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Dynamisierung der Minijob-Grenze und der Gleitzone
25.09.2018. Die schwarz-gelbe Landesregierung in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Überarbeitung der Entgeltgrenzen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ("Minijob") und in der Gleitzone ("Midijob") vorgelegt.
Der Entwurf sieht vor, dass die Verdienstobergrenzen bei Mini- und Midijobs an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt werden und somit nach oben veränderlich werden. Durch den laufenden Anstieg der möglichen Maximalgehälter bei Mini- und Midijobs soll verhindert werden, dass die Arbeitszeit von Mini- und Midijobbern infolge des laufenden Anstiegs des gesetzlichen Mindestlohns schleichend verringert wird.
Konkret soll die Minijob-Grenze künftig das 53-fache und die Obergrenze der Gleitzone das 148-fache des gesetzlichen Mindest-Stundenlohns betragen: Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone vom 30.08.2018.
- Geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn
- Minijob und Mindestlohn
- Einkommensgrenzen sollen mit dem Mindestlohn steigen
- Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Fazit
Geringfügige Beschäftigung und Mindestlohn
Wer von geringfügiger Beschäftigung bzw. einem Minijob spricht, meint damit in der Regel die sog. Entgeltgeringfügigkeit, bei der die regelmäßige monatliche Vergütung 450,00 Euro nicht übersteigt, vgl. § 8 Abs.1 Nr.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Bis 2013 betrug diese Grenze 400,00 Euro.
Ein Minijob im Sinne des § 8 Abs.1 SGB IV liegt außerdem bei einer sog. kurzfristigen Beschäftigung vor ("Zeitgeringfügigkeit"). Das ist der Fall, wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber auf drei Monate bzw. auf 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt ist.
Bei der geringfügigen Beschäftigung kann der Arbeitslohn "brutto gleich netto" ausgezahlt werden, d.h. es gibt dann keinen Sozialabgabenabzug. Für die Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gilt diese Rechtslage automatisch, während man in Bezug auf die Rentenbeiträge als Arbeitnehmer ausdrücklich erklären muss, dass keine Beiträge abgeführt werden sollen. Im Ergebnis bleibt der Jahreslohn unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 9.000 EUR pro Jahr, so dass auch kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Nur für Arbeitgeber sind Minijobgehälter nicht "brutto gleich netto": Sie müssen einen zusätzlichen Pauschalbetrag an die Minijobzentrale abführen, und zwar für die Sozialversicherung und als pauschale Lohnsteuer.
Wird die Einkommensgrenze von derzeit 450,00 EUR pro Monat überschritten, schlagen für den Arbeitnehmer nicht direkt die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu. Stattdessen beginnt ab 450,01 EUR die sog. Gleitzone. Diese „Midijobs“ zeichnen sich durch einen verringerten Arbeitnehmeranteil an den Sozialbeiträgen aus. Dieser Anteil wird anhand einer speziellen Formel berechnet, steigt aber allmählich, je mehr sich das Gehalt der Obergrenze von 850,00 EUR annähert. Für den Arbeitgeber wirkt sich eine Gleitzonenbeschäftigung nicht beitragsmindernd aus.
Minijob und Mindestlohn
Mit seinem Vorstoß möchte die Landesregierung Nordrhein-Westfalens die Attraktivität der Minijobs langfristig sichern. Hier gibt es nämlich seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahre 2015 ein Problem:
Weil der Mindestlohn alle zwei Jahre auf der Grundlage der Empfehlungen der Mindestlohnkommission (nach oben) angepasst werden soll, wird die maximal mögliche monatliche Arbeitszeit nach und nach verringert. Zwar könnte die Mindestlohnkommission theoretisch auch einmal empfehlen, den Mindestlohn zu senken, doch wird es dazu praktisch nicht kommen, da sich die Kommission an der Entwicklung der Tariflöhne orientiert, und die kennt schon allein aufgrund der Geldentwertung seit jeher nur eine Richtung - nach oben.
Und so ist der Mindestlohn seit seiner Einführung im Januar 2015 von ursprünglich 8,50 EUR brutto auf 8,84 EUR pro Stunde gestiegen (seit Januar 2017) und wird ab Anfang 2019 auf 9,19 EUR und ab Anfang 2020 auf 9,35 EUR steigen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/160 Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 Euro)
Infolge der Erhöhung des Mindestlohns verringern sich die Stunden, die ein Arbeitnehmer arbeiten kann, bevor er die Grenze von monatlich 450,00 EUR bzw. 850,00 EUR erreicht. So konnten Minijobber bei Einführung der gesetzlichen Lohnuntergrenze im Januar 2015 von damals 8,50 EUR pro Stunde noch knapp 53 Stunden arbeiten, während es seit 2017 nur noch 51 Stunden sind.
Einkommensgrenzen sollen mit dem Mindestlohn steigen
Die Idee der nordrhein-westfälischen CDU/FDP-Koalition ist recht unkompliziert. Damit weitere Erhöhungen des Mindestlohns die rechtlich mögliche monatliche Arbeitsleistung nicht weiter verringern, sollen die Entgeltgrenzen dynamisiert und an den Mindestlohn gekoppelt werden.
Dazu soll die Minijob-Grenze künftig nicht mehr starr auf 450,00 EUR oder auf einen anderen Betrag festgelegt werden. Stattdessen soll die monatliche Einkommensgrenze immer das 53-fache des gesetzlichen Mindestlohns betragen. In dem Fall bliebe die maximale Arbeitsleistung für Minijobber konstant bei 53 Stunden pro Monat.
Das gleiche Konzept soll bei der Gleitzone, d.h. den Midijobs angewendet werden. An dieser Stelle bezieht sich die Regierung NRWs auf den Koalitionsvertrag, in dem festgelegt ist, dass die Einkommensgrenze für die Gleitzone angehoben werden soll. Nach dem Gesetzesantrag soll dies dadurch erreicht werden, dass die Obergrenze künftig immer das 148-fache des Mindestlohns betragen soll. Das wären aktuell 1.308,32 Euro.
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Derzeit genießen Gleitzonen-Arbeitnehmer den "Vorteil", dass nicht nur ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geringer ausfallen , sondern auch ihre Beiträge zur Rentenversicherung.
Der Nachteil besteht aber darin, dass sich aus den geringeren Beiträgen auch geringere Rentenanwartschaften ergeben, d.h. es werden weniger Entgeltpunkte für Beitragszeiten gem. § 70 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gesammelt. Um das auszugleichen, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erklären, dass er den vollen Beitrag zur Rentenversicherung auf Grundlage seines Arbeitseinkommens zahlen möchte, um so die vollen Rentenpunkte zu erhalten.
Das soll nach dem Gesetzentwurf künftig nicht mehr nötig sein. Danach sollen zwar auch in Zukunft geringere Rentenversicherungsbeiträge in der Gleitzone gezahlt werden. Diese sollen aber nicht mehr zu geringeren Entgeltpunkten führen, da diese gemäß einem neuen Absatz 1a in § 70 SGB VI aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt werden sollen.
Fazit
Die vorgeschlagene Anpassung der Einkommensgrenzen soll, so die Begründung des Entwurfs, Arbeitnehmern im Niedriglohnsektor zugute kommen. Arbeitnehmer, die auf einen Minijob neben der Hauptbeschäftigung angewiesen sind, würden davon ebenso profitieren wie Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen in der Gleitzone liegen. Auch Studenten, die nebenher etwas dazuverdienen wollen, hätten künftig einen größeren Spielraum.
Auch Arbeitgebern würde die Gesetzesänderung entgegen kommen, da sie die Arbeitsstunden ihrer geringfügig Beschäftigten wieder aufstocken könnten, um so das Arbeitsvolumen der günstigeren Arbeitskräfte zu erhöhen.
An dieser Stelle zeichnet sich allerdings ein politischer Konflikt ab. Denn zu den erklärten Zielen der Bundesregierung gehört es, möglichst viele Menschen in eine (voll) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bringen, was mit einer Ausweitung der geringfügigen Beschäftigung nicht zusammengeht, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer aktuellen Meldung.
Da das BMAS im selben Atemzug erklärte, dass die Anhebung der Minijob-Grenze weder geplant noch im Koalitionsvertrag vorgesehen sei, ist es unwahrscheinlich, dass sich dieser Teil des NRW-Gesetzesantrags durchsetzen wird. Im Bereich der Gleitzone ist aber mit künftigen Anpassungen zu rechnen, da auch das BMAS im Zuge seines Referentenentwurfs für ein Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung, vom 12.07.2018 eine Erhöhung der Gleitzonen-Obergrenze von monatlich 850,00 EUR auf 1.300,00 EUR vorgeschlagen hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone vom 30.08.2018
- Referentenentwurf des BMAS für ein Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 12.07.2018
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Nebentätigkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/021 Neue Regeln für Minijobs 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 18/160 Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 9,35 Euro
- Arbeitsrecht aktuell: 03/04 Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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