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Änderungen bei der Durchführung der Sozialversicherung
13.09.2007. Die Bundesregierung hat am 10.08.2007 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem einige gesetzliche Regelungen über die Durchführung der den Arbeitgeber betreffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten geändert werden.
Ein erheblicher Teil dieses Gesetzesänderungs-Gesetzes besteht aus eher unbedeutenden redaktionellen Änderungen: So sollen etwa die bisherigen Regelungen über den Sozialversicherungsausweis in einer Vorschrift zusammengefasst (§ 18h Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV neue Fassung) und damit einhergehend die Sozialversicherungsausweis-Verordnung abgeschafft werden.
Sachlich erwähnenswert sind vor allem zwei Änderungen: Erstens soll § 28a SGB IV um zwei Absätze ergänzt werden (Abs.10 und 11), in denen die Pflicht des Arbeitgebers zur sozialversicherungsrechtlichen Meldung von Mitarbeitern geregelt ist, die von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und für die stattdessen Rentenbeiträge an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten sind.
Hier gibt es bislang keine einheitliche Einzugsstelle, sondern bundesweit etwa 80 verschiedene Träger der berufsständischen Versorgung. Nunmehr soll eine „Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ geschaffen werden, an die künftig, d.h. beginnend ab dem 01.01.2008, die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen zu erstatten sind.
Zweitens soll die Pflicht zur Übersendung eines Beitragsnachweises an die Krankenkasse gesetzlich konkret definiert werden. Bislang schrieb das Gesetz nur vor, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle den Beitragsnachweis „rechtzeitig“ durch Datenübertragung zu erbringen habe. Diesbezüglich sehen die Satzungen der Krankenkassen derzeit verschiedene Fristen vor. Danach müssen die Meldungen - je nach Satzung - zwei bis vier Tage vor der Fälligkeit der SV-Beiträge per Datenfernübertragung übersandt werden.
Der Tag, an dem Beiträge selbst fällig werden, ist gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB IV der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Monats. Der geplanten Gesetzesänderung zufolge gilt nunmehr eine Frist von zwei Tagen vor der Fälligkeit der SV-Beiträge (§ 28f Abs.3 Satz 1 SGB IV neue Fassung), d.h. die Beitragsnachweise sind künftig einheitlich am fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Krankenkassen zu übersenden.
Beide Änderungen sollen zum 01.01.2008 in Kraft treten.
Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Entwurf der Bundesregierung vom 10.08.2007, BT Drs. 543/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/003 SV-Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
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