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09/003a SV-Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
19.01.2009. Wer als Arzt oder Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis tätig ist, ist in aller Regel nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern bei dem jeweils zuständigen Versorgungswerk rentenversichert.
Das gilt nicht nur für Ärzte und Anwälte, sondern auch für andere akademische Berufe, die traditionell freiberuflich ausgeübt werden. Auch hier gilt zwar die sozialversicherungsrechliche Pflicht zur Zahlung von Rentenbeiträgen, die aber nicht an die Deutschen Rentenversicherung Bund, sondern an das Versorgungswerk zu zahlen.
Da sich die Versorgungswerke jeweils eigenständige und in erster Linie auf die selbständig tätigen Akademiker zugeschnittene Satzungen gegeben haben, gab es bisher keine einheitlichen verfahrensrechtlichen Regelungen über die Meldungen, die der Arbeitgeber ggf. zu erstatten hatte.
Dabei gaben sich die Versorgungswerke in der Vergangenheit damit zufrieden, die der Höhe nach nicht näher erläuterten Rentenbeitragszahlungen von den Arbeitgebern der bei ihnen versicherten Berufskollegen schlicht entgegenzunehmen, wobei die Beitragszahlungen dem Versicherten mit Hilfe seiner Mitgliedsnummer im jeweiligen Versorgungswerk zugeordnet wurden. Der Erhalt dieser Zahlungen wurde dann bei Bedarf auf Bitten des Arbeitgebers vom Versorgungswerk quittiert.
Dieser für Deutschland ungewöhnliche Verzicht auf jegliche Pflicht zum „Meldungmachen“ wurde Mitte 2007 von der Bundesregierung bemerkt (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/46 Änderungen bei der Durchführung der Sozialversicherung) und mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl I, S. 3024) beseitigt.
Seitdem gibt es in Gestalt von § 28a Abs.10 und 11 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine gesetzliche Grundlage für eine bundesweit tätige, d.h. für sämtliche ca. 80 Versorgungswerke zuständige Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungswerke (DASBV).
Die DASBV konnte nach einem etwa eineinhalbjährigen Vorlauf zum 01.01.2009 ihre Arbeit aufnehmen. Nicht dagegen die Versorgungswerke: Einige sehen sich derzeit immer noch nicht dazu in der Lage, an dem gesetzlich vorgesehenen Meldewesen zu partizipieren.
Dies lässt die Pflicht des Arbeitgebers zur Meldung an die DASBV allerdings nicht entfallen. Es gibt in diesem Fall vorerst noch keine erweiterte Mitgliedsnummer für den Beschäftigten. Deshalb muss eine sogenannte Dummy-Nummer für die einzelnen Mitglieder erfragt werden, die aus einem Fragezeichen sowie mehreren Zahlen besteht. Diese ist entweder telefonisch bei der DASBV oder auf deren Webseite zu erfragen. Mit dieser Nummer wird so verfahren wie ansonsten auch. Allerdings sind in diesem Falle einige zusätzliche Angaben zur Person des Mitglieds erforderlich.
Ab dem 01.01.2009 haben Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die in berufsständischen Versorgungswerken rentenversichert sind, gemäß § 28a Abs.10 Satz 1 SGB IV die statusbezogenen Meldungen, insbesondere also Anmeldungen, Abmeldungen, Änderungsmeldungen und Jahresmeldungen, nicht nur an die Krankenkasse des Beschäftigten, sondern zusätzlich an die DASBV zu erstatten, d.h. sie sind insoweit zu einer Meldung in zwei Richtungen hin verpflichtet:
Zum einem ist der Krankenkasse Meldung zu machen, zum anderen der DASBV. Da die Pflicht zu einer solchen „zusätzlichen“ statusbezogenen Meldung erstmals seit dem 01.01.2009 gilt, sind am 31.12.2008 bereits bestehende und fortbestehende Arbeitsverhältnisse nicht nachträglich anzumelden. Allerdings dürften bereits die Jahresmeldungen für 2008 nicht nur gegenüber der Krankenkasse, sondern auch gegenüber der DASBV zu erklären sein.
Die Meldungen an die DASBV müssen per Datenfernübertragung (DFÜ) erfolgen, und zwar in verschlüsselter Form. Dafür stellt die DASBV eine Maske zur Verfügung, im Internet zu finden unter www.da.dasbv.de.
Da die von den Krankenkassen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software sv.net, die für sämtliche SV-Meldungen gegenüber den Krankenkassen verwendet werden kann, sowohl über die Möglichkeit der Verschlüsselung von Meldungen verfügt als auch über eine Schnittstelle zur DASBV, ist eine direkte Kommunikation mit der DASBV nicht unbedingt erforderlich. Erforderlich ist allerdings dazu derzeit, die Onlineversion von sv.net zu verwenden, d.h. das Programm sv.net nicht herunterzuladen und vom Firmenrechner aus zu verwenden, da die für den Download verfügbare Version von sv.net die Kommunikation mit der DASBV noch nicht unterstützt.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 28a Abs.11 SGB IV für Versorgungswerkmitglieder der DASBV monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten.
Anders als die üblichen, gegenüber der Krankenkasse zu erstattenden Beitragsmeldungen für „normale“ Beschäftigte sind die DASBV-Beitragsmeldungen auf den einzelnen Beschäftigten bezogen und müssen Angaben zum Arbeitsentgelt enthalten, während dies bei anderen Beschäftigten nur bei Abmeldungen oder Jahresmeldungen erforderlich ist. Eine für gewöhnliche Beitragsmeldungen übliche Sammelmeldung, d.h. eine einheitliche Beitragsmeldung für mehrere Beschäftigte ohne Individualisierung der Beschäftigten und ohne Angabe des Bruttoarbeitslohns, gibt es bei den Beitragsmeldungen zur DASBV demnach nicht.
Außerdem sind bei den Beitragsmeldungen die erweiterte Mitgliedsnummer des Arbeitnehmers, die Betriebsnummer des Versorgungswerkes und einige weitere Dinge anzugeben
Auch für die laufenden Beitragsmeldungen an die DASBV kann die Onlineversion von sv.net verwendet werden.
Weitere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Webseite der DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH
- Arbeitsrecht aktuell 07/46: Änderungen bei der Durchführung der Sozialversicherung vom 13.09.2007
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
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