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Arbeitsentgelt in der Insolvenz
24.11.2009. Der Insolvenzverwalter kann im laufenden Verfahren bestimmte Rechtshandlungen mit den Gläubigern anfechten. Tut er dies erfolgreich, so muss der Gläubiger das, was er durch die angefochtene Handlung erhalten hat, der Insolvenzmasse zurückgewähren.
Da Arbeitnehmer im Insolvenzrecht nicht privilegiert werden, kann eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung den Verlust ihres Arbeitsentgeltes zur Folge haben.
Wie genau das geht und welche Hürden die Insolvenzverwalter dabei zu nehmen haben, zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Jena, ArbG Jena, Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08.
- Rückforderung von Arbeitsentgelt in der Insolvenz
- Der Fall des Arbeitsgericht Jena: Insolvenzverwalter fordert von Arbeitnehmer Arbeitsentgelt eines Monats zurück
- Arbeitsgericht Jena: Anfechtung durch Insolvenzverwalter nur erfolgreich, wenn Arbeitnehmer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kannte
Rückforderung von Arbeitsentgelt in der Insolvenz
In der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen anzufechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden (§ 129 ff. Insolvenzordnung - InsO). Auf diese Weise soll eine Benachteiligung der Gläubiger bzw. eine Bevorzugung bestimmter Gläubiger verhindert werden.
Was ein Gläubiger durch eine erfolgreich angefochtene Handlung erhalten hat, muss er zur Insolvenzmasse zurückgewähren (§ 143 Abs.1 InsO).
Die gute Nachricht aus Arbeitnehmersicht: Die Anforderungen an eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen sind hoch. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es für Insolvenzverwalter sehr schwer, ihre Forderungen zu beweisen (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/070 Anfechtungen von Lohnzahlungen in der Insolvenz bleiben die Ausnahme.).
Derzeit ist zwar zwischen dem BGH und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) umstritten, welcher Rechtsweg für Insolvenzanfechtungen gegeben ist (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/092 Rechtsweg für Lohnrückforderungen des Insolvenzverwalters), doch wird das BAG, sollte es künftig für Anfechtungsfälle zuständig sein, die aus Arbeitnehmersicht günstigen Vorgaben des BGH kaum über Bord werfen.
Das Arbeitsgericht Jena musste vor kurzem zu einigen Fragen einer Lohnanfechtung Stellung nehmen (Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08).
Der Fall des Arbeitsgericht Jena: Insolvenzverwalter fordert von Arbeitnehmer Arbeitsentgelt eines Monats zurück
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter einer in der Baubranche aktiven GmbH. Seit Ende 2006 geriet das Unternehmen zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten, insbesondere die Zahlungen an Sozialversicherungsträger begannen zu stocken.
Der Geschäftsführer erteilte seinem technischen Betriebsleiter Handlungsvollmacht und verließ das Land. Anfang 2007 stellte der Betriebsleiter den Beklagten als Bauhelfer ein. Das vereinbarte Entgelt für den Monat Februar 2007 wurde zwar rechtzeitig abgerechnet, aber erst zwanzig Tage nach Fälligkeit ausgezahlt. Eine Woche später stellte einer der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht Insolvenzantrag.
In seiner nach einer erfolglos gebliebenen außergerichtlichen Aufforderung zur Rückzahlung des Februarlohnes erhobenen Klage trug der Insolvenzverwalter vor, es habe schon im Januar 2007 nur noch Teilzahlungen gegeben, wie sich daraus ergebe, dass sich die Lohnrückstände für die im Juli 2007 noch beschäftigten 63 Arbeitnehmer auf etwa 232.000 Euro belaufen hätten.
Der Betriebsleiter habe jeweils bei Fälligkeit der Lohnforderung am 15. des Folgemonats alle Mitarbeiter auf deren Nachfrage darüber in Kenntnis gesetzt, dass wegen mangelnder Liquidität des Unternehmens Löhne nur in Abhängigkeit von Einnahmen aus laufenden Aufträgen gezahlt werden könnten.
Der Kläger erwiderte, er sei im Januar 2007 korrekt bezahlt worden und habe von dem Betriebsleiter mangels Nachfrage - zu der er wegen der ordnungsgemäßen Abrechnungen keinen Anlass sah - auch nichts erfahren.
Arbeitsgericht Jena: Anfechtung durch Insolvenzverwalter nur erfolgreich, wenn Arbeitnehmer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kannte
Das Arbeitsgericht Jena entschied zu Gunsten des beklagten Arbeitnehmers und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab.
In seinen Entscheidungsgründen schlug es sich dabei auf die Seite des BAG und hielt sich für zuständig. Es verwies darauf, dass die Rechtswegfrage zur Zeit dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Beantwortung vorliegt und das BAG in diesem Rahmen an seiner Rechtsauffassung festhält (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 15.07.2009, GmS-OGB 1/09 und BAG, Beschluss vom 31.03.2009, 5 AZB 98/08).
Die Klage hatte damit zwar die erste Hürde genommen und war zulässig. Das Gericht war jedoch der Auffassung, es fehle an einem der in den §§ 130 ff. InsO geregelten Anfechtungstatbestände. Es thematisiert bei seiner Prüfung zunächst ausführlich die Frage, ob hier trotz der um zwanzig Tage verspäteten Zahlung noch ein "Bargeschäft" im Sinne von § 142 InsO vorliegt und bejaht dies u.a. aus branchenspezifischen Gründen.
Die zentralen Fragen lauten jedoch sowohl bei der Anfechtung nach §§ 142, 133 Abs.1 InsO als auch bei der Anfechtung nach § 130 Abs.1 Nr.1, Abs.2 InsO: Drohte dem Arbeitgeber bei der Entgeltzahlung bereits die Zahlungsunfähigkeit bzw. war sie bereits eingetreten? Wie gut wusste der Arbeitnehmer dabei über die Geldprobleme seines Arbeitgebers Bescheid?
Den Vortrag des Insolvenzverwalters zur Zahlungsunfähigkeit bewertete das Arbeitsgericht Jena als zu dünn. Der Schuldenstand Mitte 2007 lies keinen (zwingenden) Schluss auf den Stand der Schulden zu Jahresbeginn zu.
In jedem Fall hatte der Arbeitnehmer aber keine ausreichenden Kenntnisse über den Finanzstatus seines Arbeitgebers. Hier verweist das Gericht auf die oben genannte Entscheidung des BGH, der zufolge "Kenntnis" der Zahlungsunfähigkeit bei Arbeitnehmern allenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie Einblick in Buchhaltung oder Rechnungswesen haben und zudem entsprechend fachkundig sind oder als leitende Mitarbeiter eingehend über die Unternehmenslage unterrichtet sind.
Der Beklagte war aber als gewerblicher Arbeitnehmer tätig und erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Er hatte die nötigen Informationen auch nicht auf einer Betriebsversammlung erhalten. Selbst wenn er also in allgemeiner Form von Zahlungsproblemen wusste, konnte er sie mangels ausreichender Informationen nicht richtig einordnen. Das ist aber nötig, um auf die Zahlungsunfähigkeit schließen zu können.
Fazit: Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden sind, die Insolvenzverwalter für eine erfolgreiche Anfechtung überwinden müssen. Wer als Arbeitnehmer nach der Devise lebt "nichts Böses sehen, nichts Böses hören, nichts Böses sagen", der hat gute Chancen, sich erfolgreich gegen Lohnanfechtungen zu verteidigen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 8. März 2018
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