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Sozialversicherung und Lohnsteuer
16.01.2009. Zum Jahreswechsel 2008/2009 haben Arbeitgeber sehr viel mehr Änderungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts und des Lohnsteuerrechts zu verdauen als in den vergangenen Jahren.
Im folgenden finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen, die zum Jahresbeginn 2009 in Kraft getreten sind.
Die wichtigsten Änderungen betreffen den kräftigen Anstieg und die Vereinheitlichung der Beiträge zur Krankenversicherung sowie die weniger starke Absenkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung.
1. Zum 01.01.2009 ist ein Kernstück der im übrigen bereits zum 01.04.2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreform umgesetzt worden, nämlich die Einrichtung eines Gesundheitsfonds, den das Bundesversicherungsamt verwaltet. In diesen „gemeinsamen Topf“ fließen künftig alle Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV).
Die Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erfolgt allerdings wie bisher an die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Hier ändert sich durch die Einführung des Gesundheitsfonds zunächst nichts. Die Krankenkasse muss die Beiträge anschließend an Rentenversicherung und Gesundheitsfond weiterleiten. Eine gemeinsame Einzugsstelle wird erst ab dem Jahr 2011 eingerichtet.
2. Wichtiger als der vorerst nur im Hintergrund tätige Gesundheitsfonds ist die Tatsache, dass sich bei dieser Gelegenheit der KV-Beitrag beträchtlich erhöht hat. Er beträgt nunmehr für alle Kassen einheitlich 15,5 Prozent (!) des Bruttolohnes. Davon werden 14,6 Prozent von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen, 0,9 Prozent trägt der Arbeitnehmer allein.
Diese drastische Erhöhung des KV-Beitrags wird entgegen anderslautenden politischen Bekundungen durch die Absenkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (AV) um 0,5 Prozent (von 3,3 auf 2,8 Prozent) bei weitem nicht ausgeglichen.
Zum einen nämlich betrug der Beitragssatz bei vielen Krankenkassen bislang weniger als 14 Prozent, so dass sich eine Steigerung von 1,5 Prozent oder mehr ergibt. Unter Berücksichtigung der Reduzierung des AV-Beitrags ergibt sich für Beschäftigte, die bei solchen Kassen versichert sind, eine Steigerung des Sozialbeitrags um einen Prozentpunkt oder mehr. Zwar wurde im Rahmen des sog. zweiten Konjunkturpaketes der Bundesregierung vor wenigen Tagen eine Senkung des (gerade erst erhöhten!) Beitragssatzes der Krankenkassen auf 14,9 Prozent beschlossen, doch soll diese Reduzierung voraussichtlich erst ab Juli 2009 gelten.
Zum anderen haben die Krankenkassen die Beitragssätze für die Umlage U1, die der Absicherung von Lohnersatzaufwendungen im Krankheitsfall dient, kräftig erhöht. Lag die Umlage U1 bislang je nachdem, welchen prozentualen Erstattungssatz der Arbeitgeber wählte, bei etwa 0,5 bis etwa 1,0 Prozent des Bruttolohns, beträgt die Umlage nunmehr bei einigen Kassen und einem hohen Erstattungssatz mehr als 2 Prozent, teilweise sogar mehr als 3 (!) Prozent. Umlagepflichtig sind wie bisher Arbeitgeber, in deren Betrieb in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Ohne dass diese Mehrbelastung in der Öffentlichkeit bislang wahrgenommen wurde, werden umlagepflichtige Arbeitgeber nicht nur mit der Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes auf 15,5 Prozent belastet, sondern mit einer teilweise noch stärkeren Beitragssatzerhöhung in Gestalt einer drastischen Erhöhung der Umlage U1.
Erschwerend kommt hinzu, dass einige Krankenkassen Arbeitgebern nicht mehr wie bislang die Wahl zwischen verschiedenen Erstattungssätzen lassen.
Konnte man bisher wählen, ob man in Krankheitsfällen 80 Prozent der Lohnersatzleistungen erstattet haben will (wofür eine entsprechend hohe Umlage U1 zu bezahlen war) oder ob man nur 60 oder gar nur 40 Prozent der Lohnfortzahlungskosten erstattet haben möchte (was die Umlage U1 billiger machte), so fällt diese Wahlmöglichkeit bei vielen Kassen zum 01.01.2009 weg.
Es gibt dann nur noch einen einheitlichen, vergleichsweise teuren Regelsatz von 80 Prozent - bei gleichzeitiger starker Anhebung der dafür zu zahlenden Umlage.
Zur Begründung hört man von seiten der Krankenkassen, die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Erstattungssätzen sei durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) für rechtswidrig erklärt worden. Das ist unrichtig.
Zwar hat das BSG im Jahre 2006 in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 18.07.2006, B 1 A 1/06 R), doch ist diese Entscheidung mittlerweile durch eine Korrektur des Gesetzgebers überholt: Nach § 9 Abs.2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist es zulässig, mehrere Erstattungssätze zur Wahl zu stellen, sofern diese nicht unter 40 Prozent liegen.
3. Neu ab 2009 ist weiterhin die Pflicht des Arbeitgebers, bei bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Meldungen, insbesondere bei Abmeldungen und bei Jahresmeldungen, zusätzliche Angaben mit unfallversicherungsrelevanten Informationen zu machen. Bei diesen Meldungen sind künftig unter anderem der zuständige Unfallversicherungsträger und die geleisteten Arbeitsstunden anzugeben. Damit hat sich der Umfang der sozialversicherungsrechtlichen Meldungen - und damit deren Fehleranfälligkeit - erhöht.
Diese Meldepflicht lässt vorerst die weiterhin wie bisher gegenüber den Unfallversicherungsträgern bestehenden Erklärungs- und Meldepflichten unberührt.
4. Auch die Insolvenzgeldumlage wird zum 01.01.2009 auf eine neue Grundlage gestellt. Der Umlagesatz beträgt 0,1 Prozent und ist nunmehr zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen bzw. Krankenkassen abzuführen (statt wie bisher an den Träger der Unfallversicherung). Daher ist die Insolvenzgeldumlage ab 2009 auch gegenüber den Krankenkassen zusammen mit den sozialversicherungsrechtlichen Beitragsmeldungen anzugeben.
5. Ebenso wie die Meldungen zur Sozialversicherung sind künftig auch die Lohnsteuerbescheinigungen zwingend zu verschlüsseln, was die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungscodes bei der Benutzung des bei der Übermittlung der Daten an das Finanzamt zu verwendenden Programms ELSTER bedingt.
Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen für das Kalenderjahr 2008 sind davon allerdings nicht betroffen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Letzte Überarbeitung: 21. März 2020
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