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Arbeitslosenversicherungspflicht
Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen man in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert ist, wer von der Versicherungspflicht nicht erfasst wird und was Beitragsbemessungsgrenze heißt.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, ob Erziehende, Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, in welchem Umfang das Einkommen gut verdienender Arbeitnehmer versicherungspflichtig bzw. versicherungsfrei ist und wann die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung beginnt und wann sie endet.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Warum ist es wichtig zu wissen, ob Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht?
- Wann sind Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert?
- Welche Entgeltersatzleistungen führen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung?
- Unterliegen Erziehende, Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende der Versicherungspflicht?
- Sind besserverdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei?
- Kann man eine „freiwillige Pflichtversicherung“ in der Arbeitslosenversicherung begründen?
- Wer wird von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht erfasst?
- Wann beginnt und wann endet die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitslosenversicherungspflicht?
- Was können wir für Sie tun?
Warum ist es wichtig zu wissen, ob Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht?
Wie bei anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung treten Beginn und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses und die aus ihm folgenden Rechte und Pflichten im Normalfall automatisch kraft Gesetzes ein, d.h. unabhängig vom Willen der Beteiligten.
Wer die gesetzlich festgelegten objektiven Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung erfüllt, ist in ihr versichert, auch wenn dies weder ihm noch dem Arbeitgeber bewusst ist.
Dementsprechend hängt der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung auch nicht davon ab, dass Versicherungsbeiträge abgeführt werden.
Weil das Bestehen einer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ohne weiteres
- Beitragspflichten auf Seiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers,
- Meldepflichten und die Pflicht zur Abführung des Versicherungsbeitrags auf Seiten des Arbeitgebers, und
- Leistungsansprüche des Versicherten gegenüber der Arbeitslosenversicherung
zur Folge hat, ist es wichtig zu wissen, in welchen Fällen kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht bzw. nicht besteht.
Wann sind Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert?
In erster Linie sind in der Arbeitslosenversicherung wie in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer pflichtversichert (§ 25 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Sie sind der größte und wichtigste versicherungspflichtige Personenkreis.
Wer als in der Sozialversicherung als Beschäftigter anzusehen ist, ist in § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert. Hier heißt es:
"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."
HINWEIS: Bei bestimmten Tätigkeiten lässt sich nicht auf den ersten Blick sagen, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt oder um eine selbständige Tätigkeit. Unternehmen, die eine Beschäftigung zu Unrecht als selbständige Tätigkeit bewerten, müssten daher Beiträge zur Sozialversicherung abführen und damit auch zur Arbeitslosenversicherung, tun es aber nicht.
In solchen Fällen liegt Scheinselbständigkeit vor, die gravierende rechtliche Nachteilie v.a. für Arbeitgeber haben können.
Für Beschäftigte bzw. Arbeitnehmer gibt es aber eine wichtige Einschränkung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung:
Geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sind in der Regel versicherungsfrei, d.h. für sie müssen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Abweichend von § 8 Abs.2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden dabei Minijobs und eine nicht geringfügige Beschäftigung nicht zusammengerechnet.
Versicherungspflichtig sind geringfügig Beschäftigte nur unter speziellen Voraussetzungen, nämlich wenn sie
- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
- gemäß dem Jugendfreiwilligendienstgesetz,
- wegen Kurzarbeit,
- wegen stufenweiser Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit oder
- bei Arbeitsunfähigkeit
geringfügig beschäftigt sind (§ 27 Abs.2 Satz 2 SGB III).
Welche Entgeltersatzleistungen führen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung?
Eine weitere wichtige Gruppe der Versicherungspflichtigen sind Personen, die
- Mutterschaftsgeld,
- Krankengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Verletztengeld,
- Übergangsgeld,
- Krankentagegeld oder eine
- Rente wegen voller Erwerbsminderung
beziehen. Wer diese Entgeltersatzleistungen bezieht, ist in der Arbeitslosenversicherung versichert. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass er unmittelbar vor dem Bezug der Sozialleistung
- versicherungspflichtig war, d. h. im Regelfall eine Beschäftigung ausgeübt hat, oder
- eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat, also Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld oder ähnliches, oder
- Teilnehmer einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme war, die eine bestehende Versicherungspflicht oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach SGB III unterbrochen hat (§ 26 Abs.2 SGB III).
Im Ergebnis heißt das: Wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und danach die o. g. Entgeltersatzleistungen außerhalb des SGB III, oder wer laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezieht und danach die o. g. Entgeltersatzleistungen außerhalb des SGB III bekommt, bleibt versicherungspflichtig auch während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen außerhalb des SGB III, d. h. während des Bezugs von Mutterschaftsgeld, Krankengeld etc.
Unterliegen Erziehende, Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende der Versicherungspflicht?
Auch Personen, die Kinder erziehen, können versicherungspflichtig sein. Dabei kommt es gemäß § 26 Abs.2a SGB III darauf an, dass man sein eigenes Kind erzieht oder das Kind des Ehegatten bzw. Lebenspartners, und dass das Kind nicht älter als drei Jahre ist.
Die Versicherungspflicht tritt unter den gleichen Voraussetzungen wie die Versicherungspflicht bei Empfängern der o. g. Entgeltersatzleistungen ein (vorangegangene Beschäftigung oder vorangegangener Bezug einer Entgeltersatzleistung nach SGB III oder vorangegangene Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme).
Erziehen mehrere Personen ihre Kinder gemeinsam, so muss die Erziehungszeit einem Erziehenden zugeordnet werden (vgl. §§ 26 Abs.2a Satz 3 SGB III; 56 Abs.2 SGB VI).
Auch Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 26 Abs.1 Nr.2 SGB III). Dies gilt auch für bestimmte Jugendliche (§ 26 Abs.1 Nr.1 SGB III), für Gefangene (§ 26 Abs.1 Nr.4 SGB III) und für Personen, die als - nicht satzungsmäßige - Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den dortigen Dienst außerschulisch ausgebildet werden (§ 26 Abs.1 Nr.5 SGB III).
Sind besserverdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei?
Nein. Auch Arbeitnehmer, die ein vergleichsweise hohes Einkommen beziehen, bleiben beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Allerdings unterliegt ihr Einkommen nur zu einem bestimmten Teil der Beitragspflicht, d.h. es gibt eine sog. Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs.3 SGB III).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist gemäßü § 341 Abs.4 SGB III mit der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung identisch.
Im Jahr 2022 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pro Monat 7.050 EUR (alte Bundesländer) bzw. 6.750 EUR (neue Bundesländer) und aufs Jahr gerechnet 84.600 EUR (alte Bundesländer) bzw. 81.000 EUR (neue Bundesländer).
Nur das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze unterliegt der Beitragspflicht, während der darüber liegende Teil beitragsfrei ist. Dementsprechend sind die über der Grenze liegende Teile des Arbeitseinkommen auch nicht versichert, d.h. im Leistungsfall der Arbeitslosigkeit berechnet sich das Arbeitslosengeld allein auf der Grundlage des Einkommensteils, der der Beitragsbemessungsgrenze entspricht.
BEISPIEL: Ein leitender Angestellter bezieht 2022 in den alten Bundesländern ein Monatsgehalt von 9.500,00 EUR brutto und ein dementsprechendes Jahresgehalt von 114.000,00 EUR brutto. Dann unterliegen nur knapp drei Viertel bzw. gut 74 Prozent seines Einkommens der Arbeitslosenversicherung, so dass der Versicherungsbeitrag auch nur bezogen auf diesen Teil seines Einkommens berechnet und abgeführt wird, nämlich bezogen auf 7.050 EUR brutto monatlich bzw. 84.600 EUR jährlich. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Einkommens bleibt in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, so dass im Versicherungsfall (Arbeitslosigkeit) dafür kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Kann man eine „freiwillige Pflichtversicherung“ in der Arbeitslosenversicherung begründen?
Auch wenn es auf den ersten Blick widersinnig erscheint: Es gibt die Möglichkeit, die Versicherungspflicht freiwillig, nämlich durch einen Antrag, zu begründen. Man spricht hier von einer "freiwilligen Weiterversicherung" gemäß § 28a SGB III.
Berechtigt sind dazu Pflegepersonen, die einen Angehörigen, der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen bezieht, mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen. Freiwillig weiterversichern lassen können sich auch Personen, die eine selbständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Hinter diesen beiden Regelungen steht die Überlegung, dass solche Tätigkeiten besondere Anerkennung - hier in Form der Möglichkeit der Absicherung in der Arbeitslosenversicherung - verdienen. Auch Beschäftigte, die außerhalb der EU eingesetzt werden, können einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen.
Der Antrag muss spätestens einen Monat nach Beginn der o.g. Tätigkeiten gestellt werden. Im Falle der freiwilligen Weiterversicherung bei einer Pflegezeit genügt es, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach dem Ende der Pflegezeit gestellt wird (§ 28a Abs.1 S.2 und S.3 SGB III).
Wer wird von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht erfasst?
Versicherungsfrei trotz regelmäßiger Erwerbstätigkeit sind - neben schon erwähnten geringfügig Beschäftigten - in erster Linie Beschäftigte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, insbesondere
- Beamte,
- Richter,
- Soldaten auf Zeit und Berufssoldatem sowie
- „sonstig Beschäftigte“ öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie im Krankheitsfall nach Beamtenrecht leistungsberechtigt sind (§ 27 Abs.1 Nr.1 SGB III).
Auch hauptberufliche Lehrer, Geistliche und satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften sowie Diakonissen sind versicherungsfrei (§ 27 Abs.1 Nr.2, 3 und 4 SGB III). Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft: Das Unternehmen (Aktiengesellschaft oder Konzernunternehmen), dessen Vorstand sie angehören, muss für seine Vorstände keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen (§ 27 Abs.1 Nr.5 SGB III).
Ein weitere Ausnahme von der Versicherungspflicht betrifft Schüler allgemeinbildender Schulen und Studenten an Hoch- oder Fachhochschulen nach Maßgabe des § 27 Abs.4 SGB III.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es dabei nicht auf die Immatrikulation an, sondern auf das "Erscheinungsbild" (BSG, Urteil vom 23.02.1988, 12 RK 36/87). Dabei wird maßgeblich auf den Einsatz der Arbeitskraft während des Semesters abgestellt. Wer mehr als die Hälfte der ihm zur Verfügung stehenden Zeit arbeitet und daher nicht studiert, ist in aller Regel kein Student im Sinne des SGB III, sondern versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
Versicherungsfrei sind auch Arbeitnehmer, die alt genug sind, um Regelaltersrente zu beanspruchen (§ 28 Abs.1 Nr.1 SGB III). Der Versicherungsfreiheit entspricht, dass Arbeitnehmer ab diesem Alter gemäß § 136 Abs.2 SGB III (früher: § 117 Abs.2 SGB III) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben. Der Arbeitgeber muss jedoch aus Wettbewerbsgründen weiter seinen (hälftigen) Anteil zahlen, § 346 Abs.3 SGB III.
Versicherungsfrei sind außerdem
- Beschäftigte, deren Tätigkeit mit einem Beschäftigungszuschuss gefördert wird (§ 27 Abs.3 Nr.5 SGB III),
- unständige Beschäftige, d.h. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis weniger als eine Woche dauert (§ 27 Abs.3 Nr.1 SGB III),
- Heimarbeiter (§ 27 Abs.3 Nr.2 SGB III) und
- bestimmte ausländische Arbeitnehmer bei beruflicher Aus- oder Fortbildung (§ 27 Abs.3 Nr.3 SGB III).
Versicherungsfrei sind auch ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete (§ 27 Abs.3 Nr.4 SGB III) sowie Personen, denen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht (§§ 28 Abs.1 Nr.3, Abs.2 SGB III, 43 SGB VI).
Wann beginnt und wann endet die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung?
Die Frage, wann ein Versicherungspflichtverhältnis in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung beginnt und endet, richtet sich nach § 24 Abs.2 bis Abs.4 SGB III.
Bei Beschäftigten beginnt das Versicherungspflichtverhältnis am Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, d.h. in der Regel mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Dementsprechend endet das Versicherungspflichtverhältnis mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Bei freiwillig Weiterversicherten beginnt das Versicherungspflichtverhältnis frühestens mit dem Tag des Antragseinganges bzw. später, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erst später erfüllt sind (§ 28a Abs.2 S.1 SGB III). Diese Versicherungspflicht endet bei freiwilliger Pflichtversicherung gemäß § 28a Abs.2 SGB III,
- wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach SGB III bezieht (s.o.),
- mit Ablauf des Tages, an dem Versicherungsberechtigte das letzte Mal zu einem der berechtigten Personenkreise gehört,
- wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist (regelmäßige Zahlungen sind also wichtig),
- bei Selbständigen und Beschäftigten außerhalb der EU Ende 2010,
- wenn der Versicherungsberechtigte beginnt, zum Personenkreis der Versicherungsfreien zu gehören.
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitslosenversicherungspflicht?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitslosenversicherungspflicht interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Scheinselbständigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitslosenversicherungspflicht finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/106 Folgen der Corona-Krise für den Arbeitsmarkt
- Arbeitsrecht aktuell: 20/064 Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/200 Schwarzarbeit soll besser bekämpft werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/229 Freistellung und Arbeitslosengeld
- Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 16/331 Was bringt das Flexi-Rentengesetz?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/063: Insolvenzarbeitsrecht im Bundestag
- Arbeitsrecht aktuell: 08/127 Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll gesenkt werden
- Arbeitsrecht aktuell: 08/021 Nach der 58er-Regelung Zwangsverrentung mit 63 Jahren?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/017 Weitere Senkung der Arbeitslosenbeiträge?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/015 Verringerung der Arbeitslosenzahlen per Gesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 08/007 Arbeit und Soziales: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2007/2008
- Arbeitsrecht aktuell: 07/83 Arbeitslosengeld nach Elternzeit
Letzte Überarbeitung: 20. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber Arbeitsverträge rechtssicher gestalten und Scheinselbständigkeit vermeiden wollen, oder wenn sie vorhandene Dienstverträge oder Geschäftsbeziehungen erst einmal rechtlich prüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch, wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung bzw. zur Arbeitslosenversicherung gibt, z.B. im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung. Wir erarbeiten auch unterschriftenreife Arbeitsverträge sowie ergänzende Vereinbarungen wie z.B. Arbeitnehmerdarlehensverträge, Dienstwagenregelungen, Provisionsregelungen, Rückzahlungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen. Je nach Lage des Falles und entsprechend Ihren Vorgaben beraten wir Sie nur intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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