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EU-Mindestlohnrichtlinie muss bis November 2024 umgesetzt werden
21.01.2023. Die Europäische Union hat grundsätzlich keine „legislative“ Kompetenz für die Regulierung des Arbeitsrechts.
Gemäß Art.153 Abs.1 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterstützt und ergänzt die Union zwar die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen, doch stellt Art.153 Abs.5 AEUV klarArt.153 nicht für das Arbeitsentgelt gilt (und darüber hinaus auch nicht für das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht).
Infolgedessen ist unstreitig, dass EU-Richtlinien den Mitgliedstaaten nicht die Pflicht auferlegen können, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Tatsächlich gilt ein Mindestlohn allerdings bereits in21 der derzeit 27 EU-Staaten, u.a. auch in Deutschland.
Der deutsche allgemeine Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG) beträgt aktuell, seit Oktober 2022, pro Stunde 12,00 EUR brutto. Der allgemeine Mindestlohn von 12,00 EUR wird durch (höhere) Branchen-Mindestlöhne ergänzt, die die Tarifparteien für bestimmte Wirtschaftszweige aushandeln und die sodann durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für alle Unternehmen der betreffenden Branche für erstreckbar erklärt werden.
Obwohl die EU an sich den Mitgliedsstaaten beim Thema Mindestlohn keine Vorschriften machen kann, hat sie das im vergangen Jahr doch getan, und zwar auf einem Umweg bzw. unter der Voraussetzung, dass in einem EU-Land bereits ein Mindestlohn gilt. Diese Länder, unter ihnen Deutschland, müssen seit Oktober letzten Jahres die Richtlinie 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates, vom 19.10.2022, über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union beachten.
Die Richtlinie 2022/2041 stellt in Art. 1 Abs. 3 (verständlich) klar, dass sie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Höhe von Mindestlöhnen berührt sowie deren Entscheidung darüber, ob überhaupt gesetzliche Mindestlöhne festgelegt werden sollen.
Gibt es allerdings in einem EU-Land bereits einen gesetzlichen Mindestlohn, gilt die Richtlinie 2022/2041. Sie schreibt u.a. vor, dass in Mitgliedstaaten, in denen weniger als 80 Prozent der Arbeitsverhältnisses durch Tarifverträge reguliert werden, einen Rahmen festgelegt werden muss, der die Voraussetzungen für Tarifverhandlungen schafft, entweder durch Erlass eines Gesetzes nach Anhörung der Sozialpartner oder durch eine Vereinbarung mit diesen. Solche Mitgliedstaaten müssen außerdem einen „Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen“ erstellen (Art.4 Abs.2 Satz 2 Richtlinie 2022/2041).
Außerdem müssen die Mindestlohn-Staaten Verfahren für die Festlegung und Aktualisierung ihrer gesetzlichen Mindestlöhne schaffen. In Deutschland ist dies grundsätzlich bereits durch die gesetzlichen Kompetenzen der Mindestlohnkommission geschehen, d.h. durch die §§ 4 ff. MiLoG.
Allerdings müssen nunmehr gemäß Art.5 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Richtlinie 2022/2041 bei der Festlegung und Aktualisierung des Mindestlohns bestimmte Kriterien berücksichtigt werden, die Richtlinie 2022/2041 den Mindestlohn-Staaten vorgibt. Diese Kriterien sind
- die Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten,
- das allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung,
- die Wachstumsrate der Löhne sowie auch
- langfristige nationale Produktivitätsniveaus und -entwicklungen.
So konkrete Vorgaben macht das deutsche MiLoG der Mindestlohnkommission bisher nicht, so dass das MiLoG wohl geändert bzw. ergänzt werden muss.
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2022/2041 läuft bis zum 15.11.2024 (Art.17 Abs.1 Richtlinie 2022/2041).
Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
Letzte Überarbeitung: 7. Februar 2023
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