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Mindestlohn in der Postbranche
03.12.2007. Am 20.09.2007 gab die Bundesregierung erstmals ihren Entwurf einer Erweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) bekannt, mit dem die sog. „Briefdienstleistungen“ als weitere Branche in das AEntG aufgenommen werden sollte (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/61 Aufnahme der Briefdienstleistungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geplant).
Da der durch das AEntG bewirkte Arbeitnehmerschutz gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 AEntG (heute: § 3 AEntG) in einer Bindung ausländischer Arbeitgeber an deutsche, für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifverträge besteht, braucht die Politik einen solchen, d.h. allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Hier hatte die Bundesregierung zunächst den am 04.09.2007 von dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. (bzw. der dahinter stehenden Deutschen Post AG) und der ver.di vereinbarten "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne in der Branche Postdienste (TV Mindestlohn)" ins Auge gefasst. Er sieht einen Stundenlohn von 9,80 EUR (West) bzw. 9,00 EUR (Ost) für Briefzusteller vor.
Er wurde allerdings bislang nicht für allgemeinverbindlich erklärt, da innerhalb der Bundesregierung heftig darüber gestritten wurde, ob er überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung erfüllt.
Eine der notwendigen Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung besteht nämlich gemäß § 5 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG) darin, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.
Das Quorum war hier aber zweifelhaft, da der TV Mindestlohn nach seinem § 1 für alle Betriebe Geltung beansprucht, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, „unabhängig vom Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit des Betriebs“ (§ 1 Abs.1 Satz 1 TV Mindestlohn). Außerdem gilt der TV Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, die (irgendwelche) „Tätigkeiten in der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beförderung von Briefsendungen für Dritte ausüben“ (§ 1 Abs.2 Satz 1 TV Mindestlohn) sowie - mit etwas höherem Mindestlohn - für die eigentlichen Briefzusteller.
Im Ergebnis waren damit nicht nur die eigentlichen Briefunternehmen und die Briefträger, sondern eine Vielzahl anderer Betriebe und Arbeitnehmer vom TV Mindestlohn erfasst.
Daraufhin argumentierten die Postkonkurrenten und Politiker der CDU, dass die Post nicht das 50-Prozent-Quorum erfülle. Der TV Mindestlohn erfasse nämlich so viele Betriebe und Arbeitnehmer (insbesondere auch Aushilfskräfte), dass der Anteil der bei der Post beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt weniger als 50 Prozent betrage.
Nunmehr haben Post AG und ver.di nachgebessert und einen weiteren, vom Anwendungsbereich her enger gefassten Tarifvertrag vereinbart: Der nachgebesserte Mindestlohn-Tarifvertrag vom 29.11.2007 sieht zwar dieselben Mindestlöhne für Aushilfskräfte und Briefträger wie der Anfang September vereinbarte TV Mindestlohn vor, doch hat man jetzt vorsichtshalber klargestellt, dass der betriebliche Geltungsbereich für die „Branche Briefdienstleistungen“ gilt (§ 1 Abs.2 Satz 1 des Tarifvertrags vom 29.11.2007). Dies sind „alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern“ (§ 1 Abs.2 Satz 2 des Tarifvertrags vom 29.11.2007).
Auf dieser nachgebesserten tariflichen Grundlage verlautbarte nunmehr von seiten der SPD wie von seiten der CDU unisono, nun habe man endlich einen für die Allgemeinverbindlicherklärung geeigneten Mindestlohn-Tarifvertrag, so dass der Allgemeinverbindlicherklärung und der bereits Ende September geplanten Erweiterung des AEntG nichts mehr im Wege stehe.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Tarifvertrag Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen, vom 29.11.2007, vereinbart zwischen dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und der Tarifgemeinschaft Kommunikationsgewerkschaft DPV/Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/028 Kein Mindestlohn für Konkurrenten der Post
- Arbeitsrecht aktuell: 09/147 Die Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist nicht tariffähig.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/017 Mindestlohn: Reform des MiArbG und des AEntG beschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/007 Arbeit und Soziales: Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2007 / 2008
- Arbeitsrecht aktuell: 07/61 Aufnahme der Briefdienstleistungsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geplant
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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