaltlich beraten.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Arbeitsvertrag
zwischen
der Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im folgenden: „Arbeitgeber“ -
und
Herrn Moritz Mustermann
Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt
- im folgenden: „Arbeitnehmer“ -
§ 1 Arbeitsaufgaben, Ort der Tätigkeit, Beginn der Tätigkeit
(1) Der Arbeitnehmer wird als __________________ [z.B.: Produktionshelfer / Kraftfahrer / Gas-Wasser-Installateur] eingestellt. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Beibehaltung der Vergütung andere gleichwertige Arbeitsaufgaben zuzuweisen, soweit dies bei Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Arbeitnehmer zumutbar ist.
(2) Ort der Tätigkeit ist Musterstadt.
(3) Das Arbeitsverhältnis beginnt am XX.XX.20XX.
§ 2 Vertragsdauer, Probezeit, Rentenaltersklausel
(1) Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Dessen ungeachtet ist das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz und zu Kündigungsfristen beiderseits ordentlich kündbar. Insoweit wird § 15 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) abbedungen.
§ 3 Arbeitszeit, Überstunden, Kurzarbeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ______ Stunden [z.B. 40 Stunden]. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach betrieblichen Erfordernissen und wird vom Arbeitgeber festgelegt.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bis zu ______ Überstunden [z.B. acht Überstunden bei einer regulären Wochenarbeitszeit von 40 Stunden] pro Woche anzuordnen. Überstunden sind nach Wahl des Arbeitgebers in Freizeit auszugleichen oder zu vergüten. Freizeitausgleich oder Vergütung erfolgen innerhalb der auf die Überstundenleistung folgenden drei Monate.
(3) Der Arbeitgeber kann mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende Kurzarbeit anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) vorliegen und wenn der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragt hat. Mit Beginn der Kurzarbeit verringern sich je nach Umfang der angeordneten Kurzarbeit sowohl die Wochenarbeitszeit als auch die Vergütung.
§ 4 Recht zur Freistellung
Nach Ausspruch einer Kündigung und bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen. Ein sachlicher Grund für eine Freistellung liegt z.B. vor, wenn dem Arbeitgeber infolge einer groben Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder infolge des dringenden Verdachts einer groben Pflichtverletzung die Beschäftigung nicht mehr zuzumuten ist oder auch dann, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist.
§ 5 Vergütung, Sonderzahlungen, Freiwilligkeitsvorbehalt
(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Vergütung von XX,XX EUR brutto pro Stunde.
(2) Die Vergütung ist abzurechnen und zahlbar spätestens am ersten Arbeitstag des Monats, der auf den abgerechneten Monat folgt.
(3) Ein Anspruch auf weitere Zahlungen wie z.B. ein Urlaubsgeld, ein Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt besteht nicht. Soweit der Arbeitgeber solche Zahlungen leistet, geschieht dies freiwillig. Auch mehrfache Zahlungen begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
§ 6 Kündigungsfristen
(1) Nach Ablauf der Probzeit gelten die Kündigungsfristen des § 622 Abs.2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
(2) Soweit sich die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern, gilt diese Verlängerung auch für vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigungen.
§ 7 Urlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von vier Wochen pro Kalenderjahr. Über diesen gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine weitere Woche Urlaub (Mehrurlaub).
(2) Für den Mehrurlaub gilt abweichend von den gesetzlichen Regelungen zum Urlaub folgendes: Der Anspruch auf Mehrurlaub verfällt zum Ende des Kalenderjahres, wenn er bis dahin nicht gewährt und genommen wurde, wobei es auf die Gründe für die Nichtgewährung bzw. den Nichtantritt des Urlaubs nicht ankommt. Eine Übertragung auf das Folgejahr findet nur im Falle einer ausdrücklichen Übertragungsvereinbarung statt und höchstens bis zum 31. März des Folgejahres. Der übertragene Urlaubsanspruch verfällt am 31. März des Folgejahres auch dann, wenn der Urlaub infolge einer Erkrankung nicht genommen werden kann. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Mehrurlaub nicht abzugelten.
(3) Erteilt der Arbeitgeber Urlaub, wird damit zunächst bis zu dessen vollständiger Erfüllung der gesetzliche Urlaubsanspruch erfüllt.
§ 8 Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitnehmer hat jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen und ein ärztliches Attest vorzulegen.
§ 9 Nebentätigkeit
(1) Will der Arbeitnehmer eine selbständige oder unselbständige bezahlte Nebentätigkeit aufnehmen, ist diese dem Arbeitgeber vor Tätigkeitsaufnahme anzuzeigen. Die Aufnahme der Nebentätigkeit ist nur zulässig nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf unverzügliche Genehmigung, soweit keine berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
(2) Die Aufnahme einer unentgeltlichen Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit lediglich anzuzeigen.
§ 10 Geheimhaltung
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über Angelegenheiten, die der Arbeitgeber als vertraulich bezeichnet hat, dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
§ 11 Ausschlussfristen, Verfall von Ansprüchen
(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, verfallen, d.h. sie gehen endgültig unter, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Zweiwochenfrist gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) Die in den vorstehenden Absätzen vereinbarten Ausschlussfristen gelten auch für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.
(4) Die in den vorstehenden Absätzen vereinbarten Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus einer Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche auf einen Mindestlohn, z.B. nach dem Mindestlohngesetz, oder auf andere nach staatlichem Recht zwingende Mindestarbeitsbedingungen, sowie nicht für sonstige Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch eine Ausschlussfrist entzogen sind.
§ 12 Geltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
(1) Tarifverträge sind auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden.
(2) Betriebsvereinbarungen sind auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. [ODER: Die für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen sind auf dieses Arbeitsverhältnis anzuwenden und können bei der Personalabteilung eingesehen werden.]
§ 13 Nebenabreden, Vertragsänderungen
(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen regeln die Vertragsbeziehungen der Parteien abschließend. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Das gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformabrede.
(3) Das Schriftformerfordernis nach Abs.2 gilt nicht, wenn Vertragsänderungen individuell vereinbart werden. Individuell ausgehandelte Vertragsänderungen sind formlos wirksam.
§ 14 Schlussbestimmungen
Dem Arbeitnehmer wurde eine Ausfertigung dieses Vertrags ausgehändigt.
Musterstadt, den XX.XX.20XX
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeber)
_____________________
(Unterschrift Arbeitnehmer)
Letzte Überarbeitung: 22. September 2021
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