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Gesetzesänderungen zum 01.07.2008
08.07.2008. Zur Jahresmitte sind im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts einige gesetzliche Änderungen in Kraft getreten.
Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) erhöhten sich zum 01.07.2008 die Beitragssätze zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent von vormals 1,7 Prozent auf 1,95 Prozent (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 07/78: Reform der Pflegeversicherung). Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres zahlen künftig 2,2 Prozent des Bruttoarbeitslohns (vormals 1,95 Prozent). Die Beiträge werden jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen, abgesehen von dem Zuschlag für Kinderlose, der vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist.
Ebenfalls aufgrund des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes trat zum 01.07.2008 das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) in Kraft. Danach haben Arbeitnehmer künftig in Betrieben mit über 15 Beschäftigten einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen. Bei akut eintretender Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen haben Arbeitnehmer Anspruch auf kurzfristige Freistellung von bis zu 10 Tagen, um eine Pflege zu organisieren bzw. diese kurzfristig sicherzustellen.
Auch die kurzfristige Freistellung erfolgt in der Regel unbezahlt (§ 2 Abs.3 PflegeZG). Sowohl die kurzzeitige als auch die längerfristige Arbeitsverhinderung müssen auf Verlangen des Arbeitgebers durch ärztliche oder vergleichbare Bescheinigungen nachgewiesen werden. Für die Zeit von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung besteht für den Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Der zu pflegende Personenkreis ist weit definiert.
Zum 01.07.2008 wurde das Arbeitslosengeld II um 1,1 Prozent von 347 EUR auf 351 EUR angehoben. Wie die Bundesagentur für Arbeit im Vorfeld mitteilte, seien Pannen bei der Umsetzung nicht zu befürchten, da das Softwaresystem rechtzeitig angepasst worden sei. Nur der Versand der Änderungsbescheide würde voraussichtlich bis Ende Juni 2008 andauern. Mittlerweile musste jedoch die Bundesagentur aufgrund von Presseberichterstattungen einräumen, dass es in etwa bundesweit 10.000 Fällen zu verspäteten Zahlungen kam, die durch notwendige manuelle Nachbearbeitungen verschuldet worden seien.
Die als Teil des „Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ vom 12.12.2007 verabschiedete Neufassung von § 11 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) trat ebenfalls zum 01.07.2008 in Kraft. Aufgrund der Änderung können künftig Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände und Zusammenschlüsse solcher Vereinigungen die von ihnen vertretene Partei auch vor dem Bundesarbeitsgericht vertreten (bislang waren hier nur Rechtsanwälte zugelassen), wobei sie allerdings durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen (§ 11 Abs.2 Satz 2 Nr.4 und 5; Abs.4 Satz 2, 3 ArbGG n.F.).
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/61 Pflegezeitgesetz tritt am 01.07.2008 in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 07/78 Reform der Pflegeversicherung
Letzte Überarbeitung: 22. Dezember 2017
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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