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Änderung des Rechts auf betriebliche Altersversorgung
12.09.2007. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Recht der betrieblichen Altersversorgung in zwei praktisch wichtigen Punkten geändert werden soll:
Erstens soll die teilweise Ende 2008 auslaufende staatliche Förderung von Betriebsrenten, die auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) beruhen, auf eine dauerhafte Förderung umgestellt werden.
Anders als bei den bisherigen Formen der betrieblichen Altersversorgung besteht die Besonderheit bei der Entgeltumwandlung darin, dass eine solche Umwandlung und damit eine Betriebsrentenanwartschaft keine freiwillige Leistung ist, sondern vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers bewilligt werden muss. Der Arbeitnehmer hat einen diesbezüglichen Rechtsanspruch. Macht er von der Umwandlung Gebrauch, wird der umgewandelte Teil seines Einkommens zum Aufbau einer Betriebsrente verwendet.
Hierzu bestimmt das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), dass die umgewandelten Lohnbestandteile bis zu bestimmten Höchstgrenzen zwar grundsätzlich Arbeitseinkommen sind und daher an sich dem Sozialabgabenabzug unterliegen (§ 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV), dass dies aber für Entgeltumwandlungen – ausnahmsweise – nicht gilt, wenn die Umwandlung Lohnansprüche betrifft, die bis zum 31.12.2008 entstehen (§ 115 SGB IV).
Umgewandelte Lohnansprüche sind daher derzeit sozialabgabenfrei. Mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf soll § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IV in der Weise mit Wirkung zum 01.01.2009 geändert werden, dass die Sozialabgabenfreiheit auf Dauer gestellt wird, d.h. nicht am 31.12.2008 endet.
Zweitens soll durch das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter für das Entstehen einer sog. unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft von 30 auf 25 Jahre gesenkt werden. Gegenstand dieser Gesetzesänderung ist § 1b Abs.1 Satz 1 BetrAVG.
Diese zentrale Vorschrift des Gesetzes schützt den aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen des Rentenalters ausscheidenden Arbeitnehmer vor dem Verlust seiner bis dahin „erdienten“ Betriebsrentenanwartschaften.
§ 1b Abs.1 Satz 1 BetrAVG schreibt nämlich vor, dass einem Arbeitnehmer, dem Betriebsrentenleistungen zugesagt worden sind, die Anwartschaft hierauf auch bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleibt, falls die Versorgungszusage zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 30 Jahre alt ist.
Eine solche „unverfallbare Anwartschaft“ sollen Arbeitnehmer nach dem Gesetzentwurf nunmehr bereits dann erhalten, wenn sie zum Ausscheidenszeitpunkt mindestens 25 Jahre alt sind.
Da der Staat mit dieser Gesetzesänderung Betriebsrentenversprechen für die Arbeitgeber teurer macht, ist eine Übergangsvorschrift vorgesehen, wonach die auf 25 Jahre abgesenkte Altersgrenze im Allgemeinen erst für Betriebsrentenzusagen ab dem 01.01.2009 gilt (§ 30f Abs.2 BetrAVG).
Das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird nach derzeitiger Planung im Wesentlichen zum 01.01.2009 in Kraft treten.
Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung, Entwurf der Bundesregierung vom 10.08.2007, BT Drs. 540/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/238 Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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