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Insolvenzarbeitsrecht im Bundestag
17.04.2009. Müssen Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und die daher ihre Job wegen Lohnrückständen kündigen, mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen?
Ist im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers der Insolvenzverwalter dazu berechtigt, die vor Eröffnung des Verfahresn mit Verspätung gezahlten Löhne wieder herauszuverlangen, d.h. besteht hier ein sog. Recht zur Insolvenzanfechtung?
Mit diesen und ähnlichen Fragen des Arbeitsrechts in der Unternehmensinsolvenz beschäftigt sich eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 09.02.2009.
Mittlerweile hat die Bundesregierung auf diese Anfrage geantwortet: Antwort der Bundesregierung vom 27.02.2009.
- Arbeitnehmer in der Klemme zwischen Insolvenzrecht und Sozialleistungsrecht?
- Die zentralen beiden Fragen der Kleinen Anfrage lauten daher:
- Die Position der Bundesregierung - Antwort vom 27.02.2009
- Ist das Recht der Insolvenzanfechtung reformbedürftig?
Arbeitnehmer in der Klemme zwischen Insolvenzrecht und Sozialleistungsrecht?
Kommt es vor oder während einer Unternehmensinsolvenz zu Lohnrückständen, ist die Rechtslage für die betroffenen Arbeitnehmer oft undurchsichtig, da zusätzlich zum Arbeitsrecht insolvenz- und sozialrechtliche Regelungen zu beachten sind.
Hinzu kommt der oft große Zeitdruck, unter dem die Betroffenen entscheiden müssen, ob sie mit Lohnstundungen einverstanden sind oder nicht, ob sie weiter zur Arbeit gehen wollen oder ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben oder sogar kündigen wollen, und ob bzw. wann sie Arbeitslosengeld und/oder Insolvenzgeld in Anspruch nehmen wollen.
Nicht zuletzt aufgrund der komplizierten Rechtslage kommt es immer wieder vor, dass „etwas anbrennt“, d.h. dass Arbeitnehmer falsche Entscheidungen treffen. Zu solchen Fehlentscheidungen gehört immer wieder die allzu lange Nachsicht mit erheblichen Lohnrückständen.
Vor diesem Hintergrund wandten sich die Bundestagsabgeordneten Eva Bulling-Schröder, Klaus Ernst und Kornelia Möller sowie die Bundestagsfraktion Die Linken mit einer Kleinen Anfrage vom 09.02.2009 an die Bundesregierung und erbaten eine Stellungnahme dazu, dass Insolvenzverwalter in Bayern im Rahmen von zwei Insolvenzverfahren über mittelständische Betriebe den an die Arbeitnehmer bereits ausgezahlten Lohn wieder zurückgefordert hatten. Grundlage für die Rückforderung waren in beiden Fällen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) über die sog. Insolvenzanfechtung (§ 130 Abs. 1 InsO).
Die Insolvenzanfechtung erlaubt es dem Verwalter, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vom Schuldner getätigten Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Empfänger wieder herauszuverlangen, um auf diesem Wege die Gleichbehandlung der Gläubiger durchzusetzen. Eine solche Möglichkeit besteht unter erleichterten Voraussetzungen auch bzw. erst recht, wenn die Zahlung nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde.
In den beiden Einzelfällen, die Grundlage der Anfrage waren, hatten die Arbeitnehmer trotz ausbleibender oder verspäteter Lohnzahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitergearbeitet und gehofft, auf diese Weise das Überleben des Betriebes zu ermöglichen.
Dennoch, so heißt es in der Anfrage, sei es den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich, ohne gravierende Rechtsnachteile in einer solchen Lage zu kündigen. Denn nach Auskunft einer Arbeitsagentur seien verspätete Lohnzahlungen kein ausreichender Grund zu kündigen. Wer dennoch kündige, riskiere eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Die zentralen beiden Fragen der Kleinen Anfrage lauten daher:
„3. Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Arbeitsagenturen bei Kündigungen seitens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen verspäteter Lohnzahlungen gegen diese eine Sperrfrist verhängen können, andererseits aber bei drohender Insolvenz auf die Beschäftigten Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters zukommen?
4. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, damit Beschäftigte künftig nicht mehr gezwungen werden – eingeklemmt zwischen Insolvenzrecht und Sozialleistungsrecht – umsonst zu arbeiten?“
Die Position der Bundesregierung - Antwort vom 27.02.2009
Die Bundesregierung hat diese Anfrage mittlerweile beantwortet (Antwort der Bundesregie-rung vom 27.02.2009) und dabei im wesentlichen auf folgende, zum Schutz der Arbeitnehmer beitragende Umstände hingewiesen:
Erstens seien von der Insolvenzanfechtung nicht alle laufenden Lohnansprüche bedroht, sondern nur erheblich, d.h. um mindestens 30 Tage verspätete Zahlungen.
Zweitens werde die in solchen Fällen bestehende Möglichkeit der Insolvenzanfechtung zulasten von Arbeitnehmern von „honorigen“ Insolvenzverwaltern nicht genutzt, teils auch aus eigenem Interesse, da bei einer Fortführung des Betriebs eine Insolvenzanfechtung die verbliebenen Arbeitnehmer demotivieren und rechtliche Gegenwehr in Form der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hervorrufen würde.
Drittens seien Arbeitnehmer bei gravierenden Zahlungsrückständen nicht schutzlos, da sie ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben und rechtmäßiger Weise kündigen könnten. Die Arbeitsagentur müsse die Insolvenz bei ihrer Entscheidung über eine Sperrzeit berücksichtigen.
Viertens und letztens wird auf das Insolvenzgeld verwiesen, das die Lohnausfälle während der drei letzten Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgleichen soll.
Ist das Recht der Insolvenzanfechtung reformbedürftig?
Die Bundesregierung hat zurecht darauf verwiesen, dass es für den Regelfall keinen Grund gibt, die bestehenden rechtlichen Regelungen als unzureichend zu kritisieren.
Arbeitnehmer können nämlich, sobald ein Lohnrückstand von mindestens zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, nach der Praxis der Arbeitsgerichte und der Arbeitsagenturen ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben und - bei zunächst fortbestehendem Arbeitsverhältnis - Arbeitslosengeld beantragen, das im Wege der sog. Gleichwohlgewährung gemäß § 143 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewährt werden muss.
Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, ist in solchen Fällen – nach vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers - eine außerordentliche Eigenkündigung arbeitsrechtlich wirksam und sozialrechtlich ohne nachteilige Sperrzeitfolgen möglich, da ein so erheblicher Lohnrückstand als „wichtiger Grund“ im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III anzusehen ist.
Und schließlich wird ein großer Teil der oft unvermeidlichen Lohnausfälle, nämlich die Ausfälle für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung, durch das Insolvenzgeld ausgeglichen.
Trotzdem bleiben Fragen, da nicht jeder Fall ein Regelfall ist. Vor allem bei länger als drei Monaten dauernden Lohnrückständen und bei über längere Zeit andauernden erheblichen Auszah-lungsverzögerungen gibt es eine gravierende rechtliche Gefährdung des vorinsolvenzlichen Lohnzuflusses aufgrund der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung.
Da die dem Verwalter bzw. der Insolvenzmasse zustehende Rückforderungsansprüche oft ganz oder teilweise uneinbringlich sind, könnte man daran denken, die Insolvenzanfechtung gegenüber Arbeitnehmern generell auszuschließen.
Dafür spricht auch, dass der nach geltendem Recht anfechtbare Lohnzufluss in der Regel unter Beteiligung Dritter, nämlich der Krankenkasse und des Finanzamtes, erfolgt, da für gezahlte oder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Lohnansprüche Sozialabgaben und Lohnsteuer abgeführt werden. Auch diese Zuflüsse müssten im Falle einer Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden, was mit einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand verbunden ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Kleine Anfrage der Fraktion Die Linken vom 09.02.2009
- Antwort der Bundesregierung vom 27.02.2009
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/105 Gehaltsrückforderung durch Insolvenzverwalter weiter begrenzt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/195 Lohnansprüche bei Insolvenz - BAG begrenzt Insolvenzanfechtung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/002 Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen in aller Regel ungefährlich
- Arbeitsrecht aktuell: 09/217 Arbeitsentgelt in der Insolvenz
Letzte Überarbeitung: 27. März 2014
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