- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Bildmischerin bei einem Fernsehsender: Arbeitnehmerin oder Freie Mitarbeiterin?
Arbeitnehmer sind praktisch immer auch "Beschäftigte" im Sinne des Sozialversicherungsrechts und sind damit in allen fünf Zweigen der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung) versichert.
Freie Mitarbeiter sind dagegen Auftragnehmer, die sich nur auf ihre vertragliche Vereinbarung berufen können und sich selbst um ihre soziale Absicherung kümmern müssen.
In einem Urteil vom 11.06.2010 befasst sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit der Frage, wann ein technischer Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer anzusehen ist und wann dagegen als Freier Mitarbeiter (Selbständiger) (LAG München, Urteil vom 11.06.2010, 5 Sa 582/09). Geklagt hatte eine Bildmischerin, die seit 1984 auf Honorarbasis bei einem Rundfunksender tätig war. Bei seiner Entscheidung legt das LAG die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzung der beiden Tätigkeitssarten im Rundfunk zugrunde.
Freier Mitarbeiter und abhängig beschäftigter Arbeitnehmer unterscheiden sich danach durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer einem anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.
Arbeitnehmer ist dabei, wer seine Arbeit nicht frei gestalten kann und den Vorgaben des Auftraggebers in puncto Arbeitszeit folgen muss. Dabei kommt es auf die realen Verhältnisse an und nicht etwa auf die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Vertrag gegeben haben. Letztlich kommt es auf das "Gesamtbild" der Tätigkeit und auf alle Umstände des Einzelfalls an.
Im Rundfunkbereich ist dabei auch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) wichtig. Sie schützt eine Programmgestaltung, die möglichst frei von fremder Einflussnahme sein sollte. Und da man Arbeitnehmer nicht so leicht los wird, entscheiden die Gerichte die Frage "Arbeitnehmer oder Selbständiger?" bei Mitarbeitern, die Einfluss auf die gesendeten Inhalte nehmen können, im Zweifel im Sinne der Selbständigkeit.
Soll heißen: Wer das gesendete Programm bzw. dessen Inhalte (mit)gestaltet, ist nur im Ausnahmefall weisungsgebunden und daher im Zweifelsfall freier Mitarbeiter. Im Unterschied dazu wirken betriebstechnische und Verwaltungs-Mitarbeiter in aller Regel nicht am Programm mit. Daher sind sie meist keine freien Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer.
Nach diesen Maßstäben ist eine Bildmischerin, die lediglich technische Aspekte des Programms betreut, keine programmgestaltende Mitarbeiterin und damit Arbeitnehmerin. Diese Einordnung konnte das LAG in dem von ihm entschiedenen Fall bestätigen. Die Klägerin war durch einen Dienstplan örtlich sowie letztlich auch zeitlich an das Studio gebunden und unterlag fachlichen Anweisungen hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen. Sie war in die betriebliche Organisation eingegliedert, weil sie auf die technischen Einrichtungen und die arbeitsorganisatorische Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitern des Senders angewiesen war. Es wurde schließlich auch erwartet, dass sie ihren Dienst persönlich erbringt.
Da sich die Parteien niemals auf ein genaues Arbeitspensum geeinigt hatten, griff das LAG auf die Daten der letzten drei Jahren vor dem Prozess zurück. Diese Rück-Betrachtung, so das LAG, ist lang genug, um außergewöhnliche Jahre nur im Rahmen der Durchschnittsbildung mit einzubeziehen, und auch kurz genug, um das Typische des aktuell praktizierten Vertragsverhältnisses zu erfassen.
Fazit: Ob jemand abhängig beschäftigter Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, hängt davon ab, ob er weisungsgebunden ist oder ob er seine Tätigkeit frei gestalten kann. Programmgestaltende Mitarbeiter bei Funk und Fernsehen sind in den meisten Fällen nicht weisungsabhängig und damit keine Arbeitnehmer, während nicht programmgestaltende Mitarbeiter mit technischen und/oder administrativen Aufgaben in der Regel Arbeitnehmer sind. Steht die Arbeitnehmereigenschaft einmal fest, hängt der Umfang der Beschäftigung, den der Rundfunkmitarbeiter verlangen kann, von der faktischen Vertragsdurchführung der letzten Jahre ab.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 11.06.2010, 5 Sa 582/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 18/069 LAG Frankfurt entscheidet zum Arbeitnehmerbegriff
- Arbeitsrecht aktuell: 13/276 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag?
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de