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Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

23.10.2007. Gemäß dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) und anderer Gesetze, vom 13.09.2007 (Bundesrat Drucks. 633/07), der von der Bundesregierung eingebracht wurde, sollen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von derzeit 4,2 Prozent des Bruttolohns auf 3,9 Prozent gesenkt werden. Die Beitragssenkung soll zum 01.08.2008 in Kraft treten.
Sollte das Gesetz wie geplant verabschiedet werden, wird dies zu einer Erhöhung des dem Arbeitnehmer verbleibenden Nettolohns bei gleichzeitiger Reduzierung der Bruttolohnaufwendungen des Arbeitgebers führen.
Begründet wird diese Maßnahme mit der seit Jahren guten wirtschaftlichen Lage. Diese wirkt sich auch auf dem Arbeitsmarkt und damit für die Arbeitsverwaltung positiv aus, und zwar in doppelter Weise:
Zum einen werden die Arbeitsagenturen entlastet, weil weniger Arbeitslose finanziell zu unterstützen sind, und zum anderen fließen der Sozialversicherung – und damit auch der Bundesagentur für Arbeit – durch die Zunahme sozialversicherter Beschäftigter mehr Beiträge zu. Außerdem wurden die Arbeitsagenturen durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in Gestalt des Arbeitslosengeldes II von Leistungspflichten zugunsten vormaliger Arbeitslosenhilfeberechtigter entlastet.
Laut Entwurfsbegründung konnte die Bundesagentur für Arbeit aufgrund dieser Umstände im Jahre 2006 eine Rücklage von 11,2 Mrd. Euro bilden. Kurzum: Es scheint an der Zeit, den Beitragszahlern etwas zurückzugeben.
Ein weiterer wesentlicher Teil des Gesetzentwurfs betrifft die finanzielle Absicherung der Rentenzahlungen, die zugunsten der bei den Arbeitsagenturen beschäftigten Beamten zu leisten sind bzw. künftig zu leisten sein werden.
Hier geht es um etwa 28.000 Personen, d.h. um die derzeit etwa 20.000 aktiven Beamten der Bundesagentur für Arbeit und um die etwa 8.000 Ruheständler, die jetzt bereits eine Versorgung beziehen.
Zur Absicherung der bestehenden und künftigen Pensionszahlungen soll ein Versorgungsfonds gebildet werden. Dieser ist ein Sondervermögen.
In ihm werden Pensionsrückstellungen gesammelt. Der Fonds bzw. die hierzu gehörenden Gelder sollen von der Bundesbank verwaltet werden.
Näheres zu diesem Thema finden Sie unter:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
Letzte Überarbeitung: 13. September 2016
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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