- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Update: Integrationsgesetz in Kraft getreten
12.08.2016. Seit dem 06.08.2016 ist das neue Integrationsgesetz in Kraft (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/236 Neues Integrationsgesetz unter dem Motto "Fördern und Fordern").
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die bislang praktizierte Vorrangprüfung in einigen Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit für einen Zeitraum von drei Jahren ausgesetzt wird. Welche Regionen davon betroffen sind, wurde zunächst nicht bekannt gegeben.
Dies hat Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles nun nachgeholt. Zeitgleich mit dem Integrationsgesetz trat auch die Verordnung zum Integrationsgesetz in Kraft, die eine Liste mit Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit enthält, in denen in den kommenden Jahren nicht mehr geprüft wird, ob ein vergleichbarer Deutscher, EU-Bürger oder ein anderer bevorrechtigter Ausländer für den Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Vorrangprüfung wird in 133 Agenturbezirken ausgesetzt
- Bessere Chancen auf eine Beschäftigungsmöglichkeit
- Regelung erfasst keine anerkannten Flüchtlinge oder Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten
Vorrangprüfung wird in 133 Agenturbezirken ausgesetzt
Nach monatelangem politischen Ringen ist das Anfang Juni verabschiedete Integrationsgesetz am 06.08.2016 in Kraft getreten. Damit beanspruchen die neuen Bestimmungen fortan Geltung. So auch die Regelung, dass die Vorrangprüfung bei einer Beschäftigung von Geduldeten und Asylbewerbern, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, für den Zeitraum von drei Jahren ausgesetzt wird (vgl. Arbeitsrecht aktuell: 16/236 Neues Integrationsgesetz unter dem Motto "Fördern und Fordern").
Dies regelt der neue § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die Verordnung enthält eine Liste mit Agenturbezirken, in denen die Vorrangprüfung ausgesetzt wird. Die Liste wurde unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den jeweiligen Regionen und in Zusammenarbeit mit den Bundesländern erstellt. Im Ergebnis wird die Vorrangprüfung nun in 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken ausgesetzt, also in fast allen.
Ausgenommen sind nur einige Regionen in Bayern, im Ruhrgebiet sowie alle Agenturbezirke in Mecklenburg-Vorpommern. Hier wird auch in Zukunft noch geprüft, ob ein vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer einem Asylbewerber als Beschäftigter vorzuziehen ist.
Bessere Chancen auf eine Beschäftigungsmöglichkeit
Grundsätzlich dürfen Asylsuchende, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde, nach drei Monaten arbeiten (§ 32 Abs.1 (BeschV)). Damit der Asylsuchende aber tatsächlich beschäftigt werden konnte, musste die Agentur für Arbeit bisher zuerst noch kontrollieren, dass kein vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer, EU-Bürger oder ein anderer vorzugswürdiger Ausländer für die Stelle zur Verfügung stand (sog. Vorrangprüfung gem. § 29 Abs.2 Nr.1b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ).
Zusätzlich musste geprüft werden, ob der Asylsuchende nicht zu ungünstigeren Konditionen eingesetzt würde als ein vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer (sog. Prüfung der Beschäftigungsbedingungen gem. § 39 Abs.2 AufenthG).
Die theoretische Arbeitsmöglichkeit von Asylsuchenden wurde in der Vergangenheit durch diese Hürden faktisch unmöglich gemacht. Durch die Aussetzung der Vorrangprüfung für die Dauer von drei Jahren soll sich das nun ändern.
Von dieser Regelung sind allerdings nur Asylsuchende erfasst, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, die also eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs.1 Asylgesetz (AsylG) haben, und solche mit einem Duldungsstatus gem. § 60a AufenthG.
Regelung erfasst keine anerkannten Flüchtlinge oder Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten
Nicht erfasst sind anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis. Sie sind gem. § 22 Satz 3 AufenthG ohnehin befugt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ebenso wenig können sich Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten auf die Neuregelung berufen. Ihnen wird im Gegensatz zu den anderen Asylsuchenden während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens verboten, zu arbeiten (§ 61 Abs. 2 AsylG).
Als sichere Herkunftsstaaten gelten gem. Art. 16a Abs.3 Grundgesetz (GG) solche Staaten, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse eine politische Verfolgung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ausgeschlossen erscheint.
Der Asylantrag eines Menschen aus einem solchen sicheren Herkunftsstaat wird gem. § 29a Abs.1 AsylG höchstwahrscheinlich abgelehnt. Um das Asylverfahren und die anschließende Ausweisung des Betroffenen möglichst einfach durchführen zu können, müssen diese Menschen während des gesamten Verfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen bleiben (§ 47 Abs.1a AsylG) und dürfen auch nicht arbeiten (§ 61 Abs.2 Satz 4 AsylG).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Vierte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, vom 31.07.2016, BGBI 2016 S.1953
- Integrationsgesetz, vom 31.07.2016, BGBI S.1939 ff.
- Verordnung zum Integrationsgesetz, vom 31.07.2016, BGBI S.1950 ff.
- Entwurf eines Integrationsgesetzes, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, vom 31.05.2016, Bundestag Drucks. 18/8615
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD (Bundestag Drucks. 18/8615), vom 06.07.2016, Bundestag Drucks. 18/9090
- Bundesregierung: Integrationsgesetz setzt auf Fördern und Fordern, Pressemeldung der Bundesregierung vom 08.07.2016, mit Verweis auf die Verordnung zum Integrationsgesetz
- Bundesregierung: Verordnung zum Integrationsgesetz (Entwurf vom 25.05.2016)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Asylgeschäftsstatistik 6/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Arbeitsrecht aktuell: 16/236 Neues Integrationsgesetz unter dem Motto "Fördern und Fordern"
- Arbeitsrecht aktuell: 12/123 Blaue Karte EU
- Arbeitsrecht aktuell: 11/190 Personalgewinnungszuschlag und andere Goodies: Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund
- Arbeitsrecht aktuell: 11/067 Gesetz zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de