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Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie
31.08.2015. Die Richtlinie 2014/50/EU vom 16.04.2014 schreibt den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) vor, ihr Betriebsrentenrecht so zu ändern, dass Arbeitnehmer möglichst ungehindert innerhalb der EU Beschäftigung suchen können.
Konkret verlangt die Mobilitätsrichtlinie, dass Anwartschaften auf Betriebsrenten bereits nach drei Jahren unverfallbar sein müssen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Die Richtlinie ist zwar erst bis zum Mai 2018 umzusetzen. Dennoch hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits jetzt einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt: BMAS, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie, vom 23.05.2015.
- Welche Änderungen gibt die EU-Mobilitätsrichtlinie 2014/50/EU den EU-Staaten zum Thema Betriebsrenten vor?
- Welche Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit müssen geändert werden?
- Welche Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Wertsicherung unverfallbarer Anwartschaften müssen geändert werden?
- Welche sonstigen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes sollen geändert werden?
- Fazit: Betriebsrenten werden für beruflich mobile Arbeitnehmer attraktiver und für Arbeitgeber insgesamt teurer
Welche Änderungen gibt die EU-Mobilitätsrichtlinie 2014/50/EU den EU-Staaten zum Thema Betriebsrenten vor?
Ursprünglich hätte die Mobilitätsrichtlinie gar nicht Mobilitätsrichtlinie, sondern Portabilitätsrichtlinie heißen sollen, d.h. genauer "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen". Das nämlich war der Name, unter dem die EU-Kommission vor zehn Jahren einen Vorstoß unternahm, den Arbeitnehmern der EU ein grenzüberschreitendes Recht zur Mitnahme ("Portabilität") ihrer Betriebsrentenanwartschaften von einem Arbeitgeber (bzw. EU-Land) zum anderen zu gewähren.
Aus der von der Kommission geplanten Portabilität bzw. "Mitnehmbarkeit" von Rentenanwartschaften zu einem neuem Arbeitgeber wurde nichts, denn das Europaparlament legte sich im Jahre 2007 quer (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 07/25 Europäische Mindeststandards für Betriebsrenten).
Und das aus nachvollziehbaren Gründen. Denn wer grenzüberschreitend zu einem anderen Unternehmen wechselt, braucht in erster Linie einen effektiven rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz der beim bisherigen Arbeitgeber erworbenen Rentenanwartschaften. Und dieser Schutz lässt sich kaum dadurch verbessern, dass die Anwartschaften zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden, sondern vielmehr dadurch, dass Anwartschaften nach einer möglichst kurzen Dienstzeit "unverfallbar" werden, d.h. auch beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Renteneintritt erhalten bleiben.
Daher einigte man sich nach langen Verhandlungen im Jahre 2014 schließlich darauf, den EU-Staaten durch eine Richtlinie im Wesentlichen folgende Vorgaben zum Thema Betriebsrenten zu machen (Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 - Mobilitätsrichtlinie):
- Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften nach höchstens drei Jahren: Wer drei Jahre unter der Geltung einer betrieblichen Versorgungszusage tätig war, muss die dadurch verdiente Anwartschaft auch dann behalten, wenn er (lange) vor Rentenbeginn den Arbeitgeber verlässt (Art.4 Abs.1 a) der Richtlinie).
- Unverfallbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften schon mit 21 Jahren: Sehen die Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedsstaaten ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit von Rentenanwartschaften vor, darf diese Altersgrenze höchstens bei 21 Jahren liegen (Art.4 Abs.1 b) der Richtlinie).
- Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften: Wer vorzeitig mit einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann eine faire Wertsicherung seiner zeitanteiligen Rentenanwartschaft verlangen und darf dabei nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer, die weiterhin beim Arbeitgeber tätig sind (Art.5 der Richtlinie).
Welche Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit müssen geändert werden?
Entsprechend den o.g. drei Kernforderungen der Mobilitätsrichtlinie möchte das BMAS zunächst § 1b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ändern. Diese Vorschrift des BetrAVG, das auch kurz „Betriebsrentengesetz“ genannt wird, lautet in ihrer derzeitigen Fassung:
„Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).“
Die künftige Fassung dieser Vorschrift wird aus dem 25. Lebensjahr das 21. Lebensjahr machen und aus der mindestens fünf Jahre lang bestehenden Versorgungszusage eine mindestens dreijährige. Ab Januar 2018 wird § 1b Abs.1 Satz 1 BetrAVG daher aller Voraussicht nach so lauten:
„Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).“
Diese Änderung begünstigt, so das BMAS in einer Pressemeldung, vor allem "junge mobile Beschäftigte", die "künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben" können. Ob das zu einer "besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen" wird, so die Hoffnung des BMAS, kann man derzeit noch nicht absehen. Letztlich ist diese Frage auch müßig, da die Mobilitätsrichtlinie eben diese Gesetzesänderungen vorschreibt.
In Abweichung von der Richtlinie, die ausdrücklich nur für den grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel gilt (Art.2 Abs.5 Mobilitätsrichtlinie), zielt der Gesetzentwurf des BMAS auf eine generelle Reform des Betriebsrentengesetzes, d.h. die Gesetzesänderungen sollen alle deutschen Arbeitsverhältnisse erfassen und nicht nur den Fall der Grenzüberschreitung. Damit geht der Gesetzentwurf über das von der Richtlinie geforderte Schutzminimum hinaus, was mit der ansonsten drohenden Schlechterstellung von im Inland bleibenden Arbeitnehmern begründet wird (Gesetzentwurf, S.7).
Welche Vorschriften des Betriebsrentengesetzes über die Wertsicherung unverfallbarer Anwartschaften müssen geändert werden?
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften. Hier verlangt Art.5 Abs.2 Mobilitätsrichtlinie eine "gerechte" Behandlung der ruhenden Rentenanwartschaften ausscheidender Arbeitnehmer, d.h. eine angemessene Wertsicherung entsprechend den Regelungen, die für die weiterhin aktiven bzw. nicht ausscheidenden Arbeitnehmer gelten.
Diese Vorgabe der Richtlinie zwingt Deutschland zu Rechtsänderungen. Denn die derzeitige Fassung des Betriebsrentengesetzes enthält im Wesentlichen nur den für Arbeitgeber günstigen Grundsatz, dass bei der Berechnung des zeitanteiligen Betriebsrentenanspruchs
"Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht" bleiben (§ 2 Abs.5 Satz 1 BetrAVG).
Bei einer (heute nur noch selten bestehenden) endgehaltsbezogenen Versorgungszusage gibt es auf der Grundlage der derzeitigen Fassung von § 2 Abs.5 Satz 1 BetrAVG keine angemessene Wertsicherung der unverfallbaren Anwartschaften. Denn wenn ein Arbeitnehmer z.B. nach 15jähriger Beschäftigung unter Geltung einer Versorgungszusage vorzeitig mit 45 Jahren ausscheidet und einen den 15 Jahren entsprechenden zeitanteiligen Prozentteil seines "Endgehaltes" als Rentenanwartschaft für sich verbuchen kann, so meint "Endgehalt" das im Ausscheidenszeitpunkt bestehende Endgehalt, da künftige Gehaltsentwicklungen, Tarifsteigerungen usw. gemäß § 2 Abs.5 Satz 1 BetrAVG "außer Betracht bleiben".
Dies führt dazu, dass die unverfallbare Anwartschaft im Ergebnis deutlich geringer ausfällt als sie bei gleicher zeitanteiliger Berechnung ausfallen würde, wenn das Endgehalt als Berechnungsgrundlage angemessen dynamisiert würde. Daher werden ausscheidende Arbeitnehmer bzw. deren unverfallbaren Anwartschaften in solchen Fällen, d.h. vor allem bei endgehaltsbezogenen Zusagen, nicht in einer Art.5 Abs.2 Mobilitätsrichtlinie entsprechenden Weise gegen den Wertverfall ihrer Anwartschaften abgesichert.
Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf des BMAS vor, § 2 Abs.5 BetrAVG aufzuheben und durch einen neuen § 2a zu ersetzen, der die Überschrift "Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs" tragen soll.
§ 2a Abs.1 BetrAVG (Entwurf) sieht zwar immer noch als Grundprinzip vor, dass "Veränderungen" nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers "außer Betracht" bleiben sollen, doch wird dieses Prinzip nunmehr ausdrücklich mit einer wesentlichen Ausnahme versehen. Sie findet sich in § 2a Abs.2 Satz 1 BetrAVG (Entwurf) und lautet:
"Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden."
Im weiteren regelt § 2a BetrAVG (Entwurf) sodann, mit welchen Mitteln der Arbeitgeber eine solche Benachteiligung rechtssicher verhindern kann. Das sind z.B. die Verzinsung der Anwartschaft oder deren Anpassung um ein Prozent pro Jahr usw.
Welche sonstigen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes sollen geändert werden?
Schließlich sollen - entsprechend einigen ergänzenden Vorgaben der Richtlinie - die Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern und ihre Rechte bei der Geldabfindung von Anwartschaften verbessert werden.
Die in § 4a BetrAVG geregelten Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers werden erweitert. Nach § 4a BetrAVG (Entwurf) müssen der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger den Arbeitnehmer auch darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie die Betriebsrentenanwartschaft erworben wird, wie hoch diese ist, wie sich ein Ende des Arbeitsverhältnisses auf sie auswirkt und wie sie sich anschließend weiterentwickelt.
Gemäß § 3 Abs.2 Satz 3 (Entwurf) bedürfen Abfindungen von Betriebsrentenanwartschaften, auch von Kleinstanwartschaften, künftig der Zustimmung des Arbeitnehmers. Diese neue Regelung entspricht Art.5 Abs.3 der Richtlinie bzw. setzt diese um. An diesem Punkt wollen die Entwurfsverfasser allerdings eine Ausnahme von dem Grundsatz machen, die Vorgaben der Richtlinie auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, d.h. das Zustimmungserfordernis soll entsprechend Art.2 Abs.5 der Richtlinie auf Fälle des grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsel beschränkt werden, um einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden (Entwurf, S.11).
Fazit: Betriebsrenten werden für beruflich mobile Arbeitnehmer attraktiver und für Arbeitgeber insgesamt teurer
Die Richtlinie und dementsprechend das reformierte Betriebsrentengesetz schaffen bisherige längere Wartefristen und ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit von Anwartschaften praktisch ab. Denn bei einer "Mindestbeschäftigungsdauer" von drei Jahren und einem "Mindestalter" von 21 Jahren bestehen für die Unverfallbarkeit künftig kaum noch nennenswerte zeitliche bzw. altersmäßige Hürden.
Die Änderungen der Vorschriften zu der Geldabfindung von Anwartschaften und zu den Auskunftsansprüchen sind für sich genommen sinnvoll, aber von eher geringer praktischer Bedeutung.
Wichtig sind demgegenüber vor allem die neuen Vorgaben zur fairen Wertsicherung unverfallbarer Anwartschaften. Sie werden endgehaltsbezogene Versorgungszusagen, die heutzutage ohnehin nur noch in seltenen Fällen anzutreffen sind, aus Arbeitgebersicht noch unattraktiver machen als jetzt bereits. Denn endgehaltsbezogene Versorgungszusagen sind teurer und für Arbeitgeber weniger gut kalkulierbar als Bausteinsysteme oder beitragsorientierte Zusagen. Wenn nun noch die Pflicht zur Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften hinzukommt, wird diese Form der Versorgungszusage voraussichtlich weiter an Bedeutung verlieren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie, vom 23.05.2015
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Kabinett beschließt Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie, Pressemeldung vom 01.07.2015
- Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA): Zusätzliche Belastungen für betriebliche Altersvorsorge auf Mindestmaß begrenzen. Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 16. April 2015
- Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014, über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Mobilitätsrichtlinie)
- Vorschlag einer „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen“, vom 20.10.2005, 2005/0214 (COD)
- Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/167 Betriebsrentenreform 2017 beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/113 Reine Beitragszusage als Form der betrieblichen Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/45 Änderung des Rechts auf betriebliche Altersversorgung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/25 Europäische Mindeststandards für Betriebsrenten
Letzte Überarbeitung: 3. August 2020
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