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Neuregelungen im Arbeitsrecht 2019
28.12.2018. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen Gesetzesänderungen im Arbeits- und Sozialrecht, die zum 01. Januar 2019 in Kraft treten werden.
Besonders wichtig ist hier die neue Brückenteilzeit, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben ab 46 Mitarbeitern die Möglichkeit gibt, anstelle einer dauerhaften Arbeitszeitverringerung eine nur vorübergehende Teilzeit auszuüben. Mit Beendigung dieser Brückenteilzeit, die mindestens ein Jahr und höchsten fünf Jahre lang dauern kann, gilt dann wieder die bisherige längere Arbeitszeit.
Außerdem wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn zum Jahreswechsel von derzeit 8,84 EUR auf 9,19 EUR brutto pro Stunde angehoben.
Schließlich werden auch zu Beginn des Jahres 2019 wieder die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach oben angepasst.
- Einführung der Brückenteilzeit
- Mindestlohn wird angehoben
- Abschaffung der jüngere Arbeitnehmer benachteiligenden Kündigungsfristen-Regelung in § 622 Abs.2 Satz 2 BGB
- Nachbesserung der Tarifeinheits-Regelung in § 4a TVG
- Verstärkte Förderung der berufsbegleitenden Weiterbildung von Arbeitnehmern durch die Arbeitsagenturen
- Bessere Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in das Berufsleben
- Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
- Hartz IV
Einführung der Brückenteilzeit
Auch bislang hatten Arbeitnehmer in Betrieben ab 16 Mitarbeitern einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung, doch war dieser Weg eine Einbahnstraße, denn es gab kein Recht auf Rückkehr zur alten längeren Arbeitszeit.
Durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit (BT Drucks. 19/3452)" ist das ab dem 01.01.2019 anders. Wer sich für eine Verringerung seiner Arbeitszeit entscheidet, hat ab Januar 2019 das Recht, später wieder zu seiner bisherigen Arbeitszeit zurückzukehren.
Die Brückenteilzeit kann für eine Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren in Anspruch genommen werden. Der Anspruch ist in einem neuen § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten und gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einer Betriebsgröße von 46 Mitarbeitern.
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Tipps und Tricks: Brückenteilzeit - Checkliste
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
Mindestlohn wird angehoben
Gemäß § 4 Abs.1 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat eine Mindestlohnkommission über die Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu befinden, und zwar alle zwei Jahre (§ 9 Abs.1 Satz 2 MiLoG). Die Kommission besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, zwei beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht und einem Vorsitzenden und wird alle fünf Jahre neu berufen.
Anfang 2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto pro Stunde eingeführt. Die erste Erhöhung des Mindestlohns gab es im Jahr 2017 auf 8,84 EUR.
In ihrem Beschluss vom 26.06.2018 sprach sich die Mindestlohnkommission für eine Erhöhung in zwei Schritten aus. Zum 01.01.2019 soll die Lohnuntergrenze auf 9,19 EUR und zum 01.01.2020 nochmals auf 9,35 EUR angehoben werden.
Mit Rechtsverordnung vom 13.11.2018 hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission umgesetzt.
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 18/160 Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 EUR
- Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns, vom 13.11.2018, BGBl I, S.1876
Abschaffung der jüngere Arbeitnehmer benachteiligenden Kündigungsfristen-Regelung in § 622 Abs.2 Satz 2 BGB
Gemäß § 622 Abs.2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlängern sich die Kündigungsfristen, die Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerseite beachten müssen, in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Nach zweijährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitgeber bei ordentlichen Kündigungen ein Frist von einem Monat zum Monatsende einhalten, nach fünfjährigem Bestand eine Frist von zwei Monaten, nach achtjährigem Bestand eine Frist von drei Monaten usw.
Diese für Arbeitnehmer günstige Verlängerung der Arbeitgeber-Kündigungsfristen gilt aber nach dem Wortlaut des Gesetzes, d.h. nach § 622 Abs.2 Satz 2 BGB nicht für Arbeitnehmer unter 25 Jahren. Diese Vorschrift lautet:
"Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
Da es für diese handgreifliche Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer beim Thema Kündigungsfristen keinen sachlichen Grund gibt, liegt hier eine Altersdiskriminierung vor. Solche altersbedingten Benachteiligungen verstoßen gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, d.h. gegen Art.1 und Art.2 Abs.2 a) der Richtlinie 2000/78/EG, da es keine rechtfertigenden Gründe für diese Benachteiligungen von Arbeitnehmern unter 25 Jahren gibt.
Dementsprechend ist es seit Jahren allgemeine Meinung, dass § 622 Abs.2 Satz 2 BGB ein toter Buchstabe ist bzw. eine arbeitsrechtliche Fehlinformation.
Jetzt endlich hat sich der Gesetzgeber aufgerafft und diese (ohnehin ungültige) Vorschrift aus dem Gesetz gestrichen, und zwar durch Art.4d des Qualifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018.
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz), vom 18.12.2018, BGBl. I, S.2651
Nachbesserung der Tarifeinheits-Regelung in § 4a TVG
Die wesentliche Neuregelung des Tarifeinheitsgesetzes vom 03.07.2015 war ein neu in das Tarifvertragsgesetz (TVG) eingefügter § 4a TVG. Mit dieser Regelung werden die betrieblichen Mehrheitsgewerkschaften gestärkt, indem die Tarifverträge der im Betrieb mitgliederstärkeren Gewerkschaft bei Anwendung Vorrang haben.
§ 4a Abs.2 Satz 2 TVG wird zum 01.01.2019 aus Gründen des Minderheitenschutzes wie folgt ergänzt (Änderungen fett):
"Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages anwendbar."
Die Änderung verlangt einen ausreichenden Mindestschutz der Interessen derjenigen Arbeitnehmergruppen, die von einem betrieblichen Minderheitstarifvertrag erfasst werden, da der für sie geltende Minderheitstarifvertrag ja gemäß § 4a Abs.2 Satz 2 TVG durch den betrieblichen Mehrheitstarifvertrag verdrängt wird.
Der Gesetzgeber hat sich nicht etwa freiwillig zu diesem (sehr halbherzigen) Minderheitenschutz entschlossen, sondern setzt damit eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um. Das BVerfG hat nämlich in seinem Grundsatzurteil zum Tarifeinheitsgesetz vom Sommer 2017 § 4a TVG zwar im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt, dabei aber Nachbesserungen verlangt. Diese Nachbesserungen hat der Gesetzgeber jetzt geliefert. Die Neuregelung ist in Art.4f des Qualifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018 enthalten.
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifeinheit, Grundsatz der Tarifeinheit
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 11.07.2017, 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16
- Arbeitsrecht aktuell: 17/187 Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß
- Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz), vom 18.12.2018, BGBl. I, S.2651
Verstärkte Förderung der berufsbegleitenden Weiterbildung von Arbeitnehmern durch die Arbeitsagenturen
Bislang richteten sich berufsbegleitende Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote der Arbeitsagenturen vor allem an Arbeitnehmer im vorgerückten Alter, die entweder keinen oder einen länger nicht mehr praktizierten Berufsabschluss haben. So setzt die bisherige Fassung von § 82 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Allgemeinen voraus, dass der geförderte Arbeitnehmer 45 Jahre oder älter ist, und § 81 Abs.2 SGB III in der bisherigen Fassung legt fest, wann Arbeitnehmer wegen "fehlenden" Berufsabschlusses gefördert werden können.
Mit dem Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 werden die Angebote der berufsbegleitenden Weiterbildung ausgebaut. Sie richten sich jetzt ausdrücklich an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben (§ 82 Abs.1 Satz 2 und 3 SGB III neue Fassung).
- Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz), vom 18.12.2018, BGBl. I, S.2651
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
Bessere Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in das Berufsleben
Durch das Teilhabechancengesetz vom 17.12.2018 sollen ab Anfang 2019 Langzeitarbeitslose besser als bisher mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Als Langzeitarbeitslose gelten gem. § 18 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Personen, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind.
Das Teilhabechancengesetz sieht als Fördermaßnahmen vor allem (aber nicht nur) Lohnkostenzuschüsse vor, und zwar für Langzeitarbeitslose, die entweder mindesten zwei Jahre arbeitslos sind oder sogar sieben Jahren lang (dann fallen die geplanten Lohnzuschüsse höher aus).
Die Maßnahmen richten sich an Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs.1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), d.h. an erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen im Alter zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze gemäß § 7a SGB II (65 bis 67 Jahre), die ihren gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben.
Neben den Lohnkostenzuschüssen soll es eine „ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung“ er geförderten Personen durch die Agenturen für Arbeit geben. Durch dieses „Coaching“ soll das Leistungsvermögen der ehemals Langzeitarbeitslosen gesteigert und ihr neues Arbeitsverhältnis stabilisiert werden.
- Arbeitsrecht aktuell: 18/188 Teilhabechancengesetz gegen Langzeitarbeitslosigkeit
- Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose pp. (Teilhabechancengesetz), vom 17.12.2018, BGBl I, S.2583
Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Die Beitragsbemessungs- und Pflichtversicherungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung werden jährlich von der Bundesregierung angepasst, und zwar auf der Grundlage der allgemeinen Lohnentwicklung. Da die Löhne und Gehälter in Deutschland im Allgemeinen steigen, werden auch die Rechengrößen Jahr für Jahr angehoben.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die neuen Zahlen, die ab 2019 gelten:
Rechengröße |
West |
Ost |
Beitragsbemessungsgrenze allg. Rentenversicherung |
6.700 |
6.150 |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
8.200 |
7.600 |
Versicherungspflichtgrenze gesetzl. Krankenversicherung |
5.062,50 |
5.062,50 |
Beitragsbemessungsgrenze gesetzl. Krankenversicherung |
4.537,50 |
4.537,50 |
Die o.g. Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung gelten auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, da die Grenzwerte der beiden Sozialversicherungszweige gem. § 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) identisch sind. Zudem gelten die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Pflegeversicherung.
- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 10.10.2018: Neue Rechengrößen beschlossen
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/312 Gesetzesänderungen zum Januar 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 15/289 Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
Hartz IV
Zum 01. Januar 2019 werden auch die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöht. Sie orientieren sich an den Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die neuen Unterstützungsleistungen:
Personengruppe |
2018 |
2019 |
Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte (RBS 1) |
416 Euro |
424 Euro |
Paare in einem gemeinsamen Haushalt (RBS 2) |
375 Euro |
382 Euro |
Erwachsene Erwerbsfähige ohne eigenen oder gemeinsamen Haushalt mit einem Partner (RBS 3) |
332 Euro |
339 Euro |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre (RBS 4) |
316 Euro |
322 Euro |
Kinder von sechs bis 13 Jahren (RBS 5) |
296 Euro |
302 Euro |
Kinder bis fünf Jahre (RBS 6) |
240 Euro |
245 Euro |
- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 19.09.2018: Regelsätze werden angepasst
- Arbeitsrecht aktuell: 19/021 Neue Regeln für Minijobs 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 17/312 Gesetzesänderungen zum Januar 2018
Letzte Überarbeitung: 18. September 2020
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