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Gesetzesänderungen zum Januar 2017
29.12.2016. Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht, die zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Wie in jedem Jahr werden auch zu Beginn des Jahres 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nach oben angepasst. Angehoben werden auch die Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem erhöhen sich die Regelbedarfssätze bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV").
Eine weitere Neuerung betrifft den gesetzlichen Mindestlohn. Er wird ab Januar 2017 von 8,50 EUR brutto pro Stunde auf 8,84 EUR brutto angehoben.
Außerdem treten aufgrund des Bundesteilhabegesetzes zum Januar 2017 einige neue Vorschriften zum Schwerbehindertenrecht in Kraft.
- Mindestlohn
- Schwerbehindertenrecht
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
- Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
- Flexirente
- Hartz IV
Mindestlohn
Erstmals seit seiner Einführung zum August 2015 wird der gesetzliche Mindestlohns angehoben. Er steigt ab dem 01.01.2017 von 8,50 EUR brutto pro Stunde auf 8,84 EUR.
Nachdem der Mindestlohn seit August 2015 unverändert blieb, wird er künftig einmal pro Jahr zum 01. Januar angepasst, was aller Voraussicht nach auf eine jährliche Erhöhung hinausläuft. Grundlage der Anpassung sind die Beschlüsse der Mindestlohnkommission, die von der Bundesregierung umgesetzt werden.
Der Anhebung zum 01.01.2017 liegt ein Beschluss Mindestlohnkommission vom Juni 2016 zugrunde (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/203 Mindestlohn steigt auf 8,84 EUR).
- Handbuch Arbeitsecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 16/271 Ausschlussfristen und Mindestlohn
Schwerbehindertenrecht
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) wurden die Rechte und damit die Arbeitsmöglichkeiten der betrieblichen Schwerbehindertenvertretungen verbessert (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/291 Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz). Die Änderungen treten zum 01.01.2017 in Kraft.
Während nach bisheriger Rechtslage eine Freistellung der Vertrauensleute der Schwerbehinderten erst ab 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb möglich war, ist die Freistellung künftig bereits ab 100 schwerbehinderten Arbeitnehmern möglich. Außerdem können die Vertrauensleute der Schwerbehinderten leichter als bisher Stellvertreter in ihre Arbeit einbinden und unter erleichterten Voraussetzungen Fortbildungen in Anspruch nehmen.
Eine wichtige Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage betrifft die Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung in eine vom Arbeitgeber geplante Kündigung. Eine der vielen Gesetzesänderungen, die Folge des Bundesteilhabegesetzes sind, ist der neu geschaffenen § 178 Abs.2 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, generell unwirksam.
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/291 Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Wie bisher werden auch zum Januar 2017 die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung wieder nach oben angepasst.
Wer mit seinem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, muss zwar immer noch Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Die über dieser Grenze liegenden Gehaltsbestandteile sind aber in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Das heißt, dass bezogen auf diese Gehaltsbestandteile keine Beiträge abgeführt werden.
In der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel von derzeit 6.200,00 EUR auf 6.350,00 EUR pro Monat an. In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel von derzeit 5.400,00 EUR auf 5.700,00 EUR pro Monat.
Dementsprechend erhöhen sich die Jahreswerte von derzeit 74.400,00 EUR (West) auf 76.200,00 EUR (West) bzw. von bisher 62.800,00 EUR (Ost) auf 68.400,00 EUR (Ost).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Die o.g. Einkommensgrenzen gelten daher auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
- Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung), vom 28.11.2016
- Bundesregierung, Pressemeldung vom 12.10.2016: Sozialversicherung im Kabinett. Neue Bemessungsgrenzen für 2017
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt eine einheitliche Versicherungspflichtgrenze für das gesamte Bundesgebiet, d.h. für West- und für Ostdeutschland. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich zum 01.01.2017 von bisher 56.250,00 EUR brutto pro Jahr auf 57.600 EUR brutto pro Jahr. Auf den Monat bezogen wird die Grenze demnach von 4.687,50 EUR brutto auf 4.800,00 EUR angehoben.
Das bedeutet für besser verdienende Arbeitnehmer: Wer im Jahr mehr als 57.600 EUR bzw. im Monat mehr als 4.800,00 EUR verdient, kann selbst entscheiden, ob er sich bei einer der gesetzlichen Krankenkassen versichern möchte oder lieber bei einer privaten Krankenversicherung.
Neben der Versicherungspflichtgrenze gibt es auch in der GKV eine Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt zum Januar 2017 von bisher 50.850,00 EUR brutto pro Jahr auf 52.200,00 EUR brutto pro Jahr bzw. von bisher 4.237,50 EUR brutto pro Monat auf 4.350,00 EUR brutto pro Monat.
Arbeitnehmer, die die Versicherungspflichtgrenze in der GKV von 57.600 EUR nicht überschreiten und daher versicherungspflichtig in der GKV sind, unterliegen infolge der Beitragsbemessungsgrenze nur mit dem Einkommensteil von 50.850,00 EUR pro Jahr der Beitragspflicht zur GKV. Die darüber liegenden Gehaltsbestandteile sind in der GKV beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gelten auch für die Pflegeversicherung.
- Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung), vom 28.11.2016
- Bundesregierung, Pressemeldung vom 12.10.2016: Sozialversicherung im Kabinett. Neue Bemessungsgrenzen für 2017
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/363 Gesetzesänderungen zum Januar 2016
Flexirente
Wer eine Regelaltersrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, profitiert durch die Neuregelungen des Flexirentengesetzes (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/331 Was bringt das Flexi-Rentengesetz?). Er kann ab Januar 2017 seinen Rentenanspruch erhöhen, wenn er weiter Rentenbeiträge zahlt. Dazu muss der Hinzuverdiener gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit seines Hinzuverdienstes verzichten (§ 5 Abs.4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI, neue Fassung).
Darüber hinaus werden Arbeitgeber ab 2017 von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entlastet, die sie nach bisheriger Rechtslage für hinzuverdienende Rentner auch dann abführen mussten, wenn die Hinzuverdiener die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung erreicht hatten. Dieser Beitrag, der nur vom Arbeitgeber (nicht aber vom Hinzuverdiener) aufzubringen war, entfällt zeitlich begrenzt für die Dauer von fünf Jahren.
- Arbeitsrecht aktuell: 16/331 Was bringt das Flexi-Rentengesetz?
- Bundesregierung, Pressemeldung vom 25.11.2016: Bundesrat stimmt Flexirente zu. Selbstbestimmter in den Ruhestand
Hartz IV
Die Unterstützungsleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV"), die auf der Grundlage des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) gezahlt werden, werden zum Januar 2017 angehoben.
Dabei steigt der Regelsatz für Alleinstehende von derzeit monatlich 404 EUR auf 409 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Bei Paaren, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, beträgt der Grundbetrag anstatt der bisherigen 364 EUR ab Januar 2017 jeweils 368 Euro pro Person (Regelbedarfsstufe 2).
Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen, bekommen bisher 324 EUR monatlich und ab Januar 327 EUR (Regelbedarfsstufe 3).
Schließlich gibt es für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre monatlich 311 EUR (bisher: 306 EUR - Regelbedarfsstufe 4), für Kinder von sechs bis 13 Jahren monatlich 291 EUR (bisher: 270 EUR - Regelbedarfsstufe 5) und für Kinder bis fünf Jahren wie bisher monatlich 237 EUR (Regelbedarfsstufe 6), d.h. hier gibt es keine Anhebung.
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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