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Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2007 / 2008
14.01.2008. Wie auch in der vergangenen Jahren, so treten auch zu diesem Jahreswechsel wieder einige Gesetzesänderungen im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts in Kraft.
Die wichtigstn Änderungen betreffen das die Arbeitslosenversicherung, den Mindestlohn in der Postbranche, die Riester-Rente sowie die Beitragsnachweise zur Sozialversicherung, die künftig einheitlich am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats den Einzugsstellen übermittelt werden müssen.
Für ältere Arbeitslose besteht die wichtigste Veränderung in der längeren Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Mit dieser Entschärfung der Hartz-Reformen haben sich deren Kritiker in einem wesentlichen Punkt durchgesetzt.
- Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
- Mindestlohn für Briefträge
- Aufstockung der staatlichen Zulagen bei der Riester-Rente
- Gesetzliche Änderung bei der Durchführung der Sozialversicherung
- Verlängerung der Arbeitslosengeldzahlung für ältere Arbeitslose
Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Nachdem die große Koalition im September 2007 zunächst plante, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2008 von 4,2 Prozent des Bruttolohns auf 3,9 Prozent zu senken (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 07/63 Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung), hat man im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beschlossen, die Beitragslast noch weiter zu senken, nämlich auf 3,3 Prozent.
Da dieser Beitrag hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht wird, beläuft sich der für den Arbeitnehmer spürbare Effekt auf eine Reduzierung von 2,1 Prozent auf 1,65 Prozent seines (Arbeitnehmer-)Bruttolohns.
Die Gesetzesänderung tritt zum 01.01.2008 in Kraft (Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, vom 22.12.2007, (Art.1 Nr.2), BGBl I, S.3245).
Mindestlohn für Briefträge
Anfang September 2007 vereinbarten der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. bzw. dahinter stehende Deutsche Post AG mit der ver.di einen „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne in der Branche Postdienste (TV Mindestlohn)“, der einen Stundenlohn von 9,80 EUR (West) bzw. 9,00 EUR (Ost) für Briefzusteller vorsieht.
Der TV Mindestlohn sollte nach den zunächst übereinstimmenden politischen Absichten der Tarifparteien und der Großen Koalition für allgemeinverbindlich erklärt werden und sodann - auf Grundlage einer geplanten Aufnahme der Briefdienstleistungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) - für alle, d.h. auch für ausländische Briefzustellungsunternehmen verbindlich werden.
Zu einer Allgemeinverbindlicherklärung des TV Mindestlohns kam es dann aber nicht, da innerhalb der Bundesregierung ein Streit darüber entbrannte, ob dieser Tarifvertrag überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung erfüllt (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 07/61 Aufnahme der Briefdienstleistungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geplant).
Daraufhin legten die Post AG und ver.di am 29.11.2007 einen nachgebesserten Mindestlohntarif vor, der vom Anwendungsbereich her enger gefasst ist und daher nach Ansicht der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt werden kann (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 07/88 Mindestlohn in der Postbranche).
Auf dieser Grundlage wurde nunmehr das „Zweite Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes“, vom 21.12.2007 (BGBl I, S.3140) verabschiedet, mit dem § 1 des AEntG dahingehend ergänzt wird, dass künftig auch Briefdienstleister unter das Gesetz fallen, wenn der Betrieb „überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert“ (heute: § 4 Nr.3 AEntG). Das Gesetz ist am 28.12.2007 in Kraft getreten.
Pünktlich am Tage des Inkrafttretens des 2. AEntG-Änderungsgeseztes hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den zwischen der Post und der ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag vom 29.11.2007 für erstreckbar auf alle Arbeitsverhältnisse im Bereich der Briefdienstleistungen erklärt (Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen, vom 28.12.2007). Zu Beginn des Jahres 2008 wird es daher zwar mehr Wettbewerb auf dem Briefzustellungsmarkt geben, da dann das Briefmonopol endgültig wegfällt, doch müssen Wettbewerber der Post AG dann den Mindestlohn entsprechend dem - mittlerweile per Rechtsverordnung auch für sie geltenden - Mindestlohntarifvertrag vom 29.11.2007 anwenden bzw. beachten.
Aufstockung der staatlichen Zulagen bei der Riester-Rente
Wer als Arbeitnehmer oder rentenversicherungspflichtiger Selbständiger freiwillig für eine privat finanzierte Rente spart, kann nach §§ 10a ff. Einkommensteuergestz (EStG) staatliche Zulagen in Anspruch nehmen. Die Sparleistungen für diese sog. Riester-Rente bestehen aus einem vom Berechtigten selbst aufgebrachten Anteil und einer staatlichen Zulage, die im Laufe der letzten Jahre kontinuierlich erhöht wurde.
Zum 01.01.2008 erhöht sich die staatliche Altersvorsorgezulage nochmals gegenüber 2007 wie folgt:
Die jährliche Grundzulage wird von derzeit 114,00 EUR auf 154,00 EUR für Ledige und von derzeit 228,00 EUR auf 308,00 EUR für Verheiratete erhöht. Die jährliche Kinderzulage pro kindergeldberechtigtem Kind wird von derzeit 138,00 EUR auf 185,00 EUR erhöht. Bei ab dem 01.01.2008 geborenen Kindern beträgt die Zulage pro Kind 300,00 EUR.
Zugleich mit der Erhöhung der Altersvorsorgezulage steigt der gesetzlich geforderte Gesamtbeitrag zur privaten Rentenversicherung, der Voraussetzung für die Gewährung der vollen Zulage ist. Der Gesamtbeitrag (Eigenleistung plus Altersvorsorgezulage) beträgt ab dem 01.01.2008 mindestens vier Prozent des im Vorjahr vom Sparer erzielten Bruttojahreseinkommens, ist aber jedenfalls mit einer Gesamtsparleistung von 2.100,00 EUR jährlich erreicht.
Gesetzliche Änderung bei der Durchführung der Sozialversicherung
Zum 01.01.2008 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch, vom 19.12.2007 (BGBl I, S.3024) in Kraft.
Praktisch wichtig für Arbeitgeber ist die gesetzliche Vereinheitlichung der Frist für die Übersendung von Beitragsnachweisen an die Krankenkassen. Bislang schrieb das Gesetz nur vor, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle den Beitragsnachweis „rechtzeitig“ durch Datenübertragung zu erbringen habe, wobei die Satzungen der Krankenkassen verschiedene Fristen vorsahen (je nach Satzung zwei bis vier Tage vor der Fälligkeit der SV-Beiträge). Nunmehr schreibt das Gesetz vor (§ 28f Abs.3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), dass die Übermittlung der Beitragsnachweise spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu erfolgen hat.
Der Tag, an dem Beiträge fällig werden, ist gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB IV der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats. Demzufolge müssen Arbeitgeber ab dem 01.01.2008 die Beitragsnachweise einheitlich am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Krankenkassen übersenden.
Verlängerung der Arbeitslosengeldzahlung für ältere Arbeitslose
§ 127 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (heute: § 147 SGB III) sieht eine Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von zwölf Monaten vor. Erst ab einem Alter von 55 Jahren erhöht sich die Anspruchsdauer auf 15 Monate (unter der Voraussetzung eines der Arbeitslosigkeit vorausgegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 30 Monaten) bzw. auf 18 Monate (bei einem mindestens 36 Monate dauernden Versicherungspflichtverhältnis).
Diese Gesetzesfassung ist eines der Kernstücke der von der SPD unter Schröder durchgeboxten „Agenda 2010“ und besteht erst seit dem 01.01.2004, d.h. die zuvor geltenden Regelungen sahen für ältere Versicherte eine deutlich längere Anspruchsdauer von bis zu 32 Monaten vor. Die rabiate Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs älterer Versicherter von 32 auf 18 Monate ist seit ihrer Einführung umstritten.
Sie soll nunmehr auf Betreiben der SPD, die dafür das Recht auf politischen Irrtum in Anspruch nimmt, teilweise rückgängig gemacht werden:
- Wer 50 Jahre alt ist und ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 30 Monate vorweisen kann, erhält künftig 15 Monate lang Arbeitslosengeld.
- Wer 55 Jahre alt ist und ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 36 Monate vorweisen kann, soll 18 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten.
- Wer 58 Jahre alt ist und ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 48 Monate vorweisen kann, soll 24 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten.
Diese Verlängerung soll nach derzeitigen Planungen (Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT Drucks. 16/7460) zum 01.01.2008 in Kraft treten (Art.7 des Gesetzentwurfs). Eigentlich sollte das Gesetz noch vor der Weihnachtspause 2007 verabschiedet werden, doch blieb dafür am Ende zu wenig Zeit, so dass nunmehr mit einer Verabschiedung Anfang 2008 zu rechnen ist. Die Rückwirkung zum 01.01.2008 ist dabei zwischen CDU und SPD derzeit unstreitig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 07/63 Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/61 Aufnahme der Briefdienstleistungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geplant
- Arbeitsrecht aktuell: 07/88 Mindestlohn in der Postbranche
- Tarifvertrag Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen, vom 29.11.2007, vereinbart zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und der Tarifgemeinschaft Kommunikationsgewerkschaft DPV/Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation
- Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen, Bundesanzeiger vom 29.12.2007, Ausgabe 242, S.8410
- Gesetz zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch, vom 19.12.2007, BGBl I, S.3024
- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, vom 11.12.2007, Bundestag Drucks. 16/7460
Letzte Überarbeitung: 22. Dezember 2017
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