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Steuererleichterung für Arbeitgeber bei der Einstellung Beschäftigter für den privaten Haushalt
04.12.2008. Wer als Arbeitgeber für seinen Privathaushalt einen Arbeitnehmer beschäftigt oder einen Handwerkerauftrag vergibt, kann nach derzeitigem Recht je nach Lage des Falles verschieden hohe steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die auch in der Abwicklung unterschiedlich ausgestaltet sind.
Teilweise wird die Steuervergünstigung über die Reduzierung des zu versteuernden Einkommens, teilweise über eine direkte Verminderung der Steuerschuld gewährt. Das alles ist, so heißt es zutreffend in der Begründung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 16.10.2006 (Entwurf einer Familienleistungsgesetzes), „für den einzelnen Steuerpflichtigen unübersichtlich, verwirrend und nicht mehr nachvollziehbar.“
Aus diesem Grunde sollen die bisher bereits geltenden steuerlichen Vergünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen künftig in einer einzigen Gesetzesvorschrift einheitlich geregelt werden, nämlich in dem neu gefassten § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Diese Vorschrift erfasst insbesondere Aufwendungen für Putz- und Haushaltshilfen, für Gartenarbeiten, für Renovierungen oder für die Betreuung pflegebedürftiger Menschen in privaten Haushalten. § 35a EStG in der geänderten Fassung sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer des den Haushalt führenden Arbeitgebers um einheitlich 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert. Dabei wird künftig im Wesentlichen nur noch danach unterschieden,
- ob die Aufwendungen durch den Einsatz eines geringfügig Beschäftigten angefallen sind - dann ist der Abzugsbetrag auf höchstens 510,00 EUR pro Jahr begrenzt,
- ob die Aufwendungen durch den Einsatz eines regulär beschäftigten Arbeitnehmers angefallen sind - dann ist der Abzugsbetrag auf höchstens 4.000,00 EUR pro Jahr begrenzt, oder
- ob die Aufwendungen durch die Beauftragung von Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angefallen sind - dann ist der Abzugsbetrag auf höchstens 600,00 EUR pro Jahr begrenzt (es sei denn, es handelt sich um eine geförderte sog. CO2-Sanierung).
Abgesehen von der besseren Verständlichkeit der Steuerermäßigungen durch eine einheitliche gesetzliche Regelung ist eine deutliche Anhebung der Steuerbegünstigung für die Inanspruchnahme regulärer Beschäftigung vor-gesehen: Während bislang höchstens Aufwendungen von jährlich 3.000,00 EUR steuerlich geltend gemacht, d.h. 20 % hiervon bzw. 600,00 EUR pro Jahr von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden konnten, wird diese Begünstigung auf 20 % von 20.000,00 EUR, d.h. um das 6,7fache angehoben.
Ausgenommen von der in § 35a EStG neue Fassung enthaltenen einheitlichen Regelung zur Steuermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sollen nach dem Gesetzesentwurf auch künftig die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten bleiben. Sie werden in einem neu geschaffenen § 9c EStG zusammengefasst, sollen aber inhaltlich nicht geändert werden.
Schließlich sieht das Familienleistungsgesetz eine Anhebung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes vor.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz - FamLeistG), vom 16.10.2008 (BR Drucks. 753/08)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geringfügige Beschäftigung, Minijob
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
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