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Altersteilzeit und Betriebsrente
18.04.2012. Arbeitnehmer, die in Teilzeit beschäftigt werden, dürfen gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht ohne sachlichen Grund schlechter als vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. Teilzeitarbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer.
Aber heißt das auch, dass Arbeitnehmer, die nach einer Altersteilzeit in Rente gegangen sind, keine Kürzungen ihrer Betriebsrente dulden müssen? Da sie infolge der Altersteilzeit weniger gearbeitet haben als Vollzeitkräfte, kann die Betriebsrente zwar anteilig gemindert werden, aber nicht mit einer zu rabiaten Pauschalmethode, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern klargestellt hat: BAG, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10.
- Kürzung der Betriebsrente aufgrund von Teilzeitbeschäftigung ja - aber wie?
- BAG: Arbeitnehmer dürfen infolge einer Altersteilzeit beim Thema Betriebsrente nicht schlechter behandelt werden
Kürzung der Betriebsrente aufgrund von Teilzeitbeschäftigung ja - aber wie?
Dass Teilzeitkräfte vor einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Vollzeitkräften geschützt sind, heißt nicht, dass sie in allen Hinsichten schematisch gleich behandelt werden müssten. Wer nur 20 Stunden pro Woche arbeitet, kann nicht unter Hinweis auf § 4 Abs.1 TzBfG verlangen, einen ebenso hohen Monatslohn wie eine Vollzeitkraft zu bekommen, da er dann ja den doppelten Stundenlohn erhalten würde und sich dadurch letztlich besser stehen würde.
Genau das steht daher auch im Gesetz, d.h. in § 4 Abs.1 Satz 2 TzBfG. Diese Vorschrift lautet: "Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."
Diese Vorgabe gilt auch für die Anwartschaft auf eine Betriebsrente. Wer über einen Zeitraum von z.B. 20 Jahren in einem Betrieb tätig ist und während dieser Zeit sechs Jahre in Teilzeit gearbeitet hat, hat am Ende der 20 Jahre nicht nur weniger verdient, sondern muss sich auch mit einer geringeren Betriebsrente zufrieden geben als sie ein vergleichbarer Arbeitnehmer verlangen kann, der die gesamte Zeit über vollzeitig gearbeitet hat.
Fraglich ist allerdings, ob diese Kürzung der Betriebsrente bzw. der Rentenanwartschaft pauschal berechnet werden kann, z.B. indem man nur auf die letzten zehn Jahre der Berufstätigkeit vor dem Rentenbeginn schaut. Das würde dazu führen, dass Arbeitnehmer für eine Altersteilzeit übermäßig bluten müssten. Denn wer sich z.B. in den letzten sechs Jahren vor Beginn seines altersbedingten Ausscheidens für eine Altersteilzeit entschieden hat und daher während der Altersteilzeit nur 50 Prozent seiner normalen Vollzeitarbeit geleistet hat, würde durch eine solche pauschale Kürzung seiner Betriebsrente stärker belastet als wenn man auf die gesamte Dauer seiner 20jährigen Beschäftigung abstellen würde.
Eine solche Pauschalisierung ist rechtlich nicht zulässig, so das BAG.
BAG: Arbeitnehmer dürfen infolge einer Altersteilzeit beim Thema Betriebsrente nicht schlechter behandelt werden
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer 01.07.1977 bis zum 31.05.2008 bei dem beklagten Arbeitgeber als Chemiearbeiter beschäftigt. Während der letzten sechs Jahre seines Arbeitsverhältnisses (vom 01.06.2002 bis zum 31.05.2008) nahm er Altersteilzeit in Anspruch und reduzierte seine Arbeitszeit auf 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Da es für die Höhe seiner Betriebsrente auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad ankam, wollte er eine Betriebsrente haben, die einem Beschäftigunsgrad von 100 entspricht. Das hätte eine monatliche Betriebsrente von 386,61 EUR ergeben. Zumindest aber wollte er eine Betriebsrente von monatlich 349,19 EUR haben, die sich errechnet, wenn man einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 90,32 zugrunde legt. Ein solcher Beschäftigungsgrad ergibt sich, wenn man die durch die Altersteilzeit bedingte Verminderung seiner Arbeitszeit auf die gesamte für die Betriebsrente maßgebliche Beschäftigungszeit umlegt.
Der Arbeitgeber dagegen legte nur einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 70 zugrunde und berief sich dabei auf eine Sonderregelung in seiner Versorgungsordnung. Dieser Sonderregelung zufolge kam es bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von Teilzeitkräften auf die letzten zehn Jahre des Arbeitsverhältnisses an, und diese Regelung verhagelte dem Arbeitnehmer infolge der Altersteilzeit seinen Durchschnitt. Denn aufgrund der sechsjährigen Teiltzeit von 50 Prozent kam er in den letzten zehn Jahren nur auf durchschnittlich 70 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers. Das ergab eine Betriebsrente von monatlich 270,63 EUR, und die zahlte der Arbeitgeber.
Damit kam er noch in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Hameln durch (Arbeitsgericht Hameln, Urteil vom 29.04.2009,3 Ca 618/08 B), doch war das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen der Ansicht, dem Arbeitnehmer stünde eine Betriebsrente von 349,19 EUR zu, d.h. in der Höhe, die sich bei einem Beschäftigungsgrad von 90,32 errechnet (LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2010, 4 Sa 782/09 B). Und auch das BAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers.
In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG beruft sich das BAG auf eine Auslegung der Versorgungsordnung. Sie ergibt, so das BAG, dass die für Teilzeitbeschäftigte getroffene Sonderregelung zur Berechnung der Betriebsrente auf Altersteilzeit-Arbeitnehmer keine Anwendung findet. Altersteilzeit-Arbeitnehmer sind laut BAG mit anderen Teilzeitbeschäftigten nicht gleich zu behandeln. Folglich richtet sich die Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Grundregelung, so das BAG.
Fazit: Es ist der Pressemitteilung des BAG nicht eindeutig zu entnehmen, ob das BAG der Meinung ist, dass die strittige Betriebsrente auf Basis eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von 100 oder "nur" von 90,32 zu berechnen ist. Da eine Berechnung auf der Grundlage von 100 Prozent aber zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung des Arbeitnehmers führen würde, ist davon auszugehen, dass sich das BAG der Argumentation des LAG angeschlossen hat.
Und das LAG hat zurecht betont, dass der Arbeitgeber ohne große Mühe den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer der Beschäftigung errechnen kann, so dass die alleinige Betrachtung der letzten zehn Jahre nicht als Pauschalisierung bzw. Arbeitsvereinfachung bei der Rentenberechnung sachlich gerechtfertigt ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Webseite
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2010, 4 Sa 782/09 B
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 16/331 Was bringt das Flexi-Rentengesetz?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/321 Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte und Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 16/229 Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/053 Betriebsrente und Benachteiligung von geringfügig Beschäftigten
- Arbeitsrecht aktuell: 09/058: Tarifliche Funktionszulagen stehen auch Teilzeitkräften zu
- Arbeitsrecht aktuell: 08/001 Arbeitgeber dürfen „Spitzenverdiener“ von der betrieblichen Altersversorgung ausnehmen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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