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Gesetzesänderungen zum Juli 2015
30.06.2015. Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen, die im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik mit Beginn der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten.
Für junge Eltern besonders wichtig sind Verbesserungen beim Elterngeld, d.h. das neue Elterngeld Plus.
Darüber hinaus wurden die Renten angehoben und der Schutz von Arbeitnehmern bei der Zwangsvollstreckung an die Geldentwertung angepasst, nämlich durch Anhebung der Pfändungsfreigrenzen.
Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus
Bisher mussten Eltern, die sich in den ersten zwölf bzw. 14 Monaten nach der Geburt für eine Teilzeit während der Elternzeit entschieden, eine Kürzung des Elterngeldes hinnehmen, d.h. sie verschenkten einen Teil ihrer Ansprüche.
Bei Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren werden, ist das anders, weil ihren Eltern das neue Elterngeld Plus zusteht. Danach kann man anstelle eines normalen Elterngeldmonats („Basiselterngeld“) zwei Monate Elterngeld Plus beantragen. Das Elterngeld Plus beträgt pro Monat höchstens die Hälfte des normalen Elterngeldes, das man erhalten würde, würde man gar nicht arbeiten.
Mit dem Elterngeld Plus stehen sich Eltern besser, wenn sie in Teilzeit arbeiten, denn sie können ihren vollen Elterngeldanspruch auf die doppelte Bezugszeit strecken und damit voll ausschöpfen. Das war bisher nicht möglich.
Über die zwölf bzw. maximal 14 Monate normales Elterngeld hinaus bzw. über die 24 bzw. maximal 28 Monate Elterngeld Plus hinaus haben Eltern nach der neuen Rechtslage ab Juli 2015 Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus als „Partnerschaftsbonus“, wenn
- beide Elternteile zusammen vier Monate hintereinander in Teilzeit arbeiten,
- und zwar mindestens 25 und höchstens 30 Stunden pro Woche.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 14/421 Gesetzesänderungen zum Januar 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 14/390 Verbesserungen beim Elterngeld
Rentenerhöhung
Zum 01.07.2015 steigen die gesetzlichen Renten um 2,1 Prozent in den alten Bundesländern und um 2,5 Prozent in den neuen Bundesländern. Grundlage dafür ist die positive Entwicklung der Löhne und Gehälter im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr.
Der Rentenwert, d.h. die monatliche Rente, die man für ein Jahr Arbeit zum Durchschnittsentgelt bekommt, steigt damit zum 01.07.2015 auf 29,21 EUR im Westen und auf 27,05 EUR im Osten.
Aufgrund der höheren Anhebung der Renten in Ostdeutschland verringert sich der Abstand zum westdeutschen Rentenniveau weiter, wenn auch geringfügig. Betrug der Rentenwert in Ostdeutschland bisher 92,2 Prozent des westdeutschen Rentenwertes, sind es nunmehr 92,6 Prozent.
Aufgrund der geringen Inflationsrate bedeutet die Rentenerhöhung einen realen Einkommenszuwachs für die etwa 20 Millionen Rentner in Deutschland.
Auch im nächsten Jahr ist eine weitere deutliche Erhöhung zu erwarten, da die gesetzlich festgelegte Rentenformel im Wesentlichen vorschreibt, dass der Rentenwert entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter des Vorjahres anzupassen ist. Und da die Löhne im laufenden Jahr kräftig steigen, wird es voraussichtlich Mitte 2016 auch eine deutliche Rentenerhöhung geben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 12.06.2015: Altersbezüge. Höhere Renten ab Juli
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 15/109 Höhere Renten ab Juli 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 14/421 Gesetzesänderungen zum Januar 2015
Pfändungsfreigrenzen
Wer wegen einer Geldforderung einen Titel erwirkt hat, d.h. ein Gerichtsurteil oder einen gerichtlichen Vergleich, kann mit Hilfe der Sachpfändung oder der Forderungspfändung auf das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zugreifen, um die titulierte Forderung durchzusetzen.
Bei der Sachpfändung nimmt der Gerichtsvollzieher Sachen in Beschlag, während bei der Forderungspfändung mit Hilfe eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) auf die Zahlungsansprüche zugegriffen wird, die dem Schuldner gegenüber einem Dritten zustehen, z.B. gegenüber einer Bank oder gegenüber dem Arbeitgeber.
Ist der Vollstreckungsschuldner Arbeitnehmer und soll daher sein Arbeitseinkommen gepfändet werden, gelten gesetzliche Beschränkungen der Vollstreckung. Diese Pfändungsschutzvorschriften sind in §§ 850 bis 850i Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt und sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer im Falle einer gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckung ihr Existenzminimum behalten und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten weiterhin erfüllen können.
Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens betrug gemäß § 850c Abs.1 ZPO vor zehn Jahren 930,00 EUR netto pro Monat (Grundfreibetrag) und wurde seitdem alle zwei Jahre nach oben hin angepasst, und zwar gemäß § 850c Abs.2a ZPO entsprechend der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages im Einkommenssteuerrecht.
Bisher beträgt der pfändungsfeie Grundfreibetrag 1.045,04 EUR netto. Zum 01.07.2015 wird er auf 1.073,88 EUR netto angehoben.
Wer einer anderen Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, kann zusätzlich zum Grundfreibeitrag weitere 404,16 EUR netto (bisher: 393,30 EUR netto) dem Zugriff seiner Vollstreckungsgläubiger entziehen. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person sind jeweils zusätzlich 225,17 EUR netto pfändungsfrei (bisher: 219,12 EUR netto).
Die Einzelheiten ergeben sich aus der der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesjustizministeriums 2015 (BGBl I vom 27.04.2015, S.618).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 27.04.2015: Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2015
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesjustizministeriums 2015, BGBl I vom 27.04.2015, S.618
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 14/421 Gesetzesänderungen zum Januar 2015
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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