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Gesetzesänderungen zum Januar 2016
22.12.2015. Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen zur Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, die zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Wie in jedem Jahr werden auch zu Beginn des Jahres 2016 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach oben angepasst. Angehoben werden auch die Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Zudem erhöhen sich die Regelbedarfssätze bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV").
Eine weitere Neuerung betrifft das Kurzarbeitergeld. Die bisher gesetzlich geregelte Höchstbezugsdauer von sechs Monaten wird zum 01.01.2016 auf zwölf Monate verlängert.
Um junge Flüchtlinge schneller in den Arbeitsmarkt zu integrieren, bekommen Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel ab Januar 2016 schnelleren Zugang zum BAföG und anderen Unterstützungsleistungen.
Auf das Inkrafttreten des bereits Mitte November vorgestellten Gesetzentwurfs zur Reform der Leiharbeit werden wir noch einige Zeit warten müssen. Die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles arbeitet zur Zeit an Nachbesserungen der Gesetzesnovelle.
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
- Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Kurzarbeitergeld nun auch per Gesetz bis zu zwölf Monate
- Hartz IV
- BAföG für Flüchtlinge nach 15 Monaten
- Gesetzentwurf zur Zeitarbeit
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Auch zum Januar 2016 werden die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wieder nach oben angepasst.
Beitragsbemessungsgrenze heißt: Wer mehr verdient, muss zwar immer noch Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, doch sind Gehaltsbestandteile, die die Grenzwerte übersteigen, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Bezogen auf diese Gehaltsbestandteile werden keine Beiträge abgeführt.
In der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel von derzeit 6.050,00 EUR auf 6.200,00 EUR pro Monat an. In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel von derzeit 5.200,00 EUR auf 5.400,00 EUR pro Monat. Dementsprechend erhöhen sich die Jahreswerte von derzeit 72.600 EUR (West) auf 74.400,00 EUR (West) bzw. von bisher 62.400,00 EUR (Ost) auf 64.800,00 EUR (Ost).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Die o.g. Einkommensgrenzen gelten daher auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
- Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemeldung vom 14.10.2015: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2016
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/170 Gesetzesänderungen zum Juli 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 14/421 Gesetzesänderungen zum Januar 2015
Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet, d.h. hier gibt es keine verschiedenen Werte für West- und Ostdeutschland. Diese Grenze erhöht sich zum 01.01.2016 von bisher 54.900,00 EUR auf 56.250,00 EUR. Auf den Monat gerechnet liegt die Grenze damit nicht mehr bei 4.575,00 EUR (2015), sondern bei 4.687,50 EUR.
Arbeitnehmer, die im Jahr mehr als 56.250,00 EUR bzw. im Monat mehr als 4.687,50 EUR verdienen, können selbst entscheiden, ob sie bei einer der gesetzlichen Krankenkassen bleiben möchten oder sich lieber bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
Auch in der GKV gilt eine Beitragsbemessungsgrenze, die unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt zum neuen Jahr 2016 von bisher 49.500,00 EUR pro Jahr auf 50.850,00 EUR jährlich bzw. von bisher 4.125,00 EUR monatlich auf 4.237,50 EUR pro Monat.
Wer die Versicherungspflichtgrenze in der GKV von 56.250,00 EUR nicht überschreitet und daher versicherungspflichtig in der GKV ist, unterliegt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze nur mit dem Einkommensteil von 50.850,00 EUR der Beitragspflicht zur GKV. Die darüber liegenden Gehaltsbestandteile sind beitragsfrei in der GKV.
Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gelten auch für die Pflegeversicherung.
- Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemeldung vom 14.10.2015: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2016
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/170 Gesetzesänderungen zum Juli 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 14/421 Gesetzesänderungen zum Januar 2015
Kurzarbeitergeld nun auch per Gesetz bis zu zwölf Monate
Die bisher in § 104 Abs.1 SGB III geregelte Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitergeld von sechs Monaten wird zum 01.01.2016 offiziell auf zwölf Monate verlängert.
Damit wird die bisherige jahrelange Praxis, die Bezugsdauer immer wieder nur "vorläufig" und per Rechtsverordnung abweichend von § 104 Abs.1 SGB III zu "verlängern", beendet und der Zwölfmonatszeitraum in Gesetzesform gegossen. Damit sollen Arbeitgeber und die Bundesagentur für Arbeit ein Stück mehr Planungssicherheit erhalten.
Hartz IV
Ab 01.01.2016 steigen die Unterstützungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von derzeit monatlich 399 EUR auf 404 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Bei Paaren, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, beträgt der Grundbetrag anstatt der bisherigen 360 EUR ab Januar 2016 jeweils 364 Euro (Regelbedarfsstufe 2).
Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen, bekommen bisher 320 EUR monatlich und ab Januar 324 EUR (Regelbedarfsstufe 3).
Schließlich gibt es für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre monatlich 306 EUR (bisher: 302 EUR - Regelbedarfsstufe 4), für Kinder von sechs bis 13 Jahren monatlich 270 EUR (bisher: 267 EUR - Regelbedarfsstufe 5) und für Kinder bis fünf Jahren monatlich 237 EUR (bisher: 234 EUR - Regelbedarfsstufe 6).
BAföG für Flüchtlinge nach 15 Monaten
Junge geduldete Flüchtlinge und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel bekommen ab Januar 2016 schnelleren Zugang zum BAföG und anderen Unterstützungsleistungen. Sie können künftig bereits nach einem 15-monatigen Aufenthalt in Deutschland Unterstützung bei einer dualen Berufsausbildung mit BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Assistierter Ausbildung beantragen.
Anders als nach bisheriger Rechtslage müssen sie künftig nicht mehr eine Vierjahresfrist abwarten, ehe sie einen Anspruch auf die jeweilige Unterstützung geltend machen können.
Ursprünglich war die Reduzierung der Vierjahres-Frist im Zuge der BAföG-Reform zum 01.08.2016 geplant, sie wird nun auf den 01.01.2016 vorgezogen.
- Bundesregierung, Entwurf eines fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, Bundesrat-Drucksache 375/14
- Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung: 104/2015
Gesetzentwurf zur Zeitarbeit
Arbeitsministerin Nahles bessert den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, vom 16.11.2015 zur Zeit nach. Auslöser waren die deutliche Kritikpunkte, die bezeichnender Weise sowohl von Seiten der Gewerkschaften als auch der Arbeitgeberverbände vorgebracht wurden (wir berichteten: Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit). Bis der nachgebesserte Gesetzentwurf das Bundeskabinett passiert und vor allem dann das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen hat, dürfte somit noch einige Zeit vergehen.
Der erste Referentenentwurf des BMAS enthält eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Außerdem sollen Leiharbeitnehmer nach neun, spätestens nach zwölf Monaten auch dann dasselbe Entgelt bekommen wie Stammarbeitnehmer ("Equal Pay"), wenn sie von der Zeitarbeitsfirma nach Leiharbeitstarifen bezahlt werden.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, vom 16.11.2015
- Koalitionsvertrag der SPD, CDU und CSU "Deutschlands Zukunft gestalten" vom 27.11.2013
- Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V., Kurzstellungnahme zum "Diskussionsentwurf " des BMAS zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, vom 17.11.2015
- IG Metall zoom: Stellungnahme der IG Metall vom 18.11.2015 zum AÜG-Gesetzentwurf
- Arbeitsrecht aktuell: 15/330 Gesetzentwurf zur Zeitarbeit
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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