- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
ArbG Jena, Urteil vom 31.07.2009, 1 Ca 421/08
Schlagworte: | Insolvenz des Arbeitgebers, Lohn und Gehalt | |
Gericht: | Arbeitsgericht Jena | |
Aktenzeichen: | 1 Ca 421/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 31.07.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Jena
Aktenzeichen (bitte stets angeben)
1 Ca 421/08
Verkündet
am 31.7.2009
gez.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r:
gegen
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte/r:
hat das Arbeitsgericht Jena, 1. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 31.07. 2009 durch Direktor des Arbeitsgerichts
als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter
als Beisitzer für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.560,38 € festgesetzt.
- 2 -
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt nach im Beschwerdeverfahren erstrittener Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Beklagten die Erstattung abgerechneten (Bl. 200 d.A.) und gezahlten Nettoarbeitsentgelts für den Februar 2007 in Höhe von 1.560,38 €.
Der Kläger wurde mit Beschluss vom 2.8.2007 vom Amtsgericht E. zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH in E. bestellt (Az.: Amtsgericht E. 172 IN 270/07 - Bl. 145 d.A.). Der Insolvenzeröffnung vom selben Tage war ein beim Amtsgericht E. am 18.4.2007 eingegangener Insolvenzantrag der AOK T. vom 12.4.2007 (Bl. 146 f. d.A.) vorausgegangen. Die Gemeinschuldnerin bot jedenfalls bis zur Insolvenzeröffnung Leistungen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus am Markt an und erbrachte überwiegend Beton-, Eisenbiege- sowie Maurerarbeiten für ihre Auftraggeber. Bereits seit Anfang Oktober 2006 befand sich der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht mehr in Deutschland, weswegen er deren technischem Betriebsleiter S. am 1.10.2006 gegenüber der D. AG Vollmacht erteilte, die geschäftlichen Interessen der Gemeinschuldnerin dieser gegenüber zu vertreten (Bl. 119 d.A.). Mit Wirkung zum 8.1.2007 stellte die Gemeinschuldnerin durch Herrn Spinnler den Beklagten als Bauhelfer zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 5.1.2007 ein (Bl. 138 - 140 d.A.). Während der Entgeltanspruch des Beklagten von der Gemeinschuldnerin für den Monat Februar 2007 (Bl. 41 d.A.) rechtzeitig abgerechnet worden war, wurde ihm das Entgelt erst am 4.4.2007 ausgezahlt. Ein vorprozessuales Erstattungsbegehren des Klägers vom 18.9.2007 (Bl. 142 d.A.) über diesen Betrag an den Beklagten blieb erfolglos, so dass der Kläger mit seiner zum Arbeitsgericht J. erhobenen Klage den Anspruch weiter verfolgt.
Der Kläger behauptet, die Gemeinschuldnerin habe sich bereits seit dem letzten Quartal des Jahres 2006 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und nur schleppende Lohnzahlungen geleistet. Die seit Januar 2007 fälligen Löhne seien nur noch teilweise und nicht in geschuldeter Höhe bezahlt worden, wie sich daraus ergebe, dass sich die Lohnrückstände für die im Juli 2007 noch beschäftigt gewesenen 63 Arbeitnehmer auf ca. 232.000,- € belaufen hätten. Die Gemeinschuldnerin habe durch ihren technischen Betriebsleiter jeweils bei Fälligkeit der Lohnforderungen am 15. des Folgemonats alle Mitarbeiter auf deren Nachfrage darüber in Kenntnis gesetzt, dass wegen mangelnder Liquidität des Unternehmens Löhne nur in Abhängigkeit von Einnahmen aus laufenden Aufträgen gezahlt werden könnten. Der Kläger meint, damit habe der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin am 4.4.2007 gekannt oder doch zumindest um das Vorliegen von Umständen gewusst, aus denen zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zu schließen gewesen sei. Er hält deshalb seine Anfechtung für ebenso begründet wie sein Erstattungsbegehren, weil der Februarlohn in den letzten 3 Monaten vor Eingang des Insolvenzantrages gezahlt worden sei.
- 3 -
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.560,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.9.2007 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Lohn für den Monat Januar 2007 sei pünktlich gezahlt worden. Darüber hinaus habe er am 4.4.2007 keine Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation der Gemeinschuldnerin gehabt. Insbesondere sei er von Herrn S. über diese nicht informiert worden, wie der Beklagte auch nicht nach dem Auszahlungszeitpunkt für den Februarlohn gefragt habe. Hierzu habe auch kein Anlass bestanden, weil im Februar keine Lohnrückstände für ihn aufgelaufen gewesen seien und diese erst für März 2007 mit einer Fälligkeit am 15.4. 2007 aufgetreten seien. Im Übrigen bestreitet der Beklagte den Klägervortrag zur Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin am 4.4.2007.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und den der Sitzungsniederschriften vom 21.4.2009 (Bl. 179 d.A.) und vom 31.7.2009 (Bl. 210, 211 d.A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, weil der Beklagte nicht zur Erstattung des Nettolohns für den Monat Februar 2007 verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 BGB, §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 1 und 2, 142, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben wäre. Zwar ist in Literatur und Rechtsprechung durchaus streitig, ob für die Klage eines Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Arbeitsvergütung wegen einer Insolvenzanfechtung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Während der Bundesgerichtshof für Streitigkeiten dieser Art in ständiger Rechtsprechung des Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben hält (BGH Beschlüsse vom 2.6.2005 - IX ZB 235/04 - = WM 2005, 1573 f.; vom 27.7.2006 - IX ZB 141/05 - = ZIP 2006, 1603 f.), hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 27.2.2008 (Az.: 5 AZB 43/07 = EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 69) die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen angenommen. Dabei geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger gem.
- 4 -
§ 3 ArbGG in einem weiten Sinne zu verstehen sei und deshalb die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis begründet, welches den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen darstellt.
Diese Streitfrage zwischen den beiden obersten Gerichtshöfen des Bundes ist noch nicht abschließend geklärt, denn der 9. Senat des BGH hat mit Beschluss vom 2.4.2009 (Az.: IX ZB 182/08 - = NJW 2009, 1968 ff.) die Frage nach der Rechtswegzuständigkeit dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. In diesem unter dem Az.: GmS - OGB 1/09 geführten Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.7.2009 an seiner Entscheidung vom 27.2.2008 festgehalten und darauf verwiesen, dass die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung die Gefahr eines gespaltenen Rechtsweges deshalb mit sich bringe, weil für leugnende Feststellungsklagen eines Arbeitnehmers gegen den Insolvenzverwalter über von diesem erhobene Rückzahlungsansprüche der Arbeitsrechtsweg jedenfalls gegeben sei (Beschluss vom 31.3.2009 - AZB 98/08 - = ZIP 2009 830 f.).
Nach Auffassung der Kammer sprechen im Streit der obersten Gerichtshöfe des Bundes die überzeugenderen Überlegungen für eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte, denn in aller Regel sind auch für einen Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters auf geleistete Arbeitsvergütung Rechtsfragen zu beantworten, die der ausschließlichen Zuständigkeit des Arbeitsrechtswegs vorbehalten ist. Das kann sich nicht nur aus der Natur der Zahlungen, die sich auf Sonderleistungen, auf Anspruchsgrundlagen aus betrieblicher Übung oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beziehen können ergeben. Für die Entscheidung können auch von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Grundsätze zum Tarifvertragsrecht, zum Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu spezifisch das Arbeits-leben betreffenden Üblichkeiten von Branchen von Bedeutung sein, für deren Sachbehandlung gerade die Arbeitsgerichte berufen sind. Bei dieser Sachlage hat die Kammer davon abgesehen, den vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf den beschrittenen Rechtsweg gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss des 9. BGH-Senats auszusetzen. Sie ist vielmehr der ständigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt und hat die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen angenommen.
Die damit zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kläger die Rückzahlung des Februarlohns mangels Anspruchsgrundlage nicht verlangen kann.
Gem. § 143 Abs. 1 InsO muss alles, was durch eine vom Insolvenzverwalter anfechtbare Handlung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin weggegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Anfechtung des Klägers vom 18.9.2007 bezieht sich auf Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin, welche nach § 129 Abs. 1 InsO nach Maßgabe der §§ 130 - 146 InsO angefochten werden kann. Diese Maßgaben liegen allerdings nicht vor.
- 5 -
Das folgt schon daraus, dass es sich bei Zahlung von Arbeitsentgelt in aller Regel um ein Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO handelt. Hierunter ist eine Leistung der Gemeinschuldnerin zu verstehen, für die unmittelbar eine gleichwertige Leistung in ihr Vermögen gelangt ist. Durch die Vorschrift soll gewährleistet werden, dass die spätere Gemeinschuldnerin in einer Krise bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich handlungsfähig bleibt. Aus diesem Grunde sollen bei der Durchführung normaler Verkehrsgeschäfte, um die es sich bei der Zahlung von Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung handelt, Rechtsgeschäfte regelmäßig unanfechtbar sein, durch welche lediglich ein aktiver Tausch, etwa Arbeitsleistung gegen Geld, erfolgt, weil in einem solchen Fall eine Gläubigerbenachteiligung, welche den Rechtfertigungsgrund für das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 129 InsO darstellt, ausgeschlossen ist.
Allerdings müssen zur Annahme eines Bargeschäftes Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Lohnzahlung und der erbrachten Arbeitsleistung des Beklagten besteht, wird auch vom Kläger nicht bezweifelt. Lediglich die eingetretene Verspätung der Lohnzahlung für Februar 2007 kann mithin das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit in Zweifel ziehen, denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der abgerechnete und an den Beklagten gezahlte Lohn seiner Leistung auch wirtschaftlich entsprochen hat. Allerdings ist für die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs nicht die Vornahme einer Zug-um-Zug-Leistung im eigentlichen Sinne erforderlich (Andres/Leithaus InsO § 142 Rz. 4), weil zeitliche Verzögerungen zwischen Leistung und Gegenleistung auch andere Ursachen als eine Gläubigerbenachteiligung haben können.
Insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass einer geringen zeitlichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung für die Annahme eines Bargeschäftes keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt (so schon das Reichsgericht in RGZ 136, 158 f., aber auch der Bundesgerichtshof in BGHZ 118, 173). Dabei kann eine allgemeine Festlegung dieses für die Annahme eines Bargeschäfts unschädlichen Verspätungszeitraums schon deshalb nicht erfolgen, weil dieser wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon abhängt, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs für die jeweiligen Handlungen typischerweise vollzieht. So hat etwa der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6.12.2007 (Az.: IX ZR 113/06 - = DB 2008, 176 ff.) erkannt, dass bei einem abschnittsweise auftretenden Austausch von Leistungen und Gegenleistungen die zeitlich teilbare Zahlung eines Anwaltshonorars noch bis zu 30 Tagen nach Fälligkeit nicht dem Charakter eines Bargeschäftes widerspricht.
Die von der Gemeinschuldnerin erbrachte Lohnzahlung für Februar 2007 ist nicht bei deren Fälligkeit, sondern verspätet geleistet worden. Das Entgelt war am 15. März 2007 fällig und wurde erst am 4.4.2007, also 20 Kalendertage nach Fälligkeit, ausbezahlt. Dieser Zahlungsverzug überschreitet damit die in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs angenommene Frist, welche die Annahme eines Bargeschäfts in Zweifel ziehen kann, nicht.
- 6 -
Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass der Beklagte - anders in dem vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Streit - keine anwaltliche Dienstleistung zu erbringen hatte, sondern als gewerblicher Arbeitnehmer im Baugewerbe eingestellt war. Allerdings hat die Kammer auch nicht übersehen, dass es gerade zu den Besonderheiten dieser Branche gehört, dass insbesondere im Winterhalbjahr aufgrund der Witterungsbedingungen Bauleistungen nicht in vollem Umfang erbracht und deshalb Zahlungseingänge bei Bauunternehmen nicht in gleichem Umfang und in gleicher Regelmäßigkeit erwartet werden können, wie das außerhalb der Zeiten witterungsbedingter Arbeitsausfälle zu erwarten ist. Diesem Umstand haben die Tarifvertragsparteien nicht nur durch geänderte Regelarbeitszeiten in den Monaten Dezember und Januar bis März (§ 3 Nr. 1.2 BRTV Bau) Rechnung getragen, sondern für diesen Zeitraum auch Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Förderung ganzjähriger Beschäftigung getroffen. Auch der Gesetzgeber hat dem Umstand saisonaler Liquiditätsengpässe durch die Erstattung tariflichen Wintergeldes an Bauunternehmen in § 320 SGB III die Baubetriebeverordnung und die Winterbeschäftigungsverordnung Rechnung getragen.
Trotz dieser umfangreichen Maßnahmen zum Ausgleich saisonal auftretender Beschäftigungshemmnisse in Unternehmen des Bauhauptgewerbes kommt es in dieser Branche typischer-weise gerade in Zeiten witterungsbedingt eingeschränkten Einsatzes von Arbeitnehmern zu Liquiditätsengpässen bei einer Vielzahl kleinerer und mittlerer Bauunternehmen, ohne dass hierauf die Annahme einer generellen Zahlungsunfähigkeit gestützt werden kann. Es besteht deshalb kein Grund zu der Annahme, dass ein Zahlungsverzug von weniger als 30 Kalendertagen einer Lohnzahlung den Charakter des Bargeschäftes nimmt.
Zwar kann eine Kreditgewährung des Gläubigers für die Leistung des Schuldners zum Wegfall des gem. § 142 InsO erforderlichen Tatbestandsmerkmals der Unmittelbarkeit eines Leistungsaustausches führen. Eine solche Kreditgewährung hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Seine - substantiiert bestrittene - Behauptung, Herr S. habe bei Übergabe der Februarabrechnung in der 11. Kalenderwoche des Jahres 2007 den Beklagten auf spätere Zahlungszeiträume vertröstet, stellt schon deswegen keine Kreditvereinbarung oder Stundungsabrede dar, weil diesem Vortrag weder ein bestimmter Zeitraum für die Lohnzahlung, noch das hierfür erforderliche Einverständnis des Beklagten mit dieser Vorgehensweise zu entnehmen ist.
Allerdings kann auch ein Bargeschäft vom Kläger angefochten werden, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen. Diese hat er aber nicht vorgetragen, weil weder dargelegt ist, dass die Gemeinschuldnerin mit dem Vorsatz gezahlt hat, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, noch ersichtlich ist, dass der Beklagte am 4.4.2007 einen solchen Vorsatz kannte. Insoweit hat der Kläger lediglich darauf verwiesen, dass der Beklagte um die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gewusst habe.
- 7 -
Dieser Annahme des Klägers konnte die Kammer jedoch nicht zu folgen. Dabei kann dahin-stehen, ob der Beklagte vor dem 4.4.2007 gewusst hat, dass die Gemeinschuldnerin anderen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, rechtfertigt allein diese Kenntnis noch nicht dessen Schluss auf eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder eine vorgenommene Zahlungseinstellung seines Arbeitgebers. So hat der 9. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 19.2.2009 (Az.: IX ZR 62/08 - = BGHZ 180, 63 ff.) zutreffend darauf verwiesen, dass Arbeitnehmern diese Kenntnis allenfalls dann zuzuschreiben ist, wenn sie Einblick in Buchhaltung oder Rechnungswesen haben und entsprechend fach-kundig sind oder als leitende Mitarbeiter eingehend über die Unternehmenslage unterrichtet sind. Andere, insbesondere gewerbliche Arbeitnehmer, wie der Beklagte, haben eine solche notwendige Kenntnis im Allgemeinen nicht, wenn nicht der Arbeitgeber z. B. in einer Betriebsversammlung auf seine Zahlungsunfähigkeit hinweist.
Nach der vom Beklagten bestrittenen Behauptung des Klägers hat der Betriebsleiter in der 11. Kalenderwoche 2007 den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Löhne aus laufenden Einnahmen gezahlt und mithin mit einer verzögerten Auszahlung zu rechnen sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, welcher die Kammer folgt, kann aber dahinstehen, ob dem Beklagten diese Information von Herrn Spinnler tatsächlich gegeben worden ist, weil hierin gerade nicht der Hinweis auf eine insolvenzrechtlich relevante generelle Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin liegt. Über die Behauptung des Klägers musste deshalb kein Beweis erhoben werden, weil eine angekündigte Erfüllung des Lohnanspruchs gerade nicht die Erklärung enthält, bei der Gemeinschuldnerin liege Zahlungsunfähigkeit vor.
Die Begründetheit der Klage ergibt sich auch dann nicht, wenn die angefochtene Entgeltzahlung sich nicht als Bargeschäft darstellen.
In diesem Falle kann gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO eine Rechtshandlung angefochten werden, wenn sie in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vorgenommen worden ist, die Gemeinschuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Beklagte diesen Umstand kannte oder er doch zumindest die Umstände kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
Der Beklagte hat bestritten, dass die Gemeinschuldnerin am 4.4.2007 bereits zahlungsunfähig war, ohne dass der Kläger dieses Tatbestandsmerkmal substantiiert vorgetragen hat. Zwar hat er dargelegt, dass die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin im Dezember 2006 gegenüber den Sozialversicherungsträgern sich auf 19.780,69 € und bei Insolvenzeröffnung am 2.8.2007 sich sogar auf 193.147,83 € belaufen haben. Kenntnis von der Schuldenlast der Gemeinschuldnerin im Dezember 2006 konnte der Beklagte schon deshalb nicht haben, weil er erst im
- 8 -
Januar 2007 von der Gemeinschuldnerin eingestellt worden ist. Auf den Schuldenstand am 2.8.2007 kommt es demgegenüber nicht an, weil dieser 4 Monate nach dem Zahlungszeitpunkt des Februarlohnes liegt. Des Weiteren hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Lohnrück-stände der Gemeinschuldnerin bei Erstellung des Insolvenzgutachtens am 26.7.2007 für die zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigten 63 Arbeitnehmer, zu denen der Beklagte schon nicht mehr gehörte, sich auf 232.029,- € belaufen haben. Auch mit diesem vom Beklagten bestrittenen Vortrag hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Gemeinschuldnerin am 4.4.2007 bereits zahlungsunfähig gewesen ist, zumal dieser Betrag bei 63 Arbeitnehmern einen Lohnrückstand von allenfalls 3 Monaten begründen kann und damit erst die Entgelte ab April 2007, die am 15.5.2007 fällig waren, erfasst. Einen Vortrag dazu, ob die Gemeinschuldnerin am 4.4.2007 bereits zahlungsunfähig gewesen ist, hat er damit nicht gehalten, weil Rückstände von knapp 20.000,- € bei Sozialversicherungsträgern im Dezember 2006 für sich alleine diesen Schluss noch nicht tragen.
Im Einzelnen kommt es auf die fehlende Darlegung bestehender Zahlungsunfähigkeit am 4.4.2007 aber nicht an, weil das Anfechtungsrecht aus § 130 InsO neben der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin auch die Kenntnis des Beklagten von diesem Umstand voraussetzt. Dass diese Kenntnis insbesondere im Lichte der Rechtsprechung am 4.4.2007 nicht vorlag, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen.
Hat der Kläger damit eine wirksame Insolvenzanfechtung nicht dargelegt, kann die Rechtsfolge einer Rückgewähr des Erlangten aus § 143 Abs. 1 InsO nicht eintreten, so dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, weil der Kläger im Rechtsstreit unterlegen ist.
Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt seiner Höhe nach aus dem eingeklagten Betrag.
Eines Ausspruchs zur Rechtsmittelzulassung bedurfte es nicht, weil die Entscheidung bereits kraft Gesetzes rechtsmittelfähig ist (§ 64 Abs. 2 Lit. b ArbGG).
- 9 -
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Wird das Urteil nicht in dem Umfang angefochten, in dem der Kläger unterlegen ist, hängt die Zulässigkeit der Berufung davon ab, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € übersteigt, oder die Berufung im Urteilstenor insoweit zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Thüringer Landesarbeitsgericht, Justizzentrum Erfurt, Rudolfstr. 46, 99092 Erfurt
eingelegt werden. Sie ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils schriftlich zu begründen.
Berufungsschrift und Berufungsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter einer Gewerkschaft, einer Vereinigung von Arbeitgebern, eines Zusammenschlusses solcher Verbände oder einer juristischen Person gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 ArbGG unterzeichnet werden, wenn dieser kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt ist und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei des Rechtsstreits sind. Die Berufungsbegründung soll dem Landesarbeitsgericht in fünffacher Fertigung vorgelegt werden.
Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Der Vorsitzende
gez.
Direktor des ArbG
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |