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Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung soll gesenkt werden
03.12.2008. Bisher beträgt der Beitrag zu der Arbeitslosenversicherung gemäß § 341 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) 3,3 Prozent des Bruttoarbeitslohns. Er wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16.10.2008 soll der Beitrag ab dem 01.01.2009 auf 3,0 Prozent gesenkt werden. Begründet wird dies mit der nach wie vor guten finanziellen Lage der Arbeitslosenversicherung und dem Ziel einer weiteren Entlastung der Beitragspflichtigen und einer Förderung des Arbeitsmarktes. Darüber hinaus steht die Senkung der Beiträge im Zusammenhang mit der ebenfalls zu Anfang des Jahres 2009 in Kraft tretenden einheitlichen Erhöhung der Krankenkassenbeiträge auf 15,5 Prozent.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 07.11.2008 keine Einwendungen gegen den Entwurf erhoben.
Kritisch ist zu fragen, ob der seit Beginn der Finanzkrise zu beobachtende wirtschaftliche Abschwung und die daher zu erwartenden Entlassungen nicht Grund dafür sein sollten, eine Beitragssatzsenkung nochmals zu überdenken.
Jedenfalls dürfte der erhoffte psychologische Effekt einer „Entlastung“ um 0,3 Prozentpunkte, der aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags um durchschnittlich mehr als einen Prozentpunkt ohnehin mehr rhetorisch als real ist, ins Gegenteil umschlagen, sollte die jetzt optimistisch beschlossene Beitragssatzsenkung binnen weniger Monate wieder auf dem Prüfstand stehen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung, BR-Drs. 751/08 vom 16.10.2008
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
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