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Gesetzesänderungen zum Januar 2015
30.12.2014. Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen zum 01. Januar 2015 im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik.
Die wichtigste Neuerung ist sicherlich das Inkrafttreten des deutschlandweit verbindlichen Mindestlohns von 8,50 EUR brutto pro Stunde gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG).
Wie in den vergangenen Jahren so werden auch zu Beginn des Jahres 2015 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung angehoben. Nach oben angepasst werden auch die Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Weiterhin erhöhen sich die Regelbedarfssätze bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV").
Wichtig für den deutschen Arbeitsmarkt ist auch die Verlängerung einiger gesetzlicher Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und zur Arbeitsförderung über den 31.12.2014 hinaus.
- Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde
- Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt auf 18,7 Prozent
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
- Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Kurzarbeitergeld auch in Zukunft bis zu zwölf Monate
- Hartz IV
Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde
Ab Januar 2015 haben im Prinzip alle Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde.
Der Mindestlohn gilt allerdings nicht für Langzeitarbeitslose, für Zeitungszusteller und für Arbeitnehmer, die unter branchenbezogene Mindestlohntarife fallen. Auch Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
Dafür fallen Praktikanten im Prinzip unter das Gesetz, obwohl sie eigentlich keine Arbeitnehmer sind, so dass das § 22 Abs.1 MiLoG diejenigen Praktika im Einzelnen festlegen muss, die keinen Mindestlohnanspruch auslösen.
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 14/271 Ausnahmen vom Mindestlohngesetz (MiLoG)
Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt auf 18,7 Prozent
Eigentlich hätte der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bereits zu Anfang 2014 von 18,9 auf 18,3 Prozent sinken müssen, denn aufgrund der guten finanziellen Lage der Rentenkasse ist eine solche Absenkung gesetzlich vorgesehen.
Aufgrund des gestiegenen Finanzbedarfs infolge der Rentenreformen 2014 (Mütterrente, Rente mit 63) verhinderte die große Koalition die Senkung des Beitragssatzes durch ein speziell dagegen gerichtetes Sondergesetz Ende 2013.
Jetzt, d.h. ein Jahr später, wird der Beitragssatz tatsächlich sinken, jedoch "nur" um bescheidene 0,2 Prozentpunkte. Auch das wird Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber voraussichtlich um zwei Milliarden Euro pro Jahr entlasten.
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 15/170 Gesetzesänderungen zum Juli 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 14/062 Rentenreform 2014
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Auch zum Januar 2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung wieder an, und zwar von derzeit 5.850 EUR auf 6.050 EUR (Monatsgehalt - West). Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.000 EUR auf 5.200 EUR.
Dementsprechend erhöhen sich die Jahreswerte von bisher 71.400 EUR (West) auf 72.600 EUR (West) bzw. von bisher 60.000 EUR (Ost) auf 62.400 EUR (Ost).
Wer mehr verdient, muss zwar immer noch Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, doch sind Gehaltsbestandteile, die diese Grenzwerte übersteigen, beitragsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bezogen auf diese Gehaltsbestandteile werden keine Beiträge abgeführt.
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 15/170 Gesetzesänderungen zum Juli 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 13/384 Gesetzesänderungen zum Januar 2014
Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist einheitlich festgelegt, d.h. hier gelten keine verschiedenen Werte in West- und Ostdeutschland. Sie erhöht sich zu Anfang 2015 von bisher 53.550 EUR auf 54.900 EUR.
Arbeitnehmer, die mehr als 54.900 EUR verdienen, müssen sich nicht in der GKV versichern, sondern können zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.
Auch in der GKV gilt eine Beitragsbemessungsgrenze, die unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt zum neuen Jahr 2015 von bisher 48.600 EUR jährlich auf 49.500 EUR jährlich bzw. von bisher 4.050 EUR monatlich auf 4.125 EUR pro Monat.
Wer die Versicherungspflichtgrenze in der GKV von 54.900 EUR nicht überschreitet und daher versicherungspflichtig in der GKV ist, unterliegt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze nur mit dem Einkommensteil von 49.500 EUR der Beitragspflicht zur GKV. Die darüber liegenden Gehaltsbestandteile sind beitragsfrei in der GKV.
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/170 Gesetzesänderungen zum Juli 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 13/384 Gesetzesänderungen zum Januar 2014
Kurzarbeitergeld auch in Zukunft bis zu zwölf Monate
Eigentlich ist die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld gesetzlich auf sechs Monate begrenzt. Diese Begrenzung der Bezugsdauer wurde seit der 2008 Rezession des Jahres 2008 immer wieder gelockert, d.h. die Höchstdauer des Kurzarbeitergeldes wurde auf zwölf Monate verlängert, allerdings immer nur als zeitlich begrenzte Krisenmaßnahme.
Nachdem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits Ende 2012 die Erhöhung auf maximal zwölf Monatszahlungen bis Ende 2013 verlängerte und dann Ende 2013 nochmals bis Ende 2014, hat sie diese Entscheidung erneut getroffen.
Konkret hat das BMAS eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Ansprüchen, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, bis zu zwölf Monate betragen kann. Kurzarbeitergeld kann daher auch in 2015 wie in den Jahren davor nicht nur für sechs Monate, sondern bis zu zwölf Monaten gewährt werden.
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 15/170 Gesetzesänderungen zum Juli 2015
Hartz IV
Wie schon zu Beginn des Jahres 2014 erhöhen sich auch zum Januar 2015 die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“).
Für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhöht sich der Regelbedarf von derzeit monatlich 391 EUR auf 399 EUR (Regelbedarfsstufe 1). Wer mit einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, erhält statt bisher 353 EUR ab Januar 360 EUR (Regelbedarfsstufe 2).
Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen, bekommen bisher 313 EUR monatlich und ab Januar 320 EUR (Regelbedarfsstufe 3).
Schließlich gibt es für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre monatlich 302 EUR (bisher: 296 EUR - Regelbedarfsstufe 4), für Kinder von sechs bis 13 Jahren monatlich 267 EUR (bisher: 261 EUR - Regelbedarfsstufe 5) und für Kinder bis fünf Jahren monatlich 234 EUR (bisher: 229 EUR - Regelbedarfsstufe 6).
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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