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Reform der Pflegeversicherung
19.11.2007. Am 17.10.2007 hat das Bundeskabinett den vom Gesundheitsministerium vorgelegten Gesetzesentwurf zur Reform der Pflegeversicherung im Wesentlichen gebilligt. Die gesetzlichen Änderungen betreffen in der Hauptsache das SGB XI, das die soziale Pflegeversicherung regelt. Hier wird der Beitragssatz von derzeit 1,7 Prozent ab dem 01.07.2008 auf 1,95 Prozent heraufgesetzt werden. Für Kinderlose steigt der Beitrag von derzeit 1,95 Prozent auf 2,2 Prozent.
Im Gegenzug werden die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeweitet und weitere Maßnahmen zur Qualitätssteigerung bzw. –sicherung ergriffen. Konkret werden die Pflegesätze erstmals seit 1995 angehoben, die ambulanten Sachleistungsbeträge und die Sachleistungsbeträge für die vollstationäre Versorgung erhöht und auch das bei häuslicher Pflege gewährte Pflegegeld in allen drei Pflegestufen heraufgesetzt.
Darüber hinaus sind Zusatzleistungen für Demenzkranke vorgesehen. Alle drei Jahre soll eine Qualitätsprüfung der Pflegeeinrichtungen stattfinden, die auch der Information der Allgemeinheit dienen sollen. Ortsnahe „Pflegestützpunkte“ und Pflegeberatung sowie die Unterstützung neuer Wohnformen runden die Reform ab.
Arbeitsrechtlich relevant ist vor allem das als Teil des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes geplante Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG). Es sieht in seinem Kern das Recht von Arbeitnehmern zur Freistellung von der Arbeit vor, falls dies zur Pflege eines nahen Angehörigen erforderlich ist. Diese Freistellung war von der SPD ursprünglich als bezahlter Pflegeurlaub im Umfang von zehn Arbeitstagen pro Jahr geplant, doch konnte sich die SPD damit gegenüber ihrem Koalitionspartner nicht durchsetzen.
Die Freistellung ist daher nach dem jetzt vorliegenden Gesetzesentwurf unbezahlt zu gewähren, d.h. ein Anspruch auf Vergütung ergibt sich nur aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung (§ 2 Abs.3 PflegeZG).
Der Gesetzentwurf sieht zwei Formen der unbezahlten Freistellung vor, nämlich die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ (§ 2) und die „Pflegezeit“ (§ 3).
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung erlaubt eine unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitsagen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs.1).
Demgegenüber beinhaltet die Pflegezeit eine deutlich längere Freistellung, die ganz oder auch nur teilweise erfolgen kann, falls der Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen pflegen will. Eine „akute“ Pflegesituation ist dafür nicht erforderlich. Allerdings ist der Anspruch auf unbezahlte Freistellung auf maximal sechs Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen beschränkt. Außerdem besteht kein Anspruch auf Pflegezeit in Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Mitarbeitern (§ 3 Abs.1 Satz 2).
Arbeitsrechtlich interessant ist der neu eingeführte Sonderkündigungsschutz zugunsten von Arbeitnehmern, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend machen oder Pflegezeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber darf solchen Arbeitnehmern von der Ankündigung der Arbeitsverhinderung bzw. der Pflegezeit bis zur Beendigung der Freistellung nicht bzw. nur mit behördlicher Zustimmung kündigen (§ 5).
Ausgeglichen wird diese Verstärkung des Bestandsschutzes durch die gleichfalls neu eingeführte Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Vertretungskräften. Die Einstellung als Vertretung für einen pflegebedingt verhinderten Arbeitnehmer ist ein neuer, d.h. § 14 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergänzender Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverhältnissen (§ 6).
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Gesetzentwurf
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/362 Verbesserungen bei der Pflegezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/248 Keine mehrfache Pflegezeit für denselben Angehörigen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/052 Reform des PflegeZG
- Arbeitsrecht aktuell: 10/051 Bessere Absicherung der Pflege von Angehörigen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/220 Pflegezeit darf nicht mehrmals genommen werden
- Arbeitsrecht aktuell: 08/071 Arbeit und Soziales
Letzte Überarbeitung: 19. März 2020
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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