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Blaue Karte EU
20.03.2012. Die Bundesregierung hat am 15.02.2012 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der hochqualifizierten Personen aus Nicht-EU-Staaten die Ausübung ihres Berufs erleichtern soll.
Wie die Gesetzesbezeichnung bereits deutlich macht ("Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union"), möchte die Bundesregierung damit die Vorgaben einer EU-Richtlinie umsetzen, nämlich der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25.05.2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung.
- MINT-Fachkräfte verzweifelt gesucht
- EU blue card soll hochqualifizierte Akademiker anlocken
- Anreize für Hochschulabsolventen
MINT-Fachkräfte verzweifelt gesucht
Deutschland wird alt. Durch den demografischen Wandel in Deutschland werden dem Arbeitsmarkt in zehn Jahren etwa sieben Millionen weniger Erwerbsfähige zur Verfügung stehen. Das betrifft nicht nur die Bundesrepublik, sondern abgesehen von Frankreich sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU). Schon jetzt ist der Mangel an den sogenannten „MINT“-Berufen, also aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik, gravierend. Das Interesse an Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten ("Drittstaatsangehörigen") wächst daher ständig.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und dem Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung in Bund hat die Bundesregierung bereits erste Schritte unternommen, um diesem Arbeitnehmerpotential entgegenzukommen. In diese Richtung geht auch der nun vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union“.
Wie die Gesetzesbezeichnung andeutet ist beruht dieser Vorstoß auf der „Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25.05.2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“ (sog. Hochqualifizierten-Richtlinie), die bereits zum 19.06.2011 hätte umgesetzt werden müssen. Ihr Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu verbessern und zugleich die Abwanderung qualifizierter Kräfte zu verhindern. Hierfür sollen die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in der gesamten EU harmonisiert und erleichtert werden.
EU blue card soll hochqualifizierte Akademiker anlocken
Im Kern sieht der Entwurf eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Akademiker mit einem bestimmten Mindesteinkommen vor, d.h. ein besonderer „Aufenthaltstitel“ gemäß § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In Anlehnung an die US-amerikanische greencard wird sie als „EU blue card“ bzw. Blaue Karte EU bezeichnet.
Sie wird nach dem neuen 19a Abs.1 AufenthG auf Antrag einem Nicht-EU-Bürger erteilt, der einen deutschen oder einen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und ein bestimmtes Mindestgehalt verdient, was wiederum einen gültigen Arbeitsvertrag oder zumindest ein verbindliches Angebot für eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung voraussetzt. Ist eine Erlaubnis für die Berufsausübung notwendig (z.B. bei Ärzten die Approbation oder die Berufserlaubnis), muss auch diese Erlaubnis nachgewiesen werden. Einzelheiten sollen durch Rechtsverordnungen geregelt werden.
Das „Mindestgehalt“ legt der neue § 41a Abs.1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung fest, d.h. derzeit mit 44.000,00 EUR. Für sogenannte Mangelberufe, in denen ein besonderer Bedarf besteht, ist eine niedrigere Grenze in Höhe der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze (derzeit also 33.000,00 EUR) vorgesehen. Kritik daran kam vom Bundesrat: Er wies darauf hin, dass diese Grenze nicht richtlinienkonform sein und daher eine Erhöhung nötig sein dürfte. Wahrscheinlich wird daher das Mindestgehalt bei Naturwissenschaftlern, Mathematikern, Ingenieuren, Ärzten und IT-Fachkräften im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch angehoben.
Bei erstmaliger Erteilung ist die Blaue Karte auf die Dauer des Arbeitsvertrages plus drei Monate, höchstens aber vier Jahre befristet (§ 19a Abs.3 AufenthG neue Fassung = n.F.). Zudem ist in den ersten beiden Beschäftigungsjahren für jeden Arbeitsplatzwechsel eine schriftliche Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich, auf die allerdings ein Anspruch besteht, wenn das Gehalt auch im neuen Arbeitsverhältnis hoch genug ist (§ 19a Abs.4 AufenthG n.F.).
Derzeit sieht der Entwurf noch vor, dass Inhaber der blue card schon nach zwei Jahren qualifizierter Beschäftigung und entsprechender Beitragsleistungen zur deutschen Sozialversicherung eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beanspruchen können (§ 19a Abs.6 AufenthG n.F.), d.h. einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Allerdings sind derzeit noch Einschränkungen in der Diskussion, d.h. zusätzliche Anforderungen für eine Niederlassungserlaubnis.
Von der Blauen Karte profitiert nicht nur deren Inhaber, sondern auch seine Familie. Die Aufenthaltstitel seiner Kinder und seines Ehepartner sind genauso lange gültig (§ 27 Abs.4 AufenthG n.F.) und berechtigen ebenfalls ohne Einschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 29 Abs.5 Nr.2 AufenthG n.F.).
Anreize für Hochschulabsolventen
Auch für ausländische Hochschulstudenten und -absolventen soll der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert werden. Die schon bisher bei der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium bestehende Berechtigung, zeitweise eine Beschäftigung auszuüben, soll von 90 auf 120 Tage jährlich erhöht werden (§ 16 Abs.3 Satz 1 AufenthG n.F.). Dahinter steht die Überlegung, dass eine Nebenbeschäftigung während des Studiums oft zu einer Anschlussbeschäftigung führt.
Wer nicht direkt nach dem Ende seines Studiums einen seiner Qualifikation angemessenen Job findet, soll künftig ein Jahr lang uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, um einen solchen Job finden zu können (§ 16 Abs.4 Satz 2 AufenthG n.F.). Das soll auch für Absolventen von qualifizierten Berufsausbildungen gelten. Derzeit ist in der Diskussion, diese Suchphase auf eineinhalb Jahre auszuweiten.
Unabhängig von den Voraussetzungen einer blue card sollen erfolgreiche Hochschulabbsolventen unter erleichterten Bedingungen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie zwei Jahre in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben und sich in einem angemessenen Arbeitsverhältnis befinden. Geregelt ist diese spezielle Niederlassungserlaubnis in einem neuen § 18b AufenthG.
Fazit: Für Hochschulstudenten und hochqualifizierte Akademiker aus Nicht-EU-Ländern schafft das geplante Gesetz Anreize, in Deutschland zu studieren und sich hier anschließend niederzulassen. Der Gesetzgeber hat die Blaue Karte zum Anlass genommen, auch die ohnehin schon bestehenden Niederlassungsmöglichkeiten für Hochqualifizierte und ihre Familien attraktiver zu gestalten. Nach Einschätzung der Bundesregierung profitieren davon zwar zunächst nur einige tausend Personen.
Mittelfristig dürfte deren Zahl aber steigen. Denn das Konzept einer blue card im Scheckkartenformat ist für potentielle Interessen sicher verständlicher und damit verlockender als das bürokratische Nebeneinander verschiedener Aufenthaltstitel zur Ausübung von Beschäftigungen. Der vorliegende Gesetzesentwurf wird daher sicher einen Beitrag zur Bekämpfung des derzeitigen Fachkräftemangels leisten. Mit seiner Umsetzung ist noch in diesem Halbjahr zu rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25.05.2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/236 Neues Integrationsgesetz unter dem Motto "Fördern und Fordern"
- Arbeitsrecht aktuell: 16/121 Modellprojekt für den Zugang von Nicht-EU-Ausländern zum Arbeitsmarkt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/190 Personalgewinnungszuschlag und andere Goodies: Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund
- Arbeitsrecht aktuell: 11/067 Gesetz zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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