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Nach der 58er-Regelung Zwangsverrentung mit 63 Jahren?
12.02.2008. Die sog. 58er-Regelung sah vor, dass Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II unter erleichterten Bedingungen beziehen konnten. Sie konnten nämlich der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter gegenüber erklären, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Diese Erklärung stand dem weiteren Bezug von Arbeitslosengeld I und von Arbeitslosengeld II anders als bei jüngeren Arbeitslosen nicht im Wege. Voraussetzung dafür war, dass der Betroffene bereit war, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Rente zu beantragen.
Die 58er-Regelung ist zum 31.12.2007 ersatzlos ausgelaufen, d.h. sie gilt seitdem nicht mehr. Aufgrund der von vornherein im Gesetz enthaltenen zeitlichen Befristung der 58er-Regelung - zunächst bis Ende 2005, sodann verlängert bis Ende 2007 - lief sie nunmehr zum Jahreswechsel 2007/2008 aus, ohne dass der Gesetzgeber dazu etwas tun musste.
Genauer gesagt gilt die 58er-Regelung weiterhin, allerdings nur noch für Altfälle. Das sind Leistungsempfänger, deren Anspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die vor dem 01.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Bezieher von Arbeitslosengeld I, die keine Altfälle sind, führt das Auslaufen der 58er-Regelung dazu, dass sie es künftig wieder mit den "Vermittlungsbemühungen" der Arbeitsagentur zu tun bekommen. Im übrigen ist aber der Leistungsbezug nicht gefährdet, da Arbeitslosengeld I gegenüber der gesetzlichen Rente nicht nachrangig ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht mit anderen Worten auch, wenn man andere Sozialleistungen wie z.B. Rente beanspruchen kann.
Anders ist es dagegen bei den Beziehern von Arbeitslosengeld II: Aufgrund der Nachrangigkeit dieser staatlichen Fürsorgeleistung gegenüber allen anderen Einkommensmöglichkeiten sieht es hier so aus, dass auch eine mit Abschlägen verbundene vorzeitige Rente gegenüber dem Arbeitslosengeld II vorrangig in Anspruch genommen werden müsste.
§ 5 Abs.3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht daher die Möglichkeit für den Leistungsträger vor, für den Bezieher von Arbeitslosengeld II einen Antrag auf vorrangige Leistungen zu stellen.
Der Arbeitslosengeld II-Träger könnte daher im Prinzip beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf vorzeitige Rente stellen, um auf diese Weise den weiteren Bezug von Arbeitslosengeld II überflüssig zu machen.
Viele Fälle betrifft das heute nicht mehr, denn wegen des Auslaufens der meisten vor 65 Jahren zu beanspruchenden Rentenarten können heutzutage nur noch wenige Versicherte eine Rente vor ihrem 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, geschweige denn ab 58 Jahren. Trotzdem gibt es immer noch einige Rentenarten, die - teilweise nur noch für eine Übergangszeit - früher beantragt werden können.
Hier sind vor allem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit sowie die Altersrente für Frauen zu nennen.
Um hier eine übermäßige Belastung der Bezieher von Arbeitslosengeld II zu verhindern, sieht das am 25.01.2008 im Bundestag rückwirkend zum 01.01.2008 beschlossene Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Wesentlichen zwei Abschwächungen vor:
Erstens sind Hilfebedürftige zwar grundsätzlich verpflichtet, vorrangig vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II Leistungen anderer Sozialleistungsträger in Anspruch zu nehmen und die dazu erforderlichen Anträge zu stellen (§ 13a Satz 1 SGB II n.F.), doch beinhaltet dies ausdrücklich nicht die Pflicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem 63. Lebensjahr (§ 12a Satz 2 SGB II n.F.).
Zweitens wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres „ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten“ nicht dazu verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Einer der Härtefälle, die mit einer solchen Rechtsverordnung geregelt bzw. ausgeschlossen werden sollen, sind Hilfebedürftige, die neben ihrer Erwerbstätigkeit ergänzend Arbeitslosengeld II beanspruchen (sog. Aufstocker). Sie und ggf. andere Gruppen von Arbeitsloselgend II-Empfängern sollen somit vor dem Zwang zum Bezug einer Abschlagsrente befreit werden.
Fazit: Nach der jetzt beschlossenen Reform des SGB II müssen zwar längst nicht alle über 58 Jahre alten Hilfebedürftigen eine vorzeitige und mit Abschlägen verbundene Rente beziehen, doch trifft es hier voraussichtlich doch eine erhebliche Zahl von Leistungsempfängern, bei denen man nach dem Sinn einer „Zwangsverrentung zur Entlastung der Staatskasse“ fragen kann: Schließlich dienen doch genau die Renten, bei denen eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist, der rentenrechtlichen Besserstellung der Versicherten, d.h. sie sollen langjährig Versicherte, Schwerbehinderte oder Frauen besserstellen und nicht gegenüber den „regulär“ Versicherten benachteiligen.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
- Land Berlin, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 30.01.2008: Keine zwangsweise Verrentung von Langzeitarbeitslosen
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
Letzte Überarbeitung: 6. März 2018
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