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Gesetzesänderungen zum Januar 2018
19.12.2017. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen zum 01. Januar 2018 im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik.
Die wichtigsten Neuerungen sind sicherlich die Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und das Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Zudem werden die Regelungen der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wirksam und einige Übergangsfristen im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) laufen ab.
Außerdem werden auch zu Beginn des Jahres 2018 wieder die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach oben angepasst. Angehoben werden auch die Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem erhöhen sich die Regelbedarfssätze bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV").
- Reform des Mutterschutzgesetzes
- Betriebsrentenstärkungsgesetz
- Übergangsfrist im Entgelttransparenzgesetz
- Anspruch von Leiharbeitnehmern mit Stammkräften nach neunmonatiger Überlassung ab dem 01.01.2018
- Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
- Hartz IV
Reform des Mutterschutzgesetzes
Die Abkürzung „Mutterschutzgesetz“ bzw. (MuSchG) steht ab dem 01. Januar 2018 nicht mehr länger für „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mütter“ sondern für „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung oder im Studium“.
Durch die Reform werden künftig auch Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen in den Mutterschutz mit einbezogen. Außerdem werden noch weitere Personengruppen, wie u.a. Entwicklungshelferinnen, Heimarbeiterinnen oder behinderte Frauen, die in einer Werkstadt für Behinderte beschäftigt sind, vom Mutterschutz erfasst (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/184 Reform des Mutterschutzgesetzes).
Zusätzlich gilt die nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten fortan auch bei Kindern mit einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), wenn diese vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wird.
Eine weitere Neuerung ist das Kündigungsverbot von Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Das Verbot gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer solchen Fehlgeburt.
Schließlich werden die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen der §§ 4 und 5 sowie zweier Anlagen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG integriert (§§ 10 und 11 MuSchG n.F.).
- Beschluss des Bundesrates vom 12.05.2017 (Drucksache 289/17)
- Bundesregierung, Reform des Mutterschutzgesetzes. Schwangere besser absichern, Pressemeldung vom 04.05.2016
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 16/184 Reform des Mutterschutzgesetzes
- Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.08.2017
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), vom 30.06.2017, BGBl I 2017, S.2152 ff.
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/185 Entgelttransparenzgesetz in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 17/092 Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/085 Gesetz zur Frauenquote in Aufsichtsräten verabschiedet
- Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017, BGBl 2017, S.258 ff.
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/146 Welche Auswirkungen hat das AÜG 2017 für den Betriebsrat?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/366 Reform der Leiharbeit 2017
- Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Reform des BHTG
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/392 Gesetzesänderungen zum Januar 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 16/291 Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz
- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 27.09.2017
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
Betriebsrentenstärkungsgesetz
Ab dem 01. Januar 2018 steht Arbeitgebern die sog. „reine Beitragszusage“ als Betriebsrentenart zu Verfügung. Das heißt, Arbeitgeber können eine Betriebsrentenzusage ausschließlich darauf beschränken, dass Beiträge zu einer Pensions- oder Versorgungskasse oder einer privaten Lebensversicherung gezahlt werden ("pay and forget"). Damit soll die betriebliche Altersversorgung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden, da unvorhersehbare finanzielle Verpflichtungen mit der Reform minimiert werden sollen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung).
Diese Möglichkeit der reinen Beitragszusage ist jedoch nur auf tarifvertraglicher Grundlage gegeben (§ 1 Abs.2a BetrAVG n.F.). Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch die Option, einschlägige tarifliche Regelungen über eine reine Beitragszusage im Arbeitsvertrag zu vereinbaren (§ 24 BetrAVG n.F.). Bereits bestehende Betriebsrentensysteme, die für den Arbeitnehmer ggf. günstiger sind, müssen gem. § 21 Abs.2 BetrAVG n.F. bei der Ausarbeitung neuer Tarifverträge berücksichtigt werden.
Des Weiteren können Tarifverträge ab 2018 eine automatische Umwandlung von Gehaltsbestandteilen in Betriebsrentenbeiträge vorsehen. Dafür müssen die Arbeitnehmer allerdings vorab informiert werden und haben dann die Möglichkeit, dieser Entgeltumwandlung zu widersprechen. Spart der Arbeitgeber durch diese Regelung Sozialversicherungsbeiträge, muss er mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten (§ 23 Abs.2 BetrAVG n.F.).
Zudem sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz noch einen Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) für Geringverdiener und eine Erhöhung der Riester-Zulage vor.
Übergangsfrist im Entgelttransparenzgesetz
Am 30.03.2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) beschlossen.
Kern dieses Gesetzes ist ein Auskunftsanspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber, wie vergleichbare Kollegen des jeweils anderen Geschlechts innerhalb des Unternehmens bezahlt werden. Ziel dieses Anspruchs ist die Eindämmung der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/092 Gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit).
Eine entsprechende Auskunft verlangen können allerdings nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Das Gesetz sieht auch eine Übergangsregelung vor, wonach der Anspruch erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten geltend gemacht werden kann.
Am 05.07.2017 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem folgenden Tag, also seit dem 06.07.2017, in Kraft. Dementsprechend können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Auskunftsverlangen ab dem 06.01.2018 in Textform an den Betriebsrat oder an den Arbeitgeber herantragen.
Anspruch von Leiharbeitnehmern mit Stammkräften nach neunmonatiger Überlassung ab dem 01.01.2018
Auch die zum 01.04.2017 in Kraft getretene Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sieht Übergangsregelungen vor.
Nach der Gesetzesreform können Leiharbeitsfirmen im Allgemeinen nur noch für eine Überlassungsdauer von höchstens neun Monaten an denselben Entleiher bei der Bezahlung eines Leiharbeitnehmers vom Grundsatz der Gleichstellung mit Stammkräften im Entleiherbetrieb („equal pay“, „equal treatment“) auf der Grundlage von Leiharbeitstarifverträgen abweichen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/366 Reform der Leiharbeit 2017 und in Arbeitsrecht aktuell: 17/146 Welche Auswirkungen hat das AÜG 2017 für den Betriebsrat?).
Nach neun Monaten Arbeitseinsatz beim selben Entleiher hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden „wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts“ (§ 8 Abs.4 Satz 1 AÜG).
Einsatzzeiten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.04.2017 werden dabei nicht berücksichtigt (§ 19 Abs.2 AÜG). Das bedeutet, dass Leiharbeiter frühestens ab dem 01.01.2018 einen Anspruch auf Gleichstellung mit Stammarbeitskräften haben.
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Von insgesamt vier Reformstufen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) treten zum Jahreswechsel die Regelungen der zweiten Reformstufe in Kraft.
Neben einiger Neuregelungen für Rehabilitationsträger wird es auch Änderungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Verbesserung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geben. Diese sollen die Angebote anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ergänzen. Im Einzelnen werden fortan auch andere Leistungsanbieter zugelassen und es wird ein entsprechendes Budget für Arbeit in dem Bereich eingeführt.
In der ersten Reformstufe gab es u.a. bereits Änderungen im Schwerbehindertenrecht, insbesondere auch hinsichtlich der Kündigung schwerbehinderter Menschen. Die kündigungsrechtlichen Änderungen sind gem. Art. 26 BTHG seit dem 30.12.2016 in Kraft. Eingefügt wurde eine Passage im § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX, nach der die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Zum 01. Januar 2018 wird der § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX wortgleich zu § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F.
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Da die Löhne und Gehälter in Deutschland zwischen 2015 und 2016 gestiegen sind, wurden auch diese Rechengrößen nach oben hin angepasst.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die neuen Zahlen zum Jahreswechsel:
Rechengröße |
Ost |
West |
Beitragsbemessungsgrenze allg. Rentenversicherung |
5.800 |
6.500 |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
7.150 |
8.000 |
Versicherungspflichtgrenze gesetzl. Krankenversicherung |
4.950 |
4.950 |
Beitragsbemessungsgrenze gesetzl. Krankenversicherung |
4.425 |
4.425 |
Die o.g. Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung gelten auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, da die Grenzwerte der beiden Sozialversicherungszweige gem. § 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) identisch sind. Zudem gelten die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Pflegeversicherung.
Hartz IV
Die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden zum 01. Januar 2018 erhöht und orientieren sich an den Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die neuen Unterstützungsleistungen:
Personengruppe |
2017 |
2018 |
Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte (RBS 1) |
409 Euro |
416 Euro |
Paare in einem gemeinsamen Haushalt (RBS 2) |
368 Euro |
374 Euro |
Erwachsene Erwerbsfähige ohne eigenen oder gemeinsamen Haushalt mit einem Partner (RBS 3) |
327 Euro |
332 Euro |
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre (RBS 4) |
311 Euro |
316 Euro |
Kinder von sechs bis 13 Jahren (RBS 5) |
291 Euro |
296 Euro |
Kinder bis fünf Jahre (RBS 6) |
237 Euro |
240 Euro |
Letzte Überarbeitung: 21. Januar 2022
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