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Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz ge­gen Lang­zeit­ar­beits­lo­sig­keit

Lohn­kos­ten­zu­schüs­se und ganz­heit­li­che Be­treu­ung sol­len Lang­zeit­ar­beits­lo­se in den Ar­beits­markt in­te­grie­ren: Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Schaf­fung neu­er Teil­ha­be­chan­cen für Lang­zeit­ar­beits­lo­se auf dem all­ge­mei­nen und so­zia­len Ar­beits­markt (Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz)
Schreiben der Bundesagentur für Arbeit mit darauf liegenden Geldscheinen

01.08.2018. Der Wirt­schafts­auf­schwung in Deutsch­land hält wei­ter an und der Ar­beits­markt ent­wi­ckelt sich po­si­tiv. Nie gab es seit der Wie­der­ver­ei­ni­gung we­ni­ger Ar­beits­lo­se.

Den­noch bleibt es für Lang­zeit­ar­beits­lo­se schwer, auf den Ar­beits­markt zu­rück­zu­keh­ren. Wie aus Zah­len der Bun­des­agen­tur für Ar­beit her­vor­geht, ist die durch­schnitt­li­che Dau­er der Ar­beits­lo­sig­keit un­ter Hartz-IV-Be­zie­hern in den letz­ten Jah­ren ge­stie­gen.

Mit ei­nem neu­en Ge­setz möch­te die Bun­des­re­gie­rung die Teil­ha­be von Lang­zeit­ar­beits­lo­sen am Ar­beits­markt ver­bes­sern. Den ent­spre­chen­den Ent­wurf da­zu hat das Bun­des­ka­bi­nett am 18.07.2018 be­schlos­sen: Ent­wurf ei­nes Zehn­ten Ge­set­zes zur Än­de­rung des Zwei­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch - Schaf­fung neu­er Teil­ha­be­chan­cen für Lang­zeit­ar­beits­lo­se auf dem all­ge­mei­nen und so­zia­len Ar­beits­markt (Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz - 10. SGB II-ÄndG).

Wer soll von dem Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz pro­fi­tie­ren?

Als Lang­zeit­ar­beits­lo­se gel­ten gem. § 18 Abs.1 Drit­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB III) Per­so­nen, die ein Jahr oder länger ar­beits­los sind. Nach dem ge­plan­ten neu­en Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz soll es ver­bes­ser­te Förder­maßnah­men (vor al­lem Lohn­kos­ten­zuschüsse) ge­ben für Ar­beits­lo­se, die ent­we­der min­des­ten zwei Jah­re ar­beits­los sind oder so­gar sie­ben Jah­ren lang (dann fal­len die ge­plan­ten Lohn­zuschüsse noch höher aus).

Die ge­plan­ten Maßnah­men rich­ten sich an Leis­tungs­be­rech­tig­te im Sin­ne von § 7 Abs.1 SGB II, d.h. an er­werbsfähi­ge hil­fe­bedürf­ti­ge Men­schen im Al­ter zwi­schen 15 Jah­ren und der Al­ters­gren­ze gemäß § 7a SGB II (65 bis 67 Jah­re), die ih­ren gewöhn­li­chem Auf­ent­halt in Deutsch­land ha­ben.

Die Er­werbsfähig­keit wird in § 8 SGB II de­fi­niert und schließt ins­be­son­de­re je­ne Per­so­nen aus, die we­gen ei­ner Krank­heit oder ei­ner Be­hin­de­rung nicht im­stan­de sind, min­des­tens drei St­un­den un­ter übli­chen Be­din­gun­gen zu ar­bei­ten. Wer als hil­fe­bedürf­tig gilt, er­gib sich aus § 9 SGB II.

Ins­ge­samt kommt die Förde­rung laut Ge­setz­ent­wurf für 800.000 Men­schen in Fra­ge.

Ein­glie­de­rung von Lang­zeit­ar­beits­lo­sen nach § 16e SGB II neue Fas­sung

Durch ei­ne Abände­rung von § 16e Zwei­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB II) soll ein neu­es ar­beits­markt­po­li­ti­sches In­stru­ment ein­geführt wer­den, die „Ein­glie­de­rung von Lang­zeit­ar­beits­lo­sen“.

Die­ses Förder­instru­ment soll Per­so­nen, die trotz der Un­terstützung durch die Bun­des­agen­tur für Ar­beit gem. § 16 Abs.1 SGB II in Verb. mit § 35 SGB III seit min­des­tens zwei Jah­ren ar­beits­los sind, bes­ser in den Ar­beits­markt in­te­grie­ren, um da­durch ei­ne wei­te­re Ver­fes­ti­gung der Ar­beits­lo­sig­keit zu ver­mei­den.

Kern­in­halt die­ser Maßnah­me ist ein Lohn­kos­ten­zu­schuss. Das heißt kon­kret: Beschäftigt ein Ar­beit­ge­ber ei­ne Per­son, die die o.g. Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, für min­des­tens zwei Jah­re, erhält er für die­sen Zeit­raum Zuschüsse zum Ar­beits­ent­gelt. Kei­ne Zuschüsse gibt es für ge­ringfügi­ge Beschäfti­gun­gen.

Im ers­ten Jahr des Ar­beits­verhält­nis­ses beträgt die Höhe der Förde­rung 75 Pro­zent des zu berück­sich­ti­gen­den Ar­beits­ent­gelts und im zwei­ten Jahr 50 Pro­zent. Berück­sich­tigt wird das re­gelmäßig ge­zahl­te Ge­halt gem. § 91 Abs.1 SGB III, al­ler­dings nur, so­weit es die ta­rif­lich fest­ge­leg­te Vergütung nicht über­steigt. Ist kein Ta­rif­ver­trag ein­schlägig, wird das ortsübli­che Ent­gelt als Ori­en­tie­rung her­an­ge­zo­gen.

Das Min­dest­l­ohn­ge­setz (Mi­LoG) sieht in § 22 Abs.4 Satz 1 vor, dass Lang­zeit­ar­beits­lo­se zur Ver­bes­se­rung der Wie­der­ein­glie­de­rung in den ers­ten sechs Mo­na­ten ei­nes neu­en Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter­halb des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns vergütet wer­den dürfen. Bei In­an­spruch­nah­me der Förde­rung gem. § 16e SGB II soll dies aber nicht gel­ten, d.h. die ge­setz­li­che Lohn­un­ter­gren­ze von der­zeit 8,84 EUR (bzw. von 9,19 EUR ab dem 01.01.2019) ist vom ers­ten Tag der Beschäfti­gung an ein­zu­hal­ten.

Sind die zwei Jah­re des Förder­pro­gramms vor­bei, muss der Ar­beit­ge­ber den be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer min­des­tens für wei­te­re sechs Mo­na­te beschäfti­gen.

Während der geförder­ten Beschäfti­gung soll es außer­dem ei­ne „ganz­heit­li­che beschäfti­gungs­be­glei­ten­de Be­treu­ung“ durch die Agen­tu­ren für Ar­beit ge­ben. Ziel die­ses „Coa­chings“ ist die Stei­ge­rung des Leis­tungs­vermögens des ehe­mals Lang­zeit­ar­beits­lo­sen, die Sta­bi­li­sie­rung des Ar­beits­verhält­nis­ses und da­mit die dau­er­haf­te Ein­glie­de­rung in den Ar­beits­markt.

Für die­se Be­treu­ung ist der Ar­beit­neh­mer während der ers­ten sechs Mo­na­te des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses „in an­ge­mes­se­nem Um­fang“ un­ter Fort­zah­lung des Ar­beits­ent­gelts frei­zu­stel­len.

Teil­ha­be am Ar­beits­markt durch ei­nen neu­en § 16i SGB II

Das zwei­te, als „Teil­ha­be am Ar­beits­markt“ be­zeich­ne­te und in ei­nem neu­en § 16i SGB II ge­re­gel­te In­stru­ment be­trifft be­son­ders ar­beits­markt­fer­ne Per­so­nen. Ge­meint sind Per­so­nen, die für ins­ge­samt min­des­tens sie­ben der letz­ten acht Jah­re Leis­tun­gen gemäß § 19 ff. SGB II er­hal­ten und während die­ser Zeit nicht oder nur kurz­zei­tig so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ge­ar­bei­tet ha­ben.

Ab­wei­chend von der o.g. Vor­aus­set­zung des § 7 Abs.1 Nr.1 SGB II kommt die­se Förde­rung nur für Per­so­nen ab 25 Jah­ren in Be­tracht.

Auch das Förder­instru­ment „Teil­ha­be am Ar­beits­markt“ be­inhal­tet ei­nen Lohn­kos­ten­zu­schuss für den Ar­beit­ge­ber im Fal­le ei­ner so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäfti­gung. Al­ler­dings wer­den die Leis­tungs­be­rech­tig­ten den Ar­beit­ge­bern bei der An­wen­dung von §16i SGB II von der Ar­beits­agen­tur zu­ge­wie­sen.

Be­rech­nungs­grund­la­ge für den Zu­schuss ist hier der ge­setz­li­che Min­dest­lohn nach dem Mi­LoG in Ver­bin­dung mit der ar­beits­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Ar­beits­zeit. Zahlt ein Ar­beit­ge­ber al­so mehr, als die der­zeit gel­ten­den 8,84 Eu­ro pro St­un­de, wird der darüber hin­aus­ge­hen­de Be­trag nicht bei der Förde­rung berück­sich­tigt.

Der Zu­schuss wird für fünf Jah­re ge­zahlt. Die Höhe wird nach zwei Jah­ren um zehn Pro­zent jähr­lich ge­senkt, so dass

  • in den ers­ten bei­den Jah­ren 100 Pro­zent,
  • im drit­ten Jahr 90 Pro­zent,
  • im vier­ten Jahr 80 Pro­zent und
  • im fünf­ten Jahr 70 Pro­zent

der Höhe des Min­dest­lohns zuzüglich des Ar­beit­ge­ber­an­teils an den So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen be­zu­schusst wer­den.

Ei­ne beschäfti­gungs­be­glei­ten­de Be­treu­ung soll auch hier durch die Agen­tur für Ar­beit er­bracht wer­den, wofür der Ar­beit­neh­mer in die­sem Fall während der ers­ten zwölf Mo­na­te in an­ge­mes­se­nem Um­fang un­ter Ent­gelt­fort­zah­lung frei­ge­stellt wer­den muss.

Auch Zei­ten, in de­nen der Ar­beit­neh­mer für ei­ne er­for­der­li­che Wei­ter­bil­dung oder ein be­trieb­li­ches Prak­ti­kum frei­ge­stellt wird, sind förderfähig. Eben­so kann der Ar­beit­ge­ber fi­nan­zi­el­le Un­terstützung für et­wai­ge Wei­ter­bil­dungs­kos­ten für den Ar­beit­neh­mer in Höhe von bis zu 50 Pro­zent, ma­xi­mal je­doch 1.000 Eu­ro, in An­spruch neh­men.

Ist es der Ar­beits­agen­tur während der Förder­zeit möglich, den Ar­beit­neh­mer in ei­ne zu­mut­ba­re Ar­beit oder Aus­bil­dung zu ver­mit­teln, soll sie ihn um­ge­hend ab­be­ru­fen. Das be­deu­tet, das Ar­beits­verhält­nis wird nicht wei­ter gefördert und Ar­beit­neh­mer so­wie Ar­beit­ge­ber er­hal­ten die Möglich­keit, den Ar­beits­ver­trag frist­los zu kündi­gen. Dies soll ver­hin­dern, dass die Ar­beit­neh­mer ar­beits­recht­lich an die geförder­te Ar­beit ge­bun­den sind, ob­wohl die Möglich­keit der Auf­nah­me ei­ner „nor­ma­len“ Beschäfti­gung bestünde.

Der Ar­beits­ver­trag kann bei ei­ner Förde­rung nach §16i SGB II für bis zu fünf Jah­re be­fris­tet wer­den. Während die­ser Zeit ist höchs­tens ei­ne Verlänge­rung zulässig.

Nicht förderfähig ist ei­ne Beschäfti­gung, wenn zu ver­mu­ten ist, dass der Ar­beit­ge­ber dafür ei­nen an­de­ren Ar­beit­neh­mer ent­las­sen hat, um ein nicht geförder­tes ge­gen ein geförder­tes Ar­beits­verhält­nis aus­zu­tau­schen. Wur­den für ei­nen Ar­beit­neh­mer Zuschüsse über die vol­len fünf Jah­ren er­bracht, ist ei­ne wei­te­re Förde­rung nach §16i SGB II aus­ge­schlos­sen. Soll­te ei­ne Per­son al­so nach der geförder­ten Beschäfti­gung er­neut für sie­ben oder mehr Jah­re ar­beits­los wer­den, kommt die­ses In­stru­ment nicht mehr in Fra­ge.

Stim­men zum Teil­ha­be­chan­cen­ge­setz

Ins­ge­samt äußer­ten sich Po­li­ti­ker und In­ter­es­sen­ver­tre­ter po­si­tiv über die Einführung ei­nes Ge­set­zes zur Bekämp­fung von Lang­zeit­ar­beits­lo­sig­keit. Es wird je­doch zu ei­nem Großteil die Mei­nung ver­tre­ten, dass der Ent­wurf nicht kon­se­quent ge­nug aus­ge­fal­len ist.

An­ne­lie Bun­ten­bach, Vor­stands­mit­glied des Deut­schen Ge­werk­schafts­bunds (DGB), lobt die Idee des Ge­set­zes. „Es ist gut und rich­tig, Lang­zeit­ar­beits­lo­sen ei­ne Per­spek­ti­ve zu eröff­nen und für sie öffent­lich geförder­te Ar­beitsplätze zu schaf­fen“, erklärte sie in ei­ner Pres­se­mel­dung vom 17.07.2018. Al­ler­dings kri­ti­siert sie, dass die Zuschüsse auf Ba­sis des Min­dest­lohns und nicht der Ta­riflöhne be­rech­net wer­den. „Die bis­her vor­ge­se­he­ne Be­rech­nung nach dem Min­dest­lohn setzt den fal­schen An­reiz, dass vor al­lem Ar­beitsplätze im Nied­rig­lohn­sek­tor ge­schaf­fen wer­den“, so Bun­ten­bach.

Die Präsi­den­tin des So­zi­al­ver­bands VdK, Ve­re­na Ben­te­le, hat sich eben­falls für die Be­zah­lung der be­trof­fe­nen Per­so­nen nach Ta­rif aus­ge­spro­chen (Pres­se­mel­dung vom 18.07.2018). Außer­dem müss­ten auch schwer­be­hin­der­te Lang­zeit­ar­beits­lo­se berück­sich­tigt wer­den, so Ben­te­le.

Fa­zit

Die Bun­des­re­gie­rung will im Lau­fe der nächs­ten Jah­ren et­wa vier Mil­li­ar­den Eu­ro in den sog. "so­zia­len Ar­beits­markt" ste­cken, al­so in staat­lich geförder­te Jobs. Rund 150.000 neue Ar­beitsplätze sol­len da­durch für Lang­zeit­ar­beits­lo­se ge­schaf­fen wer­den. Ob die­se Zah­len er­reicht wer­den können, hängt natürlich von der Ko­ope­ra­ti­on der Un­ter­neh­men ab.

Grundsätz­lich spricht aus Ar­beit­ge­ber­sicht nicht viel ge­gen ei­ne wei­te­re Ar­beits­kraft, de­ren Ge­halt zu ei­nem großen Teil durch staat­li­che Zuschüsse fi­nan­ziert wird. Al­ler­dings sind die be­trof­fe­nen Men­schen teil­wei­se des­halb so lan­ge oh­ne Ar­beit, weil bei ih­nen meh­re­re "Ver­mitt­lungs­hemm­nis­se" zu­sam­men­kom­men, so Z.B. ei­ne ge­rin­ge schu­li­sche und be­ruf­li­che Aus­bil­dung, ein höhe­res Le­bens­al­ter oder so­zia­le Ein­schränkun­gen wie ei­ne un­zu­rei­chen­de Kin­der­be­treu­ung. Ob die­se Hemm­nis­se durch Zuschüsse über­wun­den wer­den könne, bleibt frag­lich.

Auch wenn letzt­lich viel­leicht nur ein Teil der Be­trof­fe­nen von dem Ge­setz pro­fi­tiert, recht­fer­tig das aber die Bemühun­gen, Lang­zeit­ar­beits­lo­sen ei­ne Per­spek­ti­ve zu bie­ten. Die Kri­tik, dass die Jobs nur in Höhe des Min­dest­lohns gefördert wer­den, kann nur auf das neue Förder­instru­ment nach § 16i SGB II be­zo­gen wer­den, da die an­de­re Grup­pe von Lang­zeit­ar­beits­lo­sen (min­des­tens zweijähri­ge Förde­rung durch die Ar­beits­agen­tur) nach Ta­rif be­zahlt wer­den soll. Von da­her trifft die­se Kri­tik nur bei ei­nem Teil der Be­trof­fe­nen zu.

Be­son­ders das beschäfti­gungs­be­glei­ten­de Coa­ching wird ei­ne wich­ti­ge Rol­le für die nach­hal­ti­ge Ein­glie­de­rung in den Ar­beits­markt spie­len. Da­zu müss­ten je­doch ent­spre­chen­de Ka­pa­zitäten in den oh­ne­hin oft­mals über­las­te­ten Job­cen­tern und Ar­beits­agen­tu­ren vor­han­den sein, da die Re­ge­lung sonst ins Lee­re läuft. Die ent­schei­den­de Fra­ge wird schließlich sein, ob den geförder­ten Lang­zeit­ar­beits­lo­sen am En­de der Förde­rung der Schritt vom "so­zia­len" in den all­ge­mei­nen Ar­beits­markt ge­lingt. Denn das ist das ei­gent­li­che Ziel des Ge­set­zes.

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Letzte Überarbeitung: 13. November 2020

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