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Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2008 / 2009
22.01.2009. Wie in den vergangenen Jahren auch so treten auch zu diesem Jahreswechsel einige gesetzlichen Änderungen in den Bereichen des Arbeit- und Sozialrechts in Kraft.
Hervorzuheben sind vor allem Änderungen der Betragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung und zu Arbeitslosenversicherung (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/002 Sozialversicherung und Lohnsteuer) sowie die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes.
Auch die SV-Meldungen sowie die laufenden Beitragsmeldungen werden ab Jahresanfang komplizierter, da ab 2009 auch die berufsständischen Versorgungswerke Meldungen erhalten wollen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/003a SV-Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke).
Schließlich gelten auch neue Regeln im Betriebsrentenrecht und für flexible Arbeitszeitkonten.
- Beitragssatz zur Krankenversicherung
- Gesundheitsfonds
- Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
- Änderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
- Insolvenzgeldumlage
- Pflicht zur Verschlüsselung der Lohnsteuerbescheinigungen
- SV-Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
- Sofortmeldung in von Schwarzarbeit betroffenen Branchen
- Betriebsrenten
- Neuregelungen der flexiblen Arbeitszeitkonten
- Kurzarbeitergeld
- Pendlerpauschale
- Künstlersozialversicherung
Beitragssatz zur Krankenversicherung
Mit der Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzverordnung – GKV-BSV) vom 29.10.2008 wurden die ab 01.01.2009 geltenden einheitlichen Beitragssätze festgeschrieben.
Danach liegt der allgemeine Beitragssatz ab dem 01.01.2009 bei 15,5 Prozent, wobei der paritätisch finanzierte, d.h. der hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil bei 14,6 Prozent liegt und weitere 0,9 Prozent vom Arbeitnehmer allein zu tragen sind.
Ergänzend zu dieser deutlichen Erhöhung der Beitragssätze und praktisch unbemerkt von der Öffentlichkeit haben die Krankenkassen ihre Beitragssätze für die Umlage U1, die der Absicherung von Lohnersatzaufwendungen im Krankheitsfall dient, kräftig erhöht. Lag die Umlage U1 bislang je nachdem, welchen prozentualen Erstattungssatz der Arbeitgeber wählte, bei etwa 0,5 bis etwa 1,0 Prozent des Bruttolohns, beträgt sie nunmehr bei einigen Kassen und einem hohen Erstattungssatz mehr als 2 Prozent, teilweise sogar mehr als 3 (!) Prozent.
Eine gewisse Erleichterung schafft ein im Januar 2009 im Rahmen des sog. zweiten Konjunkturpaketes von der Bundesregierung gefasster Beschluss, dem zufolge der gerade erst erhöhten Beitragssatz zur Krankenversicherung wieder auf 14,9 Prozent gesenkt werden soll. Diese Reduzierung soll voraussichtlich ab Juli 2009 gelten.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite (Arbeitsrecht aktuell 09/002 Sozialversicherung und Lohnsteuer).
Gesundheitsfonds
Zum 01.01.2009 ist auch ein wesentlicher Teil der im übrigen bereits zum 01.04.2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreform umgesetzt worden, nämlich die Einrichtung eines Gesundheitsfonds, den das Bundesversicherungsamt verwaltet.
In diesen „gemeinsamen Topf“ fließen künftig alle Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese institutionelle Änderung ist für die beitragspflichtigen Arbeitgeber allerdings vorerst nicht zu bemerken, da sie weiterhin die monatlichen Zahlungen an die einzelnen Krankenkassen, bei denen ihre Arbeitnehmer versichert sind, leisten müssen.
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll „langfristig“ durch das Achte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2008 von derzeit 3,3 Prozent auf 3,0 Prozent festgelegt werden. Die Reduzierung tritt zum 01.01.2009 in Kraft (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 08/127 Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll gesenkt werden).
Einen Beitragssatz von 3,0 Prozent hat allerdings vorerst niemand zu entrichten. In Reaktion auf die derzeitige schwierige wirtschaftliche Lage wurde der Beitragssatz nämlich weitergehend im Wege der Rechtsverordnung, nämlich durch die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz (Beitragssatzverordnung 2009) vom 21.12.2008 von 3,0 Prozent auf 2,8 Prozent abgesenkt.
Der reduzierte Beitragssatz von 2,8 Prozent gilt vorübergehend bis zum 30.06.2010 als konjunkturunterstützende Maßnahme.
Damit wird der Beitragssatz zum 01.01.2009 im Ergebnis um 0,5 Prozent abgesenkt. Langfristig soll eine Beitragsentlastung von 0,3 Prozent eingreifen.
Änderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30.10.2008 wird die Struktur der Unfallversicherung neu organisiert mit dem Ziel der Effektivitätssteigerung der Unfallversicherung. Insbesondere soll die Zahl der Unfallversicherungsträger reduziert werden.
Anders als bisher wird künftig die Rentenversicherung in die Erfassung der Unfallversicherungsdaten einbezogen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber ab dem 01.01.2009 bei den gegenüber den Krankenkassen zu erklärenden (und über die Krankenkassen auch der Rentenversicherung zur Verfügung stehenden) sozialversicherungsrechtlichen Jahresmeldungen unfallversicherungsrechtliche Angaben zu machen, also etwa zur Gefahrklasse des Betriebs und zu der Anzahl der im vergangenen Jahr geleisteten Arbeitsstunden.
Diese Meldepflicht ändert allerdings vorerst nichts an den weiterhin – auch - gegenüber den Unfallversicherungsträgern bestehenden Erklärungs- und Meldepflichten des Arbeitgebers. Dieser muss daher ab dem 01.01.2009 in zwei Richtungen hin „Meldung machen“.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite (Arbeitsrecht aktuell 09/002 Sozialversicherung und Lohnsteuer).
Insolvenzgeldumlage
Im Zuge der soeben erwähnten Reform der Unfallversicherung wird die Insolvenzgeldumlage künftig durch die Krankenkassen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, d.h. monatlich eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.
Der Umlagesatz, der per Rechtsverordnung jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird, richtet sich künftig nicht mehr nach der Bemessungsgrundlage der Unfallversicherung, sondern nach der der Rentenversicherung.
Der Umlagesatz für 2009 wurde mit Beschluss der Bundesrates vom 19.12.2008 über die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009 auf 0,1 Prozent festgelegt.
Pflicht zur Verschlüsselung der Lohnsteuerbescheinigungen
Ebenso wie die Meldungen zur Sozialversicherung sind künftig auch die Lohnsteuerbescheinigungen zwingend zu verschlüsseln, was die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungscodes bei der Benutzung des bei der Übermittlung der Daten an das Finanzamt zu verwendenden Programms ELSTER bedingt.
Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen für das Kalenderjahr 2008 sind davon allerdings nicht betroffen.
SV-Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Ab dem 01.01.2009 haben Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die in berufsständischen Versorgungswerken rentenversichert sind, gemäß § 28a Abs. 10 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die statusbezogenen Meldungen, insbesondere also Anmeldungen, Abmeldungen, Änderungsmeldungen und Jahresmeldungen, nicht nur an die Krankenkasse des Beschäftigten, sondern zusätzlich an die neu geschaffene Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungswerke (DASBV) zu erstatten. Das bedeutet, dass Arbeitgeber ab 2009 zu Meldungen "in zwei Richtungen hin" verpflichtet sind: Zum einem ist der Krankenkasse Meldung zu machen, zum anderen der DASBV.
Außerdem besteht eine Pflicht zur monatlichen Beitragsmeldung gemäß § 28a Abs. 11 SGB IV. Während die normale Beitragsmeldung als Sammelmeldung keine Angaben zur Person der Beschäftigten und keine Angaben zum versicherten Bruttolohn enthält, müssen die monatlichen Beitragsmeldungen für Versorgungs-werkmitglieder Angaben zur Person des Beschäftigten und zum Bruttolohn enthalten.
Da die Pflicht zu einer solchen „zusätzlichen“ statusbezogenen Meldung erstmals seit dem 01.01.2009 gilt, sind am 31.12.2008 bereits bestehende und fortbestehende Arbeitsverhältnisse nicht nachträglich anzumelden. Allerdings dürften bereits die Jahresmeldungen für 2008 nicht nur gegenüber der Krankenkasse, sondern auch gegenüber der DASBV zu erklären sein.
Da die Software sv.net, die Arbeitgeber für sämtliche SV-Meldungen gegenüber den Krankenkassen verwenden können, sowohl über die Möglichkeit der Verschlüsselung von Meldungen verfügt als auch über eine Schnittstelle zur DASBV, ist eine direkte Kommunikation mit der DASBV nicht unbedingt erforderlich.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite (Arbeitsrecht aktuell: 09/003 SV-Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke).
Sofortmeldung in von Schwarzarbeit betroffenen Branchen
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 schreibt eine sog. Sofortmeldung neu eingestellter Arbeitnehmer vor, d.h. mit Aufnahme einer Beschäftigung ist diese dem Rentenversicherungsträger zu melden. Beschränkt wird die Meldepflicht allerdings auf Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung besteht.
Für die Beschäftigten dieser Branchen gilt die Mitführungspflicht eines Personaldokuments zur zweifelsfreien Identifizierung anstelle des fälschungsanfälligen Sozialversicherungsausweises. Wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/072 Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Schwarzarbeit: Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.
Betriebsrenten
Mit Beginn des Jahres 2009 treten wesentliche Inhalte des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.2007 in Kraft.
Dies betrifft zunächst die Absenkung des im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelten Mindestalters für das Entstehen einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft von bislang 30 auf nunmehr 25 Jahre.
§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG besagt in seiner ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung, dass einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
Eine Übergangsregelung zugunsten der auf die alte Rechtslage vertrauenden Arbeitgeber enthält § 30f Abs. 2 BetrAVG für Versorgungszusagen, die in der Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2008 zugesagt wurden. Für sie gilt nach wie vor die bisherige Altersgrenze von 30 Jahren für den Eintritt der Unverfallbarkeit.
Die bislang bis zum 31.12.2008 befristet geltende Sozialabgabenfreiheit von Betriebsrenten als Entgeltumwandlungen von Lohnansprüchen ist auf Dauer gestellt, d.h. sie gilt über den 01.01.2009 hinaus bis auf weiteres fort.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite (Arbeitsrecht aktuell: 07/45 Änderung des Rechts auf betriebliche Altersversorgung. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 10.08.2007).
Neuregelungen der flexiblen Arbeitszeitkonten
Für Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten gelten ab dem 01.01.2009 neue gesetzliche Regelungen, falls es sich dabei um sog. Langzeitkonten handelt, die dem Ansparen von Geld für längere Freistellungsphasen dienen.
Nicht erfasst von der Änderung sind Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sowie aus Gleitzeitkonten, die dem Ausgleich täglicher Arbeitszeitschwankungen dienen.
Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Altersteilzeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008.
Ab dem 01.01.2009 sind Langzeitkonten auf Entgeltbasis zu führen. Außerdem ist ein verbesserter Insolvenzschutz vorgeschrieben.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite (Arbeitsrecht aktuell: 08/109 Gesetzentwurf der Bundesregierung will Insolvenzschutz von Arbeitszeitguthaben verbessern.).
Kurzarbeitergeld
Um Kündigungen zu vermeiden, nutzen Arbeitgeber im Falle eines anhaltenden Auftragsmangels häufig die Möglichkeit, Arbeitszeit und damit einhergehend die Vergütung ihrer Beschäftigten herabzusetzen (Kurzarbeit).
Ein Recht zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit ist den Arbeitgebern meistens weder einzelvertraglich noch tariflich eingeräumt, so dass sie sich um ein diesbezügliches Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer bemühen müssen. Dieses muss nicht unbedingt ausdrücklich oder gar schriftlich erklärt werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten („stillschweigend“), d.h. etwa durch Leistung der zeitlich reduzierten Arbeit und Annahme von Kurzarbeitergeld zum Ausdruck gebracht werden.
In mitbestimmten Betrieben ist zusätzlich zum Einverständnis der Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, da er in diesen Fällen ein Mitbestimmungsrecht hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Die Arbeitnehmer, die Kurzarbeit leisten müssen, haben unter bestimmten, gesetzlich definierten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass die Agentur für Arbeit einen Teil des Vergütungsausfalls ausgleicht. Im einzelnen ist dies in §§ 169 bis 178 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt.
In § 177 Abs. 1 SGB III war bisher festgelegt, dass die Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes sechs Monate beträgt. Durch die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26.11.2008 ist die Bezugsfrist ab 01.01.2009 für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entstanden ist, auf 18 Monate verlängert.
Pendlerpauschale
Wie bereits berichtet (Arbeitsrecht aktuell: 08/133: Die Neufassung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) die Neuregelung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt.
Daher gilt rückwirkend ab dem 01.01.2007 wieder die alte Regelung, nach der sämtliche Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Betrieb ab dem ersten Kilometer steuerlich abzugsfähig sind.
Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist ein Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung. Ihre Grundlage ist das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981.
Sie bezieht selbständig arbeitende Künstler und Publizisten in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Unternehmen, die freiberuflich erbrachte Leistungen von Künstlern und Publizisten häufig in Anspruch nehmen, sind kraft entsprechender Anordnung im KSVG zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese fließt der Künstlersozialkasse zu und steht zur (Mit-)Finanzierung von Sozialleistungen zur Verfügung, die selbständige Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen können.
Die Künstlersozialabgabe wird nach einem jährlich aktualisierten Prozentsatz der sog. Bemessungsgrundlage berechnet. Bemessungs-grundlage sind dabei die vom abgabepflichtigen Unternehmen im Jahr an Künstler und Publizisten gezahlten Honorare (ohne Umsatzsteuer), § 25 Abs. 1 KSVG.
Der auf diese Bemessungsgrundlage bezogene Prozentsatz wird einmal pro Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgelegt, und zwar jeweils bis zum 30.09. für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs, § 26 Abs. 5 KSVG.
Im Jahre 2006 betrug der Künstlersozialabgabesatz 5,5 Prozent, im Jahre 2007 5,1 Prozent und im Jahr 2008 4,9 Prozent.
Mit der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009 vom 26.08.2008 wurde der Beitragssatz für die Künstlersozialversicherung für das Jahr 2009 weiter auf 4,4 Prozent gesenkt.
Letzte Überarbeitung: 22. Dezember 2017
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