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Gesetzesänderungen zum Januar 2014
29.12.2013. Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen zur Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, die zum Januar des neuen Jahr 2014 in Kraft treten.
Wie in jedem Jahr, so werden auch zu Beginn des Jahres 2014 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach oben angepasst. Auch die Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung werden angehoben.
Erhöht werden zum 01.01.2014 auch die Regelbedarfssätze bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV) und die Mindestlöhne in einigen Wirtschaftszweigen.
Wichtig für den deutschen Arbeitsmarkt ist auch die ab Januar 2014 in Kraft tretende volle Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien.
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
- Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Kurzarbeitergeld weiterhin für zwölf Monate
- Hartz IV
- Volle Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien
- Mindestlöhne
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Auch zum neuen Jahr 2014 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung wieder an, und zwar von von 5.800 EUR (Monatsgehalt) auf 5.950 EUR (West). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 4.900 EUR auf 5.000 EUR.
Dementsprechend erhöhen sich die Jahreswerte von bisher 69.600 EUR (West) auf 71.400 EUR (West) bzw. von bisher 58.800 EUR (Ost) auf 60.000 EUR (Ost).
Wer mehr verdient, muss zwar immer noch Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, doch sind Gehaltsbestandteile, die diese Grenzwerte übersteigen, beitragsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bezogen auf diese Gehaltsbestandteile werden keine Beiträge abgeführt.
Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist bundeseinheitlich festgelegt, d.h. hier gelten keine verschiedenen Werte in West- und Ostdeutschland. Sie erhöht sich zum neuen Jahr von bisher 52.200 EUR auf 53.550 EUR.
Wer mehr als 53.550 EUR verdient, braucht sich nicht in der GKV zu versichern, sondern kann zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.
Auch in der GKV gilt eine Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt zum neuen Jahr 2014 von bisher 47.250 EUR jährlich auf 48.600 EUR jährlich bzw. von bisher 3.937,50 EUR monatlich auf 4.050 EUR monatlich.
Wer die Versicherungspflichtgrenze in der GKV von 53.550 EUR nicht überschreitet und daher versicherungspflichtig in der GKV ist, unterliegt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze nur mit dem Einkommensteil von 48.600 EUR der Beitragspflicht zur GKV. Die darüber liegenden Gehaltsbestandteile sind beitragsfrei in der GKV.
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
Kurzarbeitergeld weiterhin für zwölf Monate
Nach dem Gesetz ist die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld eigentlich auf sechs Monate begrenzt. Diese Begrenzung der Bezugsdauer wurde im Zuge der 2008 einsetzenden Rezession immer wieder gelockert, d.h. die Höchstdauer des Kurzarbeitergeldes verlängert.
Nachdem die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer bereits bis Ende 2013 auf zwölf Monate verlängert hatte (Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, vom 07.12.2012, BGBl I, S.2570), hat sie nunmehr erneut beschlossen, dass das Kurzarbeitergeld auch in 2014 weiterhin nicht nur für sechs Monate, sondern für bis zu zwölf Monate gewährt werden kann.
Hartz IV
Wie schon zu Beginn des Jahres 2013 erhöhen sich auch zum Januar 2014 die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“).
Für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhöht sich der Regelbedarf von derzeit monatlich 382 EUR auf 391 EUR (Regelbedarfsstufe 1). Wer mit einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, erhält statt bisher 345 EUR ab Januar 353 EUR (Regelbedarfsstufe 2).
Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen, bekommen bisher 306 EUR monatlich und ab Januar 313 EUR (Regelbedarfsstufe 3).
Schließlich gibt es für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre monatlich 296 EUR (bisher: 289 EUR - Regelbedarfsstufe 4), für Kinder von sechs bis 13 Jahren monatlich 261 EUR (bisher: 255 EUR - Regelbedarfsstufe 5) und für Kinder bis fünf Jahren monatlich 229 EUR (bisher: 224 EUR Regelbedarfsstufe 6).
Volle Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien
Zum Jahresende 2013 laufen die bisherigen Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien aus. Ab Januar 2014 können daher bulgarische und rumänische Arbeitnehmer die volle für EU-Bürger geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch nehmen.
Ebenfalls zum Jahresende 2013 treten die Freizügigkeitsbeschränkungen für Entsendungen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration außer Kraft.
Mindestlöhne
Mindestlöhne gelten für die acht Branchen, die in § 4 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) genannt werden, also z.B. die Baubranche oder das Bewachungsgewerbe, darüber hinaus für Pflegebranche auf der Grundlage von § 11 AEntG und der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche sowie für die Zeitarbeit auf der Grundlage von § 3a Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG) und der Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.
Über diese zehn Branchen hinaus gelten Lohnuntergrenzen auch für weitere Branchen, und zwar auf der Grundlage von Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, z.B. für das Elektrohandwerk.
In einigen dieser "Mindestlohnbranchen" erhöhen sich die derzeit geltenden Mindestlöhne zum 01.01.2014:
In der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) erhöhen sich die Mindestlöhne von derzeit 8,19 EUR auf 8,50 EUR pro Stunde (West) und von derzeit 7,50 EUR auf 7,86 EUR pro Stunde (Ost) gemäß einer tarifvertraglichen Einigung zwischen der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) und den DGB-Gewerkschaften.
Im Bauhauptgewerbe (Werker) wird der Mindestlohn von derzeit 11,05 EUR auf 11,10 EUR pro Stunde (West) und von derzeit 10,25 EUR auf 10,50 EUR pro Stunde (Ost) erhöht.
In der beruflichen Aus- und Weiterbildung werden die Mindestlöhne für pädagogische Mitarbeiter von derzeit 12,60 EUR auf 13,00 EUR pro Stunde (West) und von derzeit 11,25 EUR auf 11,65 EUR pro Stunde (Ost) angehoben.
Im Dachdeckerhandwerk gibt es eine Erhöhung des Mindestlohns von derzeit 11,20 EUR auf 11,55 pro Stunde (West und Ost).
Im Elektrohandwerk werden die Mindestlöhne von derzeit 9,90 EUR pro Stunde auf 10,00 EUR pro Stunde (alte Bundesländer) und von derzeit 8,85 EUR pro Stunde auf 9,10 EUR pro Stunde (neue Bundesländer und Berlin) angehoben.
Im Gebäudereinigung (Innen- und Unterhaltsreinigung) werden die Mindestlöhne von derzeit 9,00 EUR auf 9,31 EUR pro Stunde (West) und von derzeit 7,56 EUR auf 7,96 EUR pro Stunde (Ost) aufgebessert.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes - Stand 13.12.2013 -
- Die Bundesregierung, Aktuelles, Freitag, 13.12.2013
- WSI-Tarifarchiv, Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz, Stand Dezember 2013
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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