Um das Angebot dieser Webseite optimal zu präsentieren und zu verbessern, verwendet diese Webseite Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Okay

HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV)

Wanduhr

Die Ver­ord­nung zur Ab­wand­lung der Pflicht zur Ar­beits­zeit­auf­zeich­nung nach dem Min­dest­l­ohn­ge­setz und dem Ar­beit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­setz (Min­dest­lohn­auf­zeich­nungs­ver­ord­nung - Mi­Lo­AufzV) vom 26.11.2014 ist am 01.01.2015 in Kraft ge­tre­ten.

Die Ver­ord­nung ge­währt Ar­beit­ge­bern ab­wei­chend von § 17 Abs. 1 S. 1 Min­dest­l­ohn­ge­set­zes (Mi­LoG) und § 19 Abs. 1 S. 1 Ar­beit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­set­zes (AEntG) in be­stimm­ten Fäl­len Er­leich­te­run­gen hin­sicht­lich der Ar­beits­auf­zeich­nung.



Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern