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Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Beschäftigtendaten
Die christlich-liberale Koalition hat nun nach einigen Anläufen einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der Abhilfe schaffen soll.
- Niemandsland Arbeitnehmerdatenschutz?
- Neuer Schwung im Arbeitnehmerdatenschutz?
- Einzelheiten des Gesetzesentwurfs
- Fazit
Niemandsland Arbeitnehmerdatenschutz?
Der Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland ist reformbedürftig. Die Regelungen sind über verschiedene Gesetze verstreut, schwammig formuliert und praktisch kaum durchsetzbar.
Zumeist wird versucht, die sehr unbestimmten allgemeinen Datenschutzbestimmungen auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Trotz dieser Bemühungen gibt es viele Datenskandale (wir berichteten z.B. in Arbeitsrecht aktuell 09/239: Ärztliche Untersuchung und Datenschutz), klärende Gerichtsurteile dagegen kaum.
Schon der letzten Bundesregierung war dieses Problem bewusst. Noch kurz vor der Wahl bekundete man die politische Absicht, ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz „aus einem Guß“ zu schaffen - und führte kurzerhand § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein.
Dort wird die „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“ geregelt. Bei näherer Betrachtung handelt es sich dabei eher um eine „Gesetzesattrappe“ als um einen echten datenschutzrechtlichen Fortschritt im Arbeitsrecht (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/137: Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2009).
Neuer Schwung im Arbeitnehmerdatenschutz?
Nach der Wahl wurde die große Koalition von einer christlich-liberalen Regierung abgelöst, die eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes und einen Schutz der Mitarbeiter vor Bespitzelungen in die Koalitionsvereinbarung vom 26.10.2009 aufnahm.
Ende März dieses Jahres legte das Bundesministerium des Innern (BMI) dann ein erstes Eckpunktepapier vor (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/085: Eckpunktepapier zum Arbeitnehmerdatenschutz), das eine auf den ersten Blick umfassende Regelung aller praktisch wichtigen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes beinhaltete.
Auf den zweiten Blick zeigten sich jedoch Mängel, unter anderem im Bereich der verdeckten Videoüberwachung. Die Kritik von Datenschützern viel dementsprechend deutlich aus. In kurzer Folge erschienen auf Grundlage der öffentlichen Reaktion nacheinander weitere Referentenentwürfe. Der Gesetzesentwurf wurde damit bereits im Vorfeld eines förmlichen Gesetzgebungsverfahrens breit diskutiert.
Nun hat das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ beschlossen, der Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens werden wird.
Entgegen dem Eindruck, der derzeit vereinzelt erweckt wird, ist das Gesetz damit aber keineswegs bereits beschlossene Sache. Vielmehr steht der voraussichtlich mehrmonatige Gesetzgebungsprozess damit erst am Anfang. Dem Vernehmen nach kann im November mit einer ersten Lesung gerechnet werden.
Einzelheiten des Gesetzesentwurfs
Inhaltlich bietet der Entwurf trotz seines Namens kein eigenes Datenschutzgesetz für Bewerber und Arbeitnehmer, sondern sieht eine umfassende Erweiterung des bestehenden Bundesdatenschutzgesetzes vor.
Der bisherige § 32 BDSG soll durch dreizehn neue Paragraphen ersetzt werden, die viele praxisrelevante Fragen betreffen, die sich vor und während eines Arbeitsverhältnisses stellen.
Erstmals ausdrücklich in einem Gesetz geregelt wird das - bisher nur durch die Rechtsprechung konkretisierte - Fragerecht des Arbeitgebers im Einstellungsverfahren. Abgesehen von den Kontaktdaten sind Informationen wie das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder die Tarifzugehörigkeit weitgehend Tabu.
Bemerkenswert ist, dass Daten aus „sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen“ vom Arbeitgeber nicht mehr im Rahmen eines Einstellungsverfahrens erhoben werden dürfen. Bewerberdaten dürfen also nicht mehr unbegrenzt aus Netzwerken wie facebook, studivz etc. entnommen werden. Praktisch dürften Internetrecherchen freilich kaum kontrollierbar sein.
Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests sollen für spezifische berufliche Anforderungen zulässig sein.
Der Entwurf erschwert bewusst die Datenerhebung zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung. Grundsätzlich soll eine verdeckte Datenerhebung nur möglich sein, wenn ein durch Tatsachen untermauerter Verdacht für eine schwere Pflichtverletzung, insbesondere für eine Straftat, vorliegt. Die langfristig angelegte Beobachtung von Arbeitnehmern mittels technischer Geräte soll künftig unzulässig sein. Die heimliche Videoüberwachung wird komplett verboten, die offene Videoüberwachung auf Betriebsräume eingeschränkt.
Ortungssysteme (GPS) sind nur zur Sicherheit des Beschäftigten und zur Koordinierung der Einsätze zulässig. Biometrische Verfahren (Fingerabdruckscanner) dürfen nur zu Autorisierungs- und Authentifizierungszwecken angewendet werden.
Erstmals ist im Gesetzesentwurf auch eine allgemein gehaltene Regelung der Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet sowie deren Überwachung am Arbeitsplatz enthalten. Auch damit betritt der Gesetzgeber Neuland.
Fazit
Alles in allem muss man der Bundesregierung zugestehen, sich redlich bemüht zu haben. Insbesondere die Regelung des Fragerechts bei Bewerbungen, das Verbot verdeckter Videoüberwachung und die Einschränkung der Möglichkeit einer „Rasterfahndung“ sind sinnvoll.
In der derzeitigen Fassung untauglich ist hingegen die Bestimmung zur Zulässigkeit von Internetrecherchen. Gerade in einem so schwammigen und schwierigen Rechtsgebiet wie dem Datenschutz muss sich der Gesetzgeber dem Problem stellen, präzise und kontrollierbare Regelungen zu schaffen, um dem Vorwurf einer symbolischen Gesetzgebung zu entgehen.
Da das Gesetzgebungsverfahren gerade erst begonnen hat, ist es eine detaillierte Einschätzung der vorgeschlagenen Regelungen derzeit wenig sinnvoll. Welche davon nämlich das Ende des Gesetzgebungsprozesses überstehen, ist derzeit weitgehend offen.
Schon jetzt lässt sich aber sagen, dass das neue Beschäftigtendatenschutzrecht Arbeitgeber vor Belastungen stellen und viele neue Rechtsfragen aufwerfen wird. Allein 18 neue Informations- und Dokumentationspflichten sieht der Entwurf vor. Erwartungsgemäß ist er deshalb von Arbeitgeberverbänden und dem Einzelhandel bereits kritisiert worden. Wir halten sie auf dem Laufenden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25.08.2010
- Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/236 Arbeitnehmerüberwachung durch einen Detektiv
- Arbeitsrecht aktuell: 17/201 Arbeitnehmer-Überwachung mit Keylogger
- Arbeitsrecht aktuell: 15/050 Heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 13/275 Pflicht zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
- Arbeitsrecht aktuell: 13/024 Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/254 Videoüberwachung - Entschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/242 Kündigung wegen Diebstahl von Zigaretten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/091 Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Schmerzensgeld
- Arbeitsrecht aktuell: 11/073 Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/013 Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht und Sozialrecht zum Jahreswechsel 2010/2011
- Arbeitsrecht aktuell: 10/085 Eckpunktepapier zum Arbeitnehmerdatenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 09/137 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2009
Letzte Überarbeitung: 15. Oktober 2020
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