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Was bringt das Flexi-Rentengesetz?
26.10.2016. Der Bundestag hat am 21.10.2106 mit den Stimmen der großen Koalition das Flexi-Rentengesetz beschlossen. Das Gesetz ändert vor allem das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und soll den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente vielgestaltiger und damit individueller machen.
Aufgrund der Gesetzesänderungen haben ältere Beschäftigte ab 2017 mehr Möglichkeiten als bisher, den Bezug einer Rente und eine weitere Erwerbstätigkeit miteinander zu kombinieren.
Insbesondere wird es einfacher, ein Einkommen aus Teilzeitarbeit mit einer vorgezogenen oder vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente zu kombinieren: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz), Entwurf der Fraktionen der CDU/SCU und SPD vom 27.09.2016.
- Vorgezogene Renten und vorzeitige Inanspruchnahme - was ist derzeit beim Hinzuverdienst zu beachten?
- Vorgezogene Renten und vorzeitige Inanspruchnahme - was ändert sich beim Hinzuverdienst?
- Versicherungspflicht beim Hinzuverdienst neben einer Altersvollrente
- Entlastung der Arbeitgeber von Arbeitslosenversicherungs-Beiträgen für Hinzuverdiener nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Prävention und Rehabilitation
- Stellungnahmen
- Fazit: Gute Absichten, wenige Verbesserungen
Vorgezogene Renten und vorzeitige Inanspruchnahme - was ist derzeit beim Hinzuverdienst zu beachten?
Aktuell liegt die Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente bei 65 Jahren und fünf Monaten, d.h. wer 1951 geboren ist, kann im Jahre 2016 mit 65 Jahren und fünf Monaten Regelaltersrente beanspruchen. Zwar legt § 35 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Altersgrenze eigentlich auf stolze 67 Jahren fest, doch wird diese vor einigen Jahren beschlossene "Rente mit 67" über einen langen Zeitraum durch die stufenweise Anhebung des Rentenalters eingeführt. Daher wird die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erstmals im Jahr 2031 für den Geburtenjahrgang 1964 voll zur Anwendung kommen (§ 235 SGB VI).
Wer 35 Jahre lang Beiträge gezahlt hat und daher statt einer normalen Regelaltersrente eine privilegierte "Altersrente für langjährig Versicherte" beantragen möchte, muss derzeit zwar ebenfalls 65 Jahre und fünf Monate alt sein (und 67 Jahre im Jahre 2031), doch kann er die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig (mit Abschlägen) in Anspruch nehmen, nämlich schon mit 63 Jahren und damit lange vor der Regelaltersgrenze (§ 236 SGB VI). Diese Möglichkeit haben "normale" Rentner nicht, d.h. sie müssen bis zur Regelaltersgrenze arbeiten.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze, d.h. vor 65 Jahren und fünf Monaten (2016) bzw. vor 67 Jahren (2031), können auch schwerbehinderte Arbeitnehmer in Rente gehen. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann man regulär mit 63 Jahren beantragen und vorzeitig (mit Abschlägen) ab 60 Jahren (§ 236a SGB VI). Im Zuge der schrittweisen Einführung der Regelaltersrente mit 67 werden auch diese beiden Altersgrenzen im Laufe der nächsten Jahre schrittweise angehoben, bis sie (für die Geburtsjahrgänge 1963) 64 Jahre und zehn Monate (reguläre Rente) bzw. 61 Jahre und zehn Monate betragen (vorzeitige Inanspruchnahme).
Schließlich können auch "besonders langjährig Versicherte" vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Für sie wurde vor einigen Jahren die "Rente mit 63" eingeführt (§ 236b SGB VI). Zwar wird die Altersgrenze von 63 Jahren für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 jährlich in Zweimonatsschritten auf 64 Jahre und zehn Monate angehoben, doch bleibt die Altersgrenze auch dann noch (im Jahre 2027) unter der dann geltenden Regelaltersgrenze.
Wer eine vorgezogene Rentenart bezieht (Schwerbehindertenrente, "Rente mit 63") oder sich für eine vorzeitige Inanspruchnahme seiner Rente entscheidet (das geht bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Schwerbehindertenrente), bekommt bereits vor der Regelaltersgrenze eine Rente, so dass ein Hinzuverdienst neben der Rente vielleicht eine attraktive Möglichkeit ist. Hier gelten allerdings derzeit komplizierte Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 Abs.2 und 3 SGB VI), die durch das Flexirentengesetz vereinfacht werden sollen.
Diese Änderungen betreffen Rentner, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, nicht, denn sie können sich ohne Anrechnung neben ihrer Altersrente noch etwas dazu verdienen. Hier gibt es keinen Deckelbetrag und der Zuverdienst wird nicht mit der Altersrente verrechnet.
Derzeit beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Vollrente, die man vor der Regelaltersgrenze in Anspruch nimmt, monatlich 450,00 EUR (§ 34 Abs.3 Nr.1 SGB VI). Bei Teilrenten gelten verschieden hohe Hinzuverdienstgrenzen je nachdem, ob man eine Drittelrente, eine hälftige Rente oder eine Zweidrittelrente bezieht (§ 34 Abs.3 Nr.2 SGB VI).
Vorgezogene Renten und vorzeitige Inanspruchnahme - was ändert sich beim Hinzuverdienst?
In Zukunft soll die Kombination von Rentenbezug und Hinzuverdienst in Teilzeitarbeit erleichtert werden. Dazu wird § 34 Abs.2 und 3 SGB VI wie folgt neu gefasst:
„(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird.
(3) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 3a, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht."
Die Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Vollrente wird durch § 34 Abs.2 SGB VI (neue Fassung) künftig nicht mehr monatlich, sondern jährlich festgelegt und entspricht der Höhe nach 14 Monatsbezügen à 450,00 EUR. Durch die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze soll verhindert werden, dass die Rente schon bei einer geringen Überschreitung unverhältnismäßig stark gekürzt wird.
Nach § 34 Abs.3 SGB VI (neue Fassung) wird die Teilrente in Zukunft unabhängig von den bisherigen drei starren Stufen berechnet, d.h. individuell. Der Rechenweg ist kompliziert und führt im Ergebnis dazu, dass die Summe von Hinzuverdienst plus vorgezogener und/oder vorzeitig in Anspruch genommener Rente das bisherige Arbeitseinkommen nicht übersteigt. Diese Neuregelung gilt nicht für Altersrenten, sondern auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
In diesem Zusammenhang wird die bisherige Einteilung der Teilrenten in drei Stufen generell abgeschafft. Nach dem neuen § 42 Abs.2 SGB VI ist die Höhe der Teilrente frei wählbar, muss dabei aber mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen:
"(2) Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Absatz 3 ergibt.“
Versicherungspflicht beim Hinzuverdienst neben einer Altersvollrente
Wer neben der Rente hinzuverdient, ist mit diesem Einkommen nach bisheriger Rechtslage versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, vorausgesetzt, es handelt sich bei dieser Rente um eine Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs.4 Nr.1 SGB VI - alte Fassung). Wer dagegen nur einer Teilrente bekommt und sie durch einen Hinzuverdienst aufbessert, muss sich Rentenversicherungsabzüge gefallen lassen.
Künftig unterliegt auch ein Hinzuverdienst neben einer Altersvollrente der Rentenversicherungspflicht, allerdings nur zeitlich begrenzt bis zur Regelaltersgrenze. Ein versicherungsfreier Nebenverdienst setzt daher künftig im Allgemeinen voraus,
- dass man eine Vollrente wegen Alters bezieht und
- die Regelaltersgrenze erreicht hat.
§ 5 Abs.4 Satz 1 Nr.1 SGB VI (neue Fassung) lautet daher, dass Personen versicherungsfrei sind, die
"1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,".
Ergänzend dazu können auch Hinzuverdiener nach Erreichen der Regelaltersgrenze künftig auf die Versicherungsfreiheit ihres Hinzuverdienstes verzichten. Dazu werden in § 5 Abs.4 folgende Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.“
Hinter dieser Wahlmöglichkeit steht § 172 Abs.1 Nr.1 SGB VI. Danach müssen Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die wegen einer Altersvollrente mit ihrem Hinzuverdienst rentenversicherungsfrei sind, den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen, wobei der dadurch "versicherte" hinzuverdienende Rentner davon allerdings keinen Vorteil hat. Durch die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, können die Bezieher eine Altersvollrente künftig mit ihrem Hinzuverdienst bis zur Regelaltersgrenze weitere Rentenanwartschaften begründen. Für Arbeitgeber ist diese Option kostenneutral, da sie ja in jedem Fall den hälftigen Arbeitgeber-Rentenanteil abführen müssen.
Ergänzend dazu können Arbeitnehmer künftig früher und flexibler als bisher Zusatzbeiträge in die Rentenkasse einzahlen, um damit Rentenabschläge auszugleichen, die mit einer (geplanten) vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verbunden sind. Grundlage solcher Zuzahlungen sind entsprechende Rentenauskünfte, die man in diesem Zusammenhang bisher im Allgemeinen erst ab 55 Jahren bekam. Künftig sollen Versicherte schon ab 50 Jahren eine entsprechende Auskunft erhalten. Grundlage ist § 187a Abs.1a SGB VI (neue Fassung), wonach Arbeitnehmer bereits ab 50 Jahren ein berechtigtes Interesse an einer Rentenauskunft haben, mit der sie über die Höhe von Zuzahlungen informiert werden.
Entlastung der Arbeitgeber von Arbeitslosenversicherungs-Beiträgen für Hinzuverdiener nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Wer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, d.h. aktuell (2016) älter als 65 Jahre und fünf Monate ist, ist gemäß § 28 Abs.1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, d.h. er unterliegt nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn er sich etwas zu seiner Rente hinzuverdient.
Trotzdem müssen Arbeitgeber, die solche Rentner beschäftigen, den (hälftigen) Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung bezahlen. Das folgt aus § 346 Abs.3 Satz 1 SGB III. Die betroffenen Rentner haben von dieser Abgabenzahlung nichts, da sie altersbedingt nicht mehr in der Arbeitslosenversicherung versichert sind.
Diese Beitragspflicht soll vorübergehend für fünf Jahre bzw. bis Ende 2021 entfallen, § 346 Abs.3 Satz 3 SGB III (neue Fassung). Dadurch soll es für Arbeitgeber finanziell attraktiver werden, ältere Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Prävention und Rehabilitation
Schon nach der derzeit geltenden Gesetzeslage haben Teilhabeleistungen Vorrang vor Rentenleistungen, § 9 SGB Abs.1 Satz 2 VI. Bevor Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Behinderung aus dem Erwerbsleben ausscheiden und Rente beziehen, sollen Maßnahmen getroffen oder jedenfalls erprobt werden, um mit ihrer Hilfe eine weitere Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Hierunter fallen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen.
Diese Leistungen sollen weiter ausgebaut werden. Derzeit haben die Versicherungsträger hier noch ein Ermessen, d.h. es handelt sich um Kann-Leistungen, denn § 9 Abs.2 SGB VI lautet derzeit:
"Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind."
Der neu gefasste § 9 SGB Abs.2 VI sieht diese Leistungen demgegenüber als Pflichtleistungen vor. Diese Vorschrift lautet künftig:
"Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind."
Außerdem sollen die einzelnen Leistungen genauer als bisher geregelt werden. Die Leistungen zur Prävention, Kinderrehabilitation und zur Nachsorge, die derzeit alle in § 31 SGB VI als "sonstige Leistungen" geregelt sind, werden in eigenständigen Vorschriften ausführlicher geregelt (§§ 14, 15a und 17 SGB VI - neue Fassung). Das betrifft z.B. berufsbezogene Untersuchungen, die künftig ausdrücklich im Gesetz genannt werden.
Stellungnahmen
Wie alle sozialrechtlichen Gesetzesänderungen ist auch die Flexi-Rente umstritten.
Die Fraktion DIE LINKE lehnt die Änderungen ab und fordert alternative Regelungen, um damit ältere Arbeitnehmer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in guter und sicherer Beschäftigung arbeiten könnten. Insbesondere müsse, so die Forderung, die Heraufsetzung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre ("Rente mit 67") zurückgenommen werden. Zugleich müssten erleichterte und flexiblere Übergänge in eine Altersrente geschaffen würden. Unbefristete Arbeitsverhältnisse müssten wieder die Regel werden, indem die im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthaltenen sachgrundlosen Befristungsmöglichkeiten (§ 14 Abs.2, 2a und 3 TzBfG) gestrichen würden (Beschlussempfehlung und Bericht pp., vom 19.10.2016, Bundestag Drucks.18/10065, S.3 f.).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält die Neuregelungen für unzureichend. Um flexible und sichere Rentenübergänge zu ermöglichen, müsste die Beschäftigungssituation älterer Menschen verbessert werden, etwa durch eine Anti-Stress-Verordnung und durch ein betriebliches Gesundheitsmanagement. Personen mit einer teilweisen Erwerbsminderung müssten besser auf Teilzeitarbeitsplätze vermittelt werden. Wer eine Erwerbsminderungsrente erhalte, dürfe beim Hinzuverdienst nicht durch Abschläge bestraft werden. Außerdem wird gefordert, die Heraufsetzung der Regelaltersgrenze bei Schwerbehindertenrente von 63 auf 65 Jahre zurückzunehmen (Beschlussempfehlung und Bericht pp., vom 19.10.2016, Bundestag Drucks.18/10065, S.4.).
Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) begrüßt das Gesetz grundsätzlich, hält es aber für unzureichend. Nicht alle Versicherten profitieren von dem Entwurf, so die Kritik. Für Versicherte, die wegen einer Erwerbsminderung nicht oder aus anderen Gründen nur begrenzt arbeiten können, weist der Entwurf laut AWO keine befriedigenden Lösungen auf. Außerdem müssten viele Beschäftigte auch nach dem Renteneintrittsalter ihr Einkommen aufstocken. Die Chancen zur Weiterarbeit seien aber ungleich verteilt (Stellungnahme des AWO Bundesverbandes).
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) stimmt den Zielen des Gesetzesentwurfs zu, hält aber einige Regelungen für verfehlt. Die neuen Vorschriften zum Hinzuverdienst bei Teilrenten seien keine Vereinfachung, sondern komplizierter als die alten. Arbeitnehmer, die wegen gesundheitlicher Probleme oder einer Behinderung früher in Rente gehen müssen, würden immer noch nicht ausreichend geschützt (SoVD, Stellungnahme vom 09.08.2016).
Fazit: Gute Absichten, wenige Verbesserungen
Während Arbeitnehmer mit körperlich anstrengenden Berufen oft schon lange vor der Regelaltersgrenze aufhören müssen und daher von Altersarmut bedroht sind, würden andere Arbeitnehmer mit 65 Jahren und fünf Monaten gerne noch weiterarbeiten. Das Ziel, die Vereinbarkeit von Rente und (Teilzeit-)Beschäftigung gesetzlich zu verbessern, ist daher sinnvoll und wird von allen politischen Lagern akzeptiert.
Die mit dem Flexi-Rentengesetz beschlossenen Änderungen sind allerdings kaum geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Denn wie auch immer Hinzuverdienstgrenzen bei der vorgezogenen und/oder vorzeitiger Rente berechnet werden, ob nun einfach oder kompliziert - solange diese Grenzen nicht deutlich heraufgesetzt oder sogar völlig abgeschafft werden, lohnt sich für Frührentner eine weitere Erwerbstätigkeit nur wenig. Mit dem Problem der Altersarmut hat dieses Reförmchen daher nichts zu tun.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz), Entwurf der Fraktionen der CDU/SCU und SPD vom 27.09.2016
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss), vom 19.10.2016, Bundestag Drucks.18/10065
- Deutscher Bundestag, 18. Wahlperiode, Stenograf. Bericht der 197. Sitzung vom 21.10.2016 (S.19648)
- AWO Bundesverband, Stellungnahme zur Formulierungshilfe des BMAS vom 18.07.2016 für einen Entwurf eines Flexi-Rentengesetzes, vom August 2016
- SoVD, Stellungnahme, vom 09.08.2016, zum Referentenentwurf (Formulierungshilfe) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.07.2016
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/108 Kein Recht auf Kündigung einer Direktversicherung bei Entgeltumwandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/157 Altersteilzeit und Betriebsrente
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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